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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1889-01-01 · Heft 1 · p. Seite 60

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1889
Issue
Heft 1
Article
Die Erziehung der Juden in der Provinz Posen durch das Elementarschulwesen
Date
1889-01-01
Page
Seite 60 (sequence 32)
Language
German
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60 A. Warschauer, Die Erziehung der Juden und wurde es in noch höherem Grade durch die Strenge, mit welcher die Regierung auf die Befolgung der diesbezüglichen Bestimmungen hielt. In der Praxis erfolgte die Ausführung gewöhnlich so, daß alljährlich der Vorstand eine Liste der Knaben, welche das 14. Lebensjahr zurückgelegt hatten, und mit Angabe der von ihnen ergriffenen Berufsart an den Magistrat einreichte, welcher, nachdem er die Richtigkeit der Angaben untersucht und bescheinigt hatte, sie an den Landrath weiter gab. Dieser prüfte zunächst nach den ihm vorliegenden amtlichen Geburtslisten die Vollständigkeit des eingereichten Verzeichnisses und ließ nach den nicht aufgeführten Knaben nachfragen. In der ihm vorliegenden Liste selbst verfügte er die ihm nöthig erscheinenden, bei jedem einzelnen Knaben noch vorzunehmenden Aufsichtsmaßregeln. Wir führen nebenstehend zur Verdeutlichung ein Stück einer solchen die Gemeinde Meseritz betreffenden Liste aus dem Jahre 1838 an. Das Aktenstück, aus welchem diese Liste entnommen ist, weist thatsächlich auch nach, daß auf die Ausführung der in der letzten Kolonne erlassenen Verfügungen streng gehalten wurde, trotzdem die Vorsteher sich wiederholt darüber beklagen, daß es schwer sei, in so kurzer Zeit eine solche Menge Knaben in der verlangten Weise unterzubringen. Auch berechnen sie, daß sie jährlich mehr als 50 Thaler auf Lehrgeld für einen Knaben verausgaben. Die günstige Wirkung dieser ganzen Schul- und Erziehuugsgesetzgebung und der scharfen Durchführung derselben steht noch jetzt älteren Männern, die diese Periode miterlebt haben, klar vor Augen. Während die frühere Periode, der des „Allg. Pr. Landrechts", meist nur die Erziehung der wohlhabenderen Klassen vollendet, und nur, wo die Verhältnisse besonders günstig lagen, auch weiter hinunter gewirkt hatte, war es das Ziel der Verordnung von 1833 gerade die unteren Klassen in den Lichtbereich deutscher Bildung emporzuheben und somit das Erziehungsgeschäft, welches der preußische Staat durch das Gen.-Jud.-Regl. von 1797 begonnen hatte, segensreich zu vollenden. Mit Stolz konnte Flottwell, als er sein hohes Amt niederlegte, in seiner berühmten an den König gerichteten Denkschrift über seine Verwaltungsthätigkeit in der Provinz sagen: „Der zahlreichen Judenschast der Provinz Posen — nahe an 80(X)() Seelen — ist durch das Gesetz vom 1. Juni 1833 eine Verfassung gegeben, welche sich namentlich durch die wesentliche nnd umfassende Verbesserung ihres Schulwesens und durch die der heranwachsenden männlichen Jugend gewidmeten Sorgfalt und Aufsicht als sehr zweckmäßig bewährt." — Daß diese Zeit die Juden der Provinz übrigens nicht nur wissenschaftlich, sondern auch patriotisch erzogen hat, dafür gab die treue Haltung der Judenschaft in den Zeiten der Polenrevelution den klarsten Beweis. —

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