Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 4
- Article
- Briefe von Lazarus und Gabriel Rießer
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 375 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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H. Baerwald und M. Isler, Briefe von Lazarus und Gabriel Rießer. 375 der Thätigkeit den Juden entzogen. Übrigens h'ört man von manchen Seiten, daß der Geist der Regiernng wieder eine bessere Richtung zu nehmen anfange, und daß Einzelne durch konsequentes Ausharren doch zum Ziele kommen könnten. Den Juden in den Rheinprovinzen ist nach langen Debatten zugesichert worden, daß sie bis auf weiteres die Rechte, die sie bei der Übernahme hatten, behalten sollen; wobei der bei weitem größte Theil, der vorher Französisch und Westphälisch war, sehr gut steht. — Liberaler in einer Beziehung ist das Würtembergische Gesetz von 1828, indem es die Juden zu allen Ämtern, so wie zur Volksvertretung zuläßt. Auch zeigt die Regierung besseren Willen in der Ausführung; sie hat u. A. bald nachher einen Juristen jüdischer Religion, vr. Maier, als Professor in Tübingen angestellt. Nur ist es zu bedauern, daß sich das Widerstreben vieler Mitglieder der Ständeversammlung in einem albernen Windmühlenkampf gegen die Gefahren des Schacherhandels, der von einem längst als solchem anerkannten staatswirthschastlichen Vorurtheil ausgeht, und in einigen ähnlichen Beschränkungen, die das Produkt des naivsten Gewerbsneides sind, Luft gemacht hat. In Baden sind die Juden vom Staatsdienst gesetzlich ausgeschlossen; zu städtischen Amtern werden sie zugelassen. — In Kur Hessen und Hessen-Darm st adt sind sie auch vom Staatsdienst gesetzlich nicht ausgeschlossen; doch ist in beiden Ländern, so viel mir bekannt, bis jetzt noch kein Jude angestellt worden. Advokatur, bürgerliche Gewerbe und Immobilien-Besitz — die beiden letzteren mit einigen wenigen Beschränkungen — sind ihnen in allen 3 Ländern gestattet. Mangelhafter ist der Zustand noch in Baiern. Die härtesten Beschränkungen sind die, daß eine Zahl für die Familien in jeder Stadt festgesetzt ist, und daß in den Städten in denen bis jetzt keine Juden wohnen, ihnen die Niederlassung versagt ist. In der ersten Beziehung steht es jedoch der Regierung frei. Überzählige zuzulassen; was bei nicht Handeltreibenden in der Regel geschieht. Die Zulässigkeit zu städtischen Ämtern ist ausgesprochen; die zum Staatsdienste ist dem Ermessen der Regierung anHeim gestellt; eben so in Alt-Baiern die zur Advokatur, da diese an und für sich nicht frei ist, sondern nur eine gewisse Zahl bei jedem Gericht zugelassen wird, die daher eine Bestallung von der Regierung bedürfen; nicht so im Rheinkreise, wo das Advociren an sich unbeschränkt ist, und wo auch andere Beschränkungen der Juden nicht gelten —, ein Überrest der Französischen Gesetzgebung. In Alt-Baiern ist es den Juden auch untersagt, Bierbrauereien zu haben, und, um eine Apotheke zu besitzen, sind sie an eine besondere Bewilligung gebunden. In den Österreichischen Ländern hängt wohl das meiste von dem Belieben der Regierung ab; in Beziehung auf bürgerliche Gewerbe werden wenig Schwierigkeiten gemacht. Das in Folge langer Debatten vor dem Bundestage im Jahr 1824 vergleichsweise zu Stande gekommene Gesetz über die Frankfurter Juden enthält die berüchtigte Beschränkung der jährlichen Heirathen und außerdem die harte Bestimmung, daß von 1830 an jüdische Meister keine christliche Gesellen halten sollen; davon abgesehen, giebt es Gewerbe, Jmmobilienbesitz