Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 3
- Article
- Beiträge zur Geschichte der Juden am Bodensee und in seiner Umgebung
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 14)
- Language
- German
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am Bodensee und in seiner Umgebung. 229 und erweitert wurde. Während hiernach^), wenn ein Jude oder eine Jüdin einem Ueberlinger Einwohner etwas lieh oder von ihm ein Pfand, eine Verschreibung oder einen Schuldschein nahm, jede daraus entstehende Klage und rechtliche Handlung nichtig sein sollte, wurde diese Bestimmung 1607 durch den Rat zu Ueberlingen noch verschärft: Kein Bürger darf sich nach dieser Ratsverordnung einem Juden mit oder ohne Pfand verschreiben. Wer dies übertritt, verliert sein Bürgerrecht, wird auf ein Jahr aus der Stadt verbannt und mit der Zahlung von 50 Pfd. Pfg. bestraft. Während der einjährigen Verbannung erhält seine zurückbleibende Familie und Habe einen Schirmvogt. Jede weitere Verschreibung ist null und nichtig^). Im Jahre 1583 hatten die Ueberlinger Bürger den schon lange entbehrten Genuß, der Ablegung eines Judeneides beizuwohnen. Der Chronist und Bürgermeister Jakob Reutlinger las dem Juden, der in einer Klage gegen einen Ueberlinger Bürger schwor, den Cid vor, wie er ihn aus einer alten Ueberlinger Gerichtsordnung „colligirt" hatte. Die Gerichtsstube war voll mit Leuten, die dem seltsamen Schauspiele zusahen ^). Es sei hier noch erwähnt, daß 1606 die Gebeine des 1332 ermordeten Knaben Ulrich wieder „erhoben" und in einen neuen Behälter gelegt wurden. Bis in jene Zeit erstreckte sich die Verehrung des Heiligen. Zur Zeit des 30jährigen Krieges wurde das Kirchlein, zu dem die Gläubigen gewallfahrt waren, zerstört und Ulrichs Gebeine zerstreut 6°). An der . Ausschließung der Juden von der Seßhaftigkeit in der Stadt wurde beharrlich festgehalten^). Erst in unsrer Zeit ward ihnen der ständige Aufenthalt daselbst gestattet. Bei der Volkszählung vom 1. Dez. 1880 waren drei Israeliten in Ueberlingen anwesend 62). 5Y Beilage I, Reg. 19. Ztschr. f. d. Gesch. d. Oberrh. 22, 266, Nr. 112 u. 268, Nr. 130. Moser, Handbuch II, 798. Die beiden Urkunden hat auch Reutlinger in seiner Chronik II, 239 ff. u. 1H, s. 386 ff. copiert. 5s) Reutlinger XIII, 433. 2s) Reutlinger XVI. 223. eo) Aus Kutzle's hdschr. Chronik bei Ullersberger, S. 67 in Schrift, d. Ver. f. Gesch. d. Bodens, u. s. Umg. Heft IX. Staiger, die Stadt Ueberttngen, S. 131. ei) Löwenstein, a. a. O., S. 15. e-) Hof- und Staats-Handbuch d. Großherz. Baden. 1884. S. 507.