Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1887
- Issue
- Heft 2
- Article
- Diplomatische Erläuterungen zu den Judenprivilegien Heinrichs IV.
- Date
- 1887-01-01
- Page
- Seite 158 (sequence 7)
- Language
- German
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158 H- Breßlau, Diplom. Erläuterungen z. d. Iudenprivilegien Heinrichs IV. daß er der Rabbi Kalonhmos, Sohn des Meschullam, aus Lucea sei, der um das Jahr 1000 in Mainz lebt, daß der Kaiser.seinen Lebensretter nach Deutschland verpflanzt habe, ist sehr ansprechend. Die angesehene Familie muß wie unsere obige Untersuchung zeigte schon in Italien im Besitz eines karolingischen Schutzbriefes gewesen sein, den sie nach Deutschland mitbrachte; die Ottonen und ihre Erben die Salier haben zweifellos nicht unterlassen, denselben den Nachkommen des um ihr Haus hochverdienten Mannes zu erneuern, und eine der späteren Bestätigungen ist uns in dem Privileg Heinrichs IV. von 1090, allerdings wahrscheinlich in einer zu Gunsten des Bischofs entstellten Fassung, erhalten. Wenn man den obigen Auseinandersetzungen zustimmt, so erledigt sich damit auch die mehrfach erörterte Frage-') ob das Speyerer Privileg nur den in ihm benannten Juden und ihren Genossen oder allen Juden im Reich gegeben sei, in ersterem Sinne. Aber noch unter Heinrich IV. haben, wie sich aus dem oben von Hoeniger publicirten Document ergiebt, die Juden von Worms gleiche Vergünstigungen erhalten; diese sind 1157 von Friedrich I. bestätigt und 1236 von Friedrich II. auf alle Juden im Reich ausgedehnt worden. Schon vorher aber haben wir eine Nachricht über die Wirksamkeit der Urkunde von 1090. Sie hat die Speherer Juden nicht vor der Verfolgung der Kreuzfahrer von 1096 zu schützen vermocht, aber sie hat den dieser Verfolgung Entgangenen das Festhalten am Glauben der Väter oder die Rückkehr zu demselben erleichtert. In dem bekannten Bericht der Darmstädter Handschrift über diese Verfolgung heißt es:-^) „Es trat dort in den Riß der Vorsteher R. Moscheh Sohn des R. Jekuthiel,^) der sich für Hunderts Mitglieder des Geschlechtes mit der Bezeichnung „aus Lucca" angeführt werden, was schwer erklärlich wäre, wenn dieselben damals, schon mehr als anderthalb Jahrhunderte in Deutschland ansässig waren. Daß die Überlieferung des späteren Mittelalters, in ihren Einzelheiten widerspruchsvoll und verworren (vgl. Zunz, Literaturgesch. der synagogalen Poesie, Verl. 1865, S. 104 ff.), den König, der die Übersiedelung veranlaßt hat, Karl nennt, führe ich lediglich darauf zurück, daß.jener karolingische Schutzbrief, den anzunehmen uns, ganz unabhängig von jener Überlieferung, unsere diplomatische Untersuchung nö'thigte, im Besitz der Familie war. Sein Aussteller war schwerlich Karl d. Große, da die Formeln der Judenschutzbriefe erst unter Ludwig d. Fr. festgestellt zu sein scheinen; es wird an Karl d. Kahlen oder an Karl III. (den Dicken) zu denken sein, denen die Ludovicianischen Formeln noch vorgelegen haben können. Besaß aber die Familie die Urkunde eines Königs Karl, so konnte dieser in späteren Jahrhunderten leicht für den Herrscher gehalten werden, von welchem sie nach Deutschland verpflanzt worden war. 26) Kaiserzeit 1-, 849. -") Vgl. Beseler, Zeitschr. f. Rechtsgesch. II, 374 f. Goldschmidt, Zeitschrift f. Handelsrecht VIII, 269 Anm. 7. Stobbe, Gesch. der Juden in Deutschland S. 9. Waitz, Deutsche Bersafsungsgesch. V, 371 Anm. 5. 28) Auch dem Bischof Rüdiger von Speyer scheint das Privileg der Kalonymi in einer der mehrfachen Bestätigungen desselben, die wir annehmen, bereits vorgelegen zu haben, da einige Ausdrücke seiner Urkunde von 1084 (Hilgard, Urk. zur Gesch. der Stadt Speyer S. 11) an diejenigen des kaiserlichen Schutzbriefes anklingen. 29) Ich citire nicht nach., der von Mannheimer (Darmst. 1877) veröffentlichten, sondern nach einer neuen Übersetzung des Herrn M. Stern, die aus Vergleichung der Handschrist beruht. so) No^ses ülius Kutkikel unserer Urkunde.