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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 2 · p. 152

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 2
Article
Diplomatische Erläuterungen zu den Judenprivilegien Heinrichs IV.
Date
1887-01-01
Page
152 (sequence 1)
Language
German
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Diplomatische Erläuterungen zu den Judenprivilegien Heinrichs IV. Von H. Breßlau. Die beiden in dem vorangehenden Aufsatz besprochenen Schutzbriefe Heinrichs IV. für die Juden von Speyer und Worms erwecken nicht nur durch ihren Inhalt sondern auch durch ihre diplomatische Form ein bedeutendes Interesse. Vor allen Dingen fällt gleich der Eingang des Textes beider Urkunden ins Auge. Die Publikationsformel: omvldus exlseoxiS) addatiduZ, äueidus, eoraltidus veenon omnibus re^ill nostri legibus okvoxiiZ Qotum sit steht in dem 11. Jahrhundert fast völlig vereinzelt da. Während sonst durchweg die Verfügung des Königs ganz allgemein allen Getreuen, gegenwärtigen und zukünftigen, bekannt gemacht wird, ^) findet sich eine Specialisirung der Angeredeten, wie wir derselben in unseren beiden Urkunden begegnen, nur ganz ausnahmsweise, wie etwa in den Immunitäten für Kloster Weißenburg im Spehergau,^) wo sie sich bis in das 11. Jahrhundert erhalten hat. Und wie in jenen Weißenburger Diplomen schon die Fassung dieses Satzes mit voller Bestimmtheit erweist, daß hier eine Vorlage, die aus karolingischer Zeit stammt, wörtlich benutzt sein muß/) so wird, wer mit dem Sprachgebrauch der Reichskanzlei unter Heinrich IV. sich eingehender beschäftigt hat, darüber keinen Augenblick im Zweifel sein, daß auch unseren beiden Judenschutzbriefen eine Vorlage karolingischer Zeit zu Grunde gelegt ist. Indem wir die Entstehungsverhältnisse und den Charakter dieser Vorlage näher zu bestimmen versuchen, werden wir zunächst an die einzigen uns erhaltenen, inhaltlich entsprechenden Dokumente des karolingischen Zeitalters, die Judenschutzbriefe Ludwigs des Frommen denken, die bekanntlich in die Formelsammlung des St. Martinsklosters zu Tours aufgenommen worden sind.^) Auf einzelne wörtliche Anklänge zwischen dem ihm allein bekannten Speherer Privileg und jenen Formeln hat bereits Stobbe aus- 2) votum sit ownidus Läelidns nostris, praesentibus soilieet et katuris. 2) Stumpf Reg. N. 561. 1342. 2003. 2191. s) Vgl. Sickel, ^ota Larol. II, 386. ^) Oe Rotiere, Rseueil äs kormules 1, 27—29; jetzt gedruckt als Poriu. imp. 30. 31. 52, Nov. Herrn, kist. I^um Seotio V, I'orirmlae S. 309. 310. 325.

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