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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1887-01-01 · Heft 1 · p. Seite 66

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1887
Issue
Heft 1
Article
Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter
Date
1887-01-01
Page
Seite 66 (sequence 2)
Language
German
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66 R. Hoeniger, Zur Geschichte der Juden Deutschlands im frühern Mittelalter. Stellung des Einzelnen und seiner Beschäftigung gewinnen wir nur eine unklare Vorstellung. Stobbe selbst hat die Unzulänglichkeit seines Quellenstoffes für die ältere Zeit lebhaft empfunden. Er betont in der Einleitung ganz besonders den Werth von Schöffensprüchen und Urkunden als Geschichtsquellen gegenüber den Mittheilungen der Chronisten, sowie gegenüber den kirchlichen Vorschriften und staatlichen Privilegien. Seither ist wenigstens für eine Stadt einiges derartige Material bekannt geworden, das für eine verhältnißmäßig frühe Zeit Aufschlüsse über die tatsächlichen Zustände bietet, unter denen der einzelne Jude lebte. Rosenthal') hat die Lage der Juden Würzburgs auf Grund einer Reihe von Privaturkunden, die bis in das 12. Jahrhundert zurückreichen, in kurzen Zügen dargestellt. Wie er ausführt, ergiebt sich aus denselben nicht nur die Thatsache jüdischen Grundbesitzes, sondern in bemerkenswertem Gegensatz zu den vielfachen Beschränkungen, denen die Juden im späteren Mittelalter im Erwerb von Grundbesitz unterworfen waren, die Gleichstellung der Juden in sachenrechtlicher Beziehung mit der übrigen Bürgerschaft. Die älteste dieser Urkunden datirt vom Jahre 1119Es ist ein Consens des Stiftes Neu-Münster zu der Übertragung eines stiftischen Erbleihgutes seitens der Wittwe des bisherigen Inhabers — eines dominus ^Vieraaimus — an einen Juden. Wie üblich wird das gleiche Recht des neuen Contrahenten ausdrücklich hervorgehoben. Leider steht diese frühe Urkunde ganz vereinzelt da; erst in den letzten drei Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts begegnen weitere Zeugnisse für den Uebergang von Grundbesitz in jüdische Hände. Rosenthal^) betont, daß „die gleichen Acte von Eigenthumsübertragung, dieselben dinglichen Rechtsverhältnisse, wie sie in diesem Zeitalter vorzukommen Pflegen, sich ganz unterschiedslos auch bei Juden finden. Ein formeller Unterschied ist ebenfalls nicht zu constatiren, da die Urkunden, welche Besitzübergang von und an Juden zum Gegenstand haben, den übrigen Urkunden des Zeitalters vollkommen gleichen". Er schließt weiter, daß in dieser Zeit die Juden in Würzburg „im allgemeinen wirtschaftlich und privatrechtlich nicht ungünstig situirt" gewesen seien. „Eine Zurücksetzung gegenüber der christlichen Bevölkerung läßt sich nicht wahrnehmen." Dieses zusammenfassende Urtheil bedarf einer gewissen Einschränkung. Die Urkunde von 1119 giebt allerdings nicht den geringsten Anhalt für eine Ausnahmestellung des betheiligten Juden. In den späteren Urkunden dagegen weist manches auf eine solche Sonderstellung hin. Es sind, wie Rosenthal selbst hervorhebt beengende Bauvorschriften, namentlich die Bestimmung, daß die Anlage der Fenster keine Aussicht Zur Geschichte des Eigenthums in der Stadt Würzburg. Das. 1875 S. 16 ff. 2) a. a. O. Anhang Nr. I. 2) a. a. O. S. 18. ») S. 19.

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