Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Wann ist der erste hebräische Druck in Dyhernfurth erschienen?
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 112 (sequence 4)
- Language
- German
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korrigierende Fehler zu groß ist und man nicht wissen kann, welcher Buchstabe aus Versehen nicht hervorgehoben wurde. Vielleicht wäTe das Jahr 5506 (= 1746) anzunehmen, wenn man vermutet, daß der Buchstabe a im letzten Wort eigentlich hätte hervorgehoben werden sollen. Allein dies kann vorläufig eben nicht mehr als eine Vermutung bleiben. Aus der Gemeinde Paderborn. Von Max G r u n w a 1 d. Das „Verordnungsbuch der Stadt Paderbornschen Judenschaft", das 1811 beginnt, enthält Angaben1) über Synagogenordnungen, verschiedene interne Gemeindeangelegenheiten. Als Gemeindebeamten kommen darin vor Rabbiner Samuel Steg2) 1776, David Schulmann, Distriktsrabbiner; nachdem Schulmann von dem preußischen Gouvernement als Oberrabbiner abgesetzt worden war, ist der bisherige Konsistoriakat R. Mendel Steinhardt zum Rabbiner mit seinem Sitz in Paderborn ernannt worden. Schulmanns Unterschrift taucht um 1781 auf, Steinhardt wurde 1814 Rabbiner. Als Kantoren, Lehrer u. dgi. sind in dem Buch genannt Sender Berlin 1785, Abr. Krotoschin 1752, Moses Graibach 1793, Lehrer Meyer, dann folgen Bretzfeld und Neuhaus. Die letzteren beiden figurieren nicht mehr in dem Buch. Die Paderborner Gemeinde hat vier Friedhöfe. Der älteste bildet heute einen Teil der um die Stadt führenden Promenade. Auf dem zweiten soll R. Steinhardt begraben sein, doch befindet sich auf demselben kein Grabstein mehr. Der dritte wurde 1836 angelegt und vor etwa 20 Jahren geschlossen. Texte (jüdisch-deutsch): Da k" k" (in der Gemeinde) Baiboren (Paderborn) sich unterschiedliche ketatoth umeriwoth (Zänkereien) gefunden haben, weilen sich keine tikkunim (Satzungen) kan (hier) Paderborn vorhanden sen, al ken hiskamnu ch"m jachad (deshalb kamen wir Unterzeichneten überein) nur ein Pinaxschel kahal sch"j (Gemeinde-Protokollbuch anzulegen) und hierin tikkunim (Satzungen) zu setzen, wie sich kahal sch"j *) Abschrift von Prediger Weiler vom Jahre 1909. 2) Über ihn vgL Mittlgn. f. jüd. Volkskunde 41 (1912), S. 1. 112 soll noheg sein (verhalten) und solches sehen (verpflichten) wir auch uns zu halten bt"t (in Schulangelegenheiten) wechol mah schenichtaw b'pinax seh (und sonst so, wie es hier geschrieben steht): 1. Es ist verblieben kol takkana einstimmig), R. CK. Teweth ein p'v Vorsteher) hachodesch (für einen Monat) sollen bocher sein (zu wählen) und derselbe Monats Vorsteher soll koach wehareschuth (Befugnis) haben, sehne litra schaawa (2 Pfund Wachs) einen kofe zu sein (aufzuerlegen) wenn sich einer von der Gemeinde oder ein junger Mann (bachur) oder Bediensteter, wer immer er sei, etwas sollte tun, was die Gemeinde antrefft, soll derselbige befugt sein, denselbigen die erwähnte Strafe aufzuerlegen. Aber sollte (bewahre!) einer (wollte) hiergegen tuen und wollte nit halten, was im Pinax steht und der Monatsvorsteher appelliert an die Gemeinde, ist die Gemeinde verpflichtet ihm beizustehen und zu maintenieren, sei es physisch oder moralisch. 2. Es soll der Monats-Vorsteher nit bedacht sein, die Gemeinde zusammen fordern zu lassen, es sei denn, er muß es erst 2 Gemeindemitgliedern mitteilen und dieselben hiermit einverstanden sein, auch wenn einer etwas übertritt und der M.-Vorsteher will denselben vor sich zitieren lassen, soll er erst 2 Gemeindemitglieder verständigen und dieselben (müssen) mit dabei sein. — Auch sollte etwas vorfallen, was die Gemeinde angeht, soll er erst die ganze Gemeinde, welche daheim sind, verständigen und was ihm die Gemeinde an Befugnis einräumt, soll er nachkommen. 3. Wenn ein Umlag gemacht wird, was die Gemeinde betrifft, soll der M.-Vorsteher ein Gemeindemitglied bei sich nehmen, bevor er ein Aufsehen macht. 4. Es ist verblieben betreffs der Pletten, daß man soll einschreiben R'H (Gemeindevorsteher) 6 und von der meah (von je 100) l1/* und wenn der Gabbai (ArmenVorsteher) Pletten einfordern tut, soll jeder binnen 8 Tagen, so derselbige daheim ist, bei 1/2 Pfund Wachs (?) für die Synagoge (zahlen) und wenn einer dagegen verstößt, muß der Gabbai selbst beim M.-Vorsteher ankommen. Oder wenn einer kein Hekdesch (Spitalsbeitrag) mehr zahlt, muß es der Gabbai selbst dem M.-Vorsteher ansagen.