Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 1
- Article
- Von den Juden in Bornheim
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2259275-2259308-2259310-2262570--4796-2262672- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Mohel 1× ep/1006163
OCR text
Miszelle Juden zu Bornheim ermittelt werden4). Auch im Staatsarchiv Düsseldorf sind über die Juden zu Bornheim keine Spezialakten vorhanden5). So kommt denn den Angaben unseres Manuskriptbandes eine um so größere Bedeutung zu. Wann Juden nach Bornheim gekommen sind, läßt sich zur Zeit nicht feststellen. Es galt für sie, da sie zum Kurfürstentum Köln gehörten, im 18. Jahrhundert jedenfalls die Judenordnung des Erzbischofs und Kurfürsten Joseph Clemens vom 28. Juni 17006). Nach dem caput primum § 5 dieser Judenordnung hatten die Unterherren, soweit sie ihr Recht aus alten Zeiten herleiteten, auch nach Erlaß der Judenordnung das Recht des Judengeleites. Jedoch mußten die Juden dieser Unterherrschaften den Tribut und die sonstigen Lasten an die kurfürstliche Kammer leisten. Die Unterherren waren verpflichtet, der Hofkammer Namen und Zahl der vergleiteten Juden einzusenden; sie durften ferner keinem Juden, dem vom Kurfürsten das Geleit abgeschlagen oder aufgekündigt worden war, ohne das Vorwissen des Kurfürsten in ihrer Unterherrlichkeit Aufnahme gewähren. Das Geleit durfte erst nach Beibringung eines Leumundzeugnisses, das von dem Judenvorgänger und sämtlichen Juden Vorstehern unterschrieben sein mußte, erteilt werden. Daß für die in der Herrlichkeit Bornheim wohnenden Juden diese Ordnung galt, ergibt sich aus der Tatsache, daß bei der Aufstellung über die im Ober- und Niedererzstift befindlichen unbeweglichen Güter der Juden, die im Jahre 1774 ff. von dem Kölner Kurfürsten verlangt wurde, auch Bornheim, obwohl es eine Unterherrlichkeit war, darin einbegriffen wurde7). *) Mitteilung des Staatsarchivs Koblenz vom 21.1.1933. 5) Mitteilung des Staatsarchivs Düsseldorf vom 5.1.1933. G) Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen aus dem vormaligen Kurfürstentum Köln (Düsseldorf 1830), n. 262, vgl. G. Hoffmann, Die Juden im Erzstift Köln im 18. Jahrhundert (1928), S. 22ff.; Kober, Aus der Geschichte der Juden im Rheinland (Rhein. Verein für Denkmalpflege und Heimatschutz 1931, Heft 1), S. 47 ff. 7) Staatsarchiv Düsseldorf Va Kurköln, Domänen n. 24 a. d. J. 1774, 1778. In dem genannten Manuskriptband werden 1736 sechs jüdische Familien aufgeführt, die in Bornheim und Hodorf saßen. Von den Genannten begegnen Liffman Moyses und Izman Heymann im Bornheimer Memorbuch. Der Erstgenannte führt darin den Namen „der angesehene gelehrte Lipman, Sohn des Mose Bornheim" und ist Vorsteher, Armenverwalter, Vorbeter und Mohel in einer Person; er ist jedenfalls nach 1743 gestorben. Izman Heymann ist identisch mit „Jizchak Josef, Sohn des Chajim" und 1743 gestorben. Für das Niederlassungsrecht, das im Sterbefalle der Eltern von den Kindern erneuert werden mußte, waren 10 Reichstaler als Geleitsgeld zu entrichten. Dazu kam das jährliche Schutzgeld oder der Tribut, der für jeden Einzelnen und seine Familie 14 Kölnische Gulden jährlich betrug. Außerdem hatten die Juden an besonderen Leistungen an die Herrschaft von jedem Ochsen und von jeder Kuh nach deren Schlachtung die Zunge an die herrschaftliche Küche zu liefern; ferner hatten sie unentgeltlich Postbotendienste für die Herrschaft zu leisten, d.h. sie mußten Briefschaften oder kleinere Pakete außer an Sabbaten und Festtagen für dieselbe besorgen. Zu guter Letzt sollten sie alle Jahre die Maulwürfe beseitigen und das Gras binden, so oft sie dazu beordert wurden8). Die Na- 8) s. Anlage; s. ferner das Bornheimer Memorbuch, ein Quartband in Ledereinband mit der eingepreßten Schrift: ö'vnro a^n nwa -a ntra ~.ks sro n«r Das Memorbuch ist mit bunten Ranken, Pflanzen, Tieren, Buchstaben in Tuschzeichnung ausgestattet. Das nncn jnun Gebet nennt als den Herrn der Ortschaft Jacobus Walbott von Bassenheim, Frechen und Bornheim, er ist identisch mit dem Freiherrn Johan Jacob von Walbott, der 1755 im Alter von 66 Jahren verstarb (s. Maassen a. a. O., S. 54); ferner findet sich ein Gebet für Napoleon. Das Memorbuch enthält 1.) einen liturgischen Teil, 2.) das Nekrologium f. 3—22, 3.) Eintragungen zur Geschichte der Gemeinde Bornheim aus dem 19. und 20. Jahrhundert (in deutscher Sprache). Die älteste hebräische Eintragung nennt den 14. Ab 383 10. August 1623. Die obigen Namen finden sich f. 20a, 21a. 54