Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 191 (sequence 5)
- Language
- German
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S. Levi. Oie Verbundenheit zwischen den jüdischen Gemeinden Worms und Mainz im Mittelalter oder dynastischen Veränderungen im Lande oder Reiche. Die Juden nahmen ihrerseits Stellung zu Beschlüssen von Konzilien, führten vorbereitende Beschlüsse herbei in Fällen von Regierungsantritten neuer Herrscher, um Verhaltungsmaßregeln für die Gesamtheit festzulegen. Auch die Rabbinersynoden, die in Deutschland und in Frankreich während der Zeit der Kreuzzüge zusammentraten, werden veranlaßt und erfüllt gewesen sein von den Fragen, die sich aus den politischen und rechtlichen Veränderungen dieser Zeiten für die Juden ergaben. Der Verhandlungsstoff und die Beschlüsse der Rabbinersynoden waren zu einem starken Teil von außen her veranlaßt, die Synoden waren zum großen Teil Begleiterscheinungen kritischer politischer Zustände oder Ereignisse. Im Gegensatz zu den Rabbinersynoden scheint der von den Gemeinden Mainz und Worms ursprünglich geschaffene und dann durch Einbeziehung der Gemeinde Speyer erweiterte Gemeindenverband regelmäßig getagt, sich seine Aufgaben aus eigener Kompetenz und interner Notwendigkeit gestellt zu haben. Er war ein aus der Eigengerichtsbarkeit der rheinischen Gemeinden11) hervorgegangenes Organ höherer und umfassender Rechtspflege in jüdischen Dingen. Es steht nicht fest, ob dieser waad aus drei Delegierten oder aus drei Delegationen bestand. Es scheint, daß die drei Gemeinden in Form von juristischen Personen ein Beth-din bildeten, in welches je nach Bedarf jede Gemeinde mehrere Delegierte entsenden konnte. Das dreigliedrige, aus den ältesten jüdischen Traditionen hergeleitete Beth-din hätte jede der drei Gemeinden wohl aus dem Bestände der eigenen. Gemeinde mit rechtskundigen Mitgliedern besetzen können, und zweifellos gab es in jeder der drei Gemeinden ein solches lokales Beth-din zur Erledigung der örtlichen Rechtsfragen. Wenn man darüber hinaus das Verbands-Beth-din unterhielt, so sollte dadurch eine höhere Autorität des Rechtes geschaffen und gewährleistet werden. Durch die Rechtsgemeinschaft wurde verhindert, daß sich ein Gemeindemitglied den Urteilsfolgen in der einen Gemeinde durch Uebersiedelung in die zweite Gemeinde entzog. Durch die Rechtsgemeinschaft und die dadurch verwertete umfassendere Rechtserfahrung wurde eine Vertiefung: der Rechtspflege erzielt. Der ideelle Wert der Rechtsgemeinschaft bestand aber vor allem darin, daß bei Richtern und Gemeindemitgliedern das Gefühl und das Bewußtsein der Gesamtverantwortung gefördert wurde. Für ein Gebiet wird sogar ausdrücklich erklärt, daß man durch die Rechtsgemeinschaft eine Prozeß-Erschwerung beabsichtigte: für das Gebiet der Ehescheidung. Dieser waad-hakehilloth der mittelrheinischen Gemeinden ist der älteste Gemeinden-Verband auf mitteleuropäischem Boden. Er ist, soweit die Verbindung zwischen Worms und Mainz in Betracht kommt, so alt wie die gefeierte Wormser Synagoge. Fruchtbare Gemeinschaft war der waad Jahrhunderte hindurch. In zahlreichen religiösen Bräuchen, und Satzungen wirkt er trotz der seit Jahrhunderten erfolgten Unterbrechung, den religiösen Charakter des deutschen Judentums bestimmend, bis zum heutigen Tage und weit über das Rheingebiet hinaus^ n) Vgl. I. Elbogen, Hebräische Quellen zur Frühgeschichte der Juden in Deutschland, oben, Bd. I, 1929, S. 37. Finkeistein, das. 191