Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1935
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Der Wormser Reichsrabbiner Anselm
- Date
- 1935-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 1)
- Language
- German
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Der Wormser ßeiehsrabbiner Anselm Von Moritz Stern Am 23. April 1434 bevollmächtigte1) Kaiser Sigismund den Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg, von den säumigen Juden des Reichs die Krönungssteuer und sonstiges Gefälle einzuziehen sowie „Jüdische meist er, die die Judischeit ire rabbi nennet“ einzusetzen mit der Befugnis, zur besseren Einbringung der Reichseinkünfte von der Judenschaft Urteile zu fällen und nötigenfalls vom jüdischen Bann Gebrauch zu machen. Die Vollmacht war nur eine Erneuerung gleicher Ermächtigungen Konrads in früherer Zeit. Bereits 1415 hatte ihn der König beauftragt2), für den Fall, daß der Judenmeister Israel krank würde oder stürbe oder sonst verhindert wäre, neben Israel oder an seiner Stelle einen anderen oder zwei oder drei Judenmeister zu setzen, „über die vorgenante Judischeit zu richten und die, so sich das geburet, in den Jüdischen ban zu legen“. Dann war 1421 die Vollmacht an Konrad ohne Hinweis auf Israel, der inzwischen wohl gestorben war, erneuert worden. Der genannte Israel war der Rabbiner Israel in Rothenburg o. d. Tauber, der von König Ruprecht 1407 „zu unserm und des richs Jüdischen hochmeyster über alle und igliche Jüdische hohemeistere, Juden und Judynn in tütschen landen“ eingesetzt wurde3) und durch Richtspruch und Bann für den Eingang der Bußgelder und Steuern sorgen sollte4). *) Deutsche Reichstagsakten XI Nr. 167. Altmann, Die Urkunden Kaiser Sigmunds, Reg. Nr. 10 288. 2) Stern, König Ruprecht von der Pfalz S. LV Anm. 1. Altmann, Reg. Nr. 1784. Erneuerung 1421: Reg. Nr. 4635. 3) Stern, S. XLVIII ff. Der von mir für Ruprechts Plan gebrauchte Ausdruck „klug ersonnen“ S. 50 ist von Straus in ZGJD. I (1929), S. 109—111, beanstandet worden. Dubnows Weltgeschichte des jüdischen Volkes V, 336, folgend, hält Straus den französischen König Karl V. für Ruprechts Vorbild; Karl habe den Juden Manessier de Vezoul mit derselben Machtstellung ausgezeichnet, die Ruprecht 30 Jahre später dem Israel zudachte. Straus übersieht, daß der Generalsteuereinnehmer Manessier kein Rabbiner war, nicht in den Bann tun konnte und nicht zum Oberrabbiner eingesetzt wurde. Israel hatte durch „laden, bannen oder urteilen“ die Bußgelder einzuziehen — mit der Einkassierung der eigentlichen Steuern wie Manessier hatte er nichts zu schaffen — und zu verhindern, daß durch Bannen seitens anderer Rabbiner die Einnahmen des Königs und der Fürsten etc. geschädigt wurden. Ruprechts Vorgehen vom Jahre 1407 schließt sich an sein früheres vom Jahre 1402 an, da er Elias von Weinheim und Isaac von Oppenheim mit Einnahme des Opferpfennigs und der Bußgelder beauftragte. Siehe Stern, S. XLV u. S. 6 Anm. 4) Für Regensburg verweise ich noch auf die Notiz in Gemeiners Repertorium (Hauptstaatsarchiv München: Reichsstadt Regensburg R 13 I), S. 675 Nr. 58: „Nota die Beschwerden, die Meister Israel Jud bey Kg. Ruprecht angebracht und von seiten der Stadt hingegen wieder ihn geführt wurden 1407 et 9“. Es handelt sich sicherlich um die Korrespondenz des Regensburger Rats mit Ruprecht wegen der Juden Vyvel und Sußmann. Vgl. Stern, Urk. Nr. 62 und die Ausführungen S. LI II und S. 48—49. 157