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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 122

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter
Date
1935-01-01
Page
Seite 122 (sequence 1)
Language
German
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Die Rechtsstellung der Wormser Juden im Mittelalter Von Guido Kisch Gegen den Eindruck, den der Zusammenklang eines monumentalen Kunstwerkes mit der Hauptidee und ihrer Durchführung bei einem anderen hervorruft, kann kaum ein Gemüt unempfänglich sein. Er muß sich besonders stark zur Geltung bringen und um so nachdenklicher stimmen, wenn es sich um zwei völlig verschiedenartige Lebenssphären handelt, denen die Kunstdenkmäler angehören, zwischen welchen künstlerischer Gestaltungsgeist eine Verbindung schuf. Schon oft ist auf die weitgehende Uebereinstimmung der baulichen Grundidee und ihrer ornamentalen Gestaltung hingewiesen worden, die zwischen der Synagoge und dem Dom sowie anderen Kirchen in Worms besteht1). Man hat nach Erklärungen für die auf den ersten Blick überraschende enge Verwandtschaft der Bauwerke gesucht und verschiedene Deutungen des Rätsels geben zu können geglaubt: ihre Erbauung falle ungefähr in die gleiche Zeit; vielleicht wurden beim Bau der Synagoge Meister zu Rate gezogen, die an den Kirchen gearbeitet haben; die Juden seien von den edlen Formen des romanischen Stils selbst so begeistert worden, daß sie ihn auch bei ihrem Gotteshause anwenden ließen. Sei dem, wie ihm wolle. Das eine steht fest: über Jahrhunderte hinweg bis in unsere Tage künden die steinernen Zeugen der Vergangenheit die unleugbare Verbundenheit des jüdischen Lebens und geistigen Schaffens mit ihrer Umwelt in Deutschland. Der Ausdruck der engen Verknüpfung durch den gemeinsamen Lebensraum war für die Juden, wenngleich nicht selbstverständlich, so doch naheliegend; von der katholischen Kirche wurde er nicht verwehrt, obwohl es sich hier um eine öffentliche religiöse Einrichtung handelte. Noch auf verschiedenen anderen Gebieten tritt er in Erscheinung. Für den historischen Blick vielleicht am imposantesten, für den mittelalterlichen Juden zweifellos am nachdrucksvollsten im Bereiche des Rechts. Wer aus dem „finsteren Mittelalter“ vom Rechtshistoriker Nachrichten über Zurücksetzung oder Entrechtung der Juden am Rhein zu vernehmen erwartet, wird erstaunt sein, zu erfahren, daß sie in Worms zur Zeit der Errichtung ihres Gotteshauses und noch Jahrhunderte später Bürgerrechte genossen. Wie die Ornamentik an ihrer Synagoge dem Schmuck werk des Wormser Domes entlehnt wurde,!) Vgl. A. Epstein, Jüdische Altertümer in Worms und Speyer (MGWJ. 40 [1896], S. 511); Richard Krautheimer, Mittelalterliche Synagogen, Berlin 1927, S. 157ff.; Alfred Grotte, Deutsche, böhmische und polnische Synagogentypen vom 11. bis 19. Jahrhundert, Berlin 1915, S. 24. 122

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