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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 49

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Der Landshuter Judeneid aus dem 14. Jahrhundert
Date
1935-01-01
Page
Seite 49 (sequence 8)
Language
German
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Raphael Straus. Ela Laadshuter Judeneid aus dem 14. Jahrhundert Bezüglich des Ratsdekretes L ist es also nicht deutlich, in welchen Teilen es neue Bestimmungen enthält, in welchen Teilen nur die Feststellung der Zustimmung zu bestehenden Gepflogenheiten. Unzweifelhaft ist aber die Hauptsache die in den Eingang gestellte Bestimmung, „daz die Juden ir vleisch besunder sullen haben, vail in ainem Judenhaus“, und daß alles weitere Ausführungsbestimmungen bzw. mehr oder minder wichtige Ergänzungen sind. Dagegen gibt der Pachtvertrag R, insoweit er Mitteilungen enthält, die über seinen privatrechtlichen Zweck hinausgehen, selbstverständlich reine Tatsächlichkeiten an. Die Juden hatten eine der städtischen Fleischbänke inne, vermieteten sie aber einem christlichen Metzger, dem „Judenfleischhacker“, der dafür Zins zahlte und verschiedene Verpflichtungen übernahm. Die Juden pachteten also die Bank von der Stadt und verpachteten sie wiederum an einen Metzger, ein umständliches Verfahren, das zu denken gibt. Offenbar gab es keine jüdischen Metzger, jedenfalls nicht ständig oder es durfte zufolge der Zunftgesetze keine geben. Allerdings wird während des 15. Jahrhunderts aus Regensburg wiederholt berichtet, daß Juden in der Stadt Vieh hielten und sich des „Fleischwerks betrugen“. Auch brachten es ihre rituellen Erfordernisse mit sich12), daß sie einen oder mehrere „Schneider“ (= Schächter) hatten (R 4). Aber Metzger scheinen diese nicht gewesen zu sein. Sie traten offenbar nur einmal in der Woche, und zwar Mittwoch Nacht (R 4) in Funktion und wurden vom christlichen Judenfleischhacker entlohnt; sie waren aber keine Kultusbeamte. Die Fleischkäufe und Schächtungen außerhalb dieser Fleischbank, die den Juden erlaubt waren (R 5), können nicht sehr erheblich gewesen sein. Der Pachtvertrag als solcher setzt ja voraus, daß im allgemeinen der Bedarf der Juden an Fleisch dort gedeckt wurde. Der anscheinend jährliche, jedenfalls häufige Wechsel der Person des Pächters (R 1) deutet auf Einflußnahme der Zunft hin. Es ist bei der spätmittelalterlichen Wirtschaftsverfassung und dem besonderen Ansehen der Metzgerzunft als ausgeschlossen zu betrachten, daß die Juden bei den Pachtverträgen freie Hand gehabt hätten. Eine — wiederum spätere, aber doch als in langer Uebung bestehend bezeugte — ähnliche Vereinbarung der Juden mit den Hafnern scheint hier aufschlußreich zu sein: in Regensburg pflegten die christlichen Hafner im Jahrestumus den Juden den Backofen fiir die Mazzoth („Mazzen“) zu bauen; dabei wurde der betreffende Meister ausgelost. Es muß bei dem Fleischhacker nicht ebenso zugegangen sein; es liegt aber nahe, dies anzunehmen, solange nichts Gegenteiliges bekannt ist. 12) Das jüdische Fleischhackergewerbe leitete sich allein aus religiösen, nicht aus wirtschaftlichen Interessen her. Im Jahre 1518 erklärten die Regensburger Juden, sie hätten je und je Fleischhacker in ihrer Stadt gehabt, weil die christlichen Fleischer den Juden das Fleisch nicht nach ihrem Brauch gäben. Vgl. Straus a. a. O., Nr. 988. 4*

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