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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 1 · p. Seite 34

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 1
Article
Geistesgeschichtliche Grundlagen der Wissenschaft des Judentums
Date
1935-01-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
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Ismar Freund. Die deutsche Judenfrage vor 100 Jahren So denken die „Begründer“ der Wissenschaft des Judentums in Westeuropa. Welche Zerrissenheit, welche reale Problematik des nachemanzipatorischen Judentums hinter diesem Gedanken einer Verwissenschaftlichung des Judentums gestanden haben, das dürften unsere Ausführungen vielleicht angedeutet haben. In schwerem Kampf entstand der nachher gesund und stärkend sich entfaltende Gedanke der „Wissenschaft des Judentums“. Nachwort d. Verf.: Nach Abschluß der Arbeit kann ich dem Archiv der Universität Heidelberg (III. 5 b. 226) folgende Daten über Carl August Erb (vgl. oben S. 5 und Anmerkung) entnehmen. Erb erhält 1814 die venia legendi. Auf Grund einer warmen Empfehlung von Daub, Thibaut, Wilken u. a. wird er 1816 zum a. o. Professor der Philosophie und 1820 zum Ordinarius ernannt. Vom 19. November 1820 an läuft ein Dispensierungsverfahren gegen ihn. Die Nachricht hiervon soll man ihm schonend beibringen. Man spricht auch von einem Gemütsleiden. Ein Gehörleiden wird zum Vorwand der Dispensierung genommen. 1854 bittet Erb um die Erlaubnis des Wegzuges von Heidelberg zur Gründung einer chrono-astronomischen Anstalt. Die deutsche Judenfrage vor 100 Jahren Yon Ismar Freund Durch das Edikt vom 11. März 1812*) waren die Juden in Preußen aus Fremden und Schutzjuden zu Inländern und Staatsbürgern erklärt und in Rechten und Pflichten grundsätzlich den christlichen Bürgern gleichgestellt worden. Nur in einem Punkt war die Gleichstellung noch nicht vollzogen worden, in der Aemterfrage, der König hatte die Regelung der Frage der Zukunft Vorbehalten. Dieser Vorbehalt bedeutete die Notwendigkeit, die Judenfrage in absehbarer Zeit von neuem aufzurollen. Ein zweiter Umstand drängte in dieselbe Richtung. Durch die Friedenschlüsse von 1814 und 1815 waren Gebietsteile verschiedenster politischer Herkunft an Preußen gefallen. Länder mit französischem Recht, nach welchem die Juden restlos, also auch in bezug auf die Zulassung zu den Staatsämtem, den christlichen Bürgern gleichgestellt waren, und Gebietsteile, in denen noch wie im Königreich Sachsen, den Lausitzen und Schwedisch-Pommem, ein mittelalterliches Judenrecht galt. Das Edikt von 1812 war nur in denjenigen Provinzen eingefuhrt, die bei seinem Erlaß den Bestand der Monarchie aus machten. Wie sollte es in den neu oder zurück erworbenen *) Vgl. zu dem Folgenden Freund, Emanzipation der Juden in Preußen, BcL 1, besonders S. 205 f., 229 ff. und 241 ff. — Die im folgenden abgedruckten Akten, die hier zum erstenmal der Oeffentlichkeit übergeben werden, sind den Akten des Preußischen Ministerium des Innern, des preußischen Gesandten am Deutschen Bundestage in Frankfurt a. M. und der Jüdischen Gemeinde zu Berlin entnommen. Der Artikel der „Augsburger Allgemeinen Zeitung“ ist auch an der Spitze von Gabriel Riessers „Betrachtungen über die Verhältnisse der jüdischen Untertanen der Preußischen Monarchie“ in dessen Gesammelten Schriften, Bd. III, S. 5—12, abgedruckt. 34

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