Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 31 (sequence 2)
- Language
- German
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Manfred Laubert. Die Judenrrage auf den Posener ProvinzäaÄandtagen von 1827 und 1845 Wie weit im Herzogtum Warschau (1807—15) der Willkür Tor und Tür geöffnet waren, ergab eine Verfügung des Ministers des Inneren an den Posener Präfekten vom 20. November 1810, worin es heißt: „Obgleich der Minister . . . mittels seiner früheren Reskripte für nötig erachtet hat, in Ermangelung sonstiger Verordnungen das Judenreglement der früheren Landesregierung2) aufrechtzuerhalten, so können doch die Verhältnisse und Vorschriften des besagten Reglements den Administrationsbehörden nur insoweit zur Richtschnur dienen, als sie dem Geiste der Konstitution, des Code civile, der Reichstagsbeschlüsse und der daraus entspringenden kgl. Dekrete nicht entgegenlaufen". Wann aber eine Verletzung dieses Geistes eintrat, blieb dem jeweiligen Ermessen der Unterbehörden zu entscheiden überlassen. Bei Erwägung der Reform konnte es fraglich erscheinen, ob man das in den alten preußischen Provinzen gültige Edikt vom 11. März 1812 auf Posen übertragen oder ein Sonderreglement für die Provinz ausarbeiten sollte. Bei dem Fehlen einer treibenden Zentralgewalt und bei der bürokratischen Schwerfälligkeit in dem hauptsächlich interessierten Ministerium des Inneren gelangten die Beratungen jedoch überhaupt nicht zum Ziel. Verzögert durch die immer wieder eingeforderten Gutachten der Provinzialinstanzen, zu denen wegen der Kreise Thorn, Kulm und Michelau auch die Regierung zu Marienwerder gehörte, durch die ministeriellen Einzelressorts, durch Staatsministerium und Staatsrat schleppten sie sich so lange hin, bis letzterer 1824 auf den Ausweg verfiel, auch noch das Gutachten der Provinzialstände einzuholen, da gleichzeitig eine Umgestaltung in der Gesamtmonarchie auf der Tagesordnung stand. Diese namentlich eine Vereinheitlichung bezweckende Neuerung fand indessen in der mehrfach sich kundgebenden Abneigung gegen jüdischen Zuzug und in dem verschiedenen Bildungs- und Kulturzustand der Israeliten Schwierigkeiten. Hinzu traten die teilweise enttäuschenden Ergebnisse des Edikts von 1812. Ehe im Weg der allgemeinen Gesetzgebung fortgeschritten wurde, sollten sich die Stände deshalb darüber erklären, „ob und welche Vorschläge und Wünsche sie hinsichtlich der bestehenden Gesetzgebung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden ihrer Provinz vorzubringen hätten" (K. O. 29. April 1824), wozu ihnen durch Vorlage einer entsprechenden kgl. Proposition Veranlassung geboten wurde. Demgemäß wurde auch dem endlich 1827 als letztem sich versammelnden Posener Landtag ein diesbezüglicher Gesetzentwurf durch das Propositionsdekret vom 12. September unterbreitet3). Zur Information wurde ihm ein Nachweis über die Zahl der israelitischen Familienväter und selbständigen Israeliten und ihre wirtschaftliche Tätigkeit vorgelegt. 2^ Das südpreußische Generaljudenreglement vom 14. April 1797. 3) Die Verhandlungen auszugsweise in den ganz kurzen gedruckten Landtagsverhandlungen (Posen 1829) und in noch stärkerer Kürzung bei Zychlinski: Geschichte der Landtage des Großherzogtums Posen bis 1847 (polnisch). Posen 1867 I, S. 57 f., hier fälschlich als 6. anstatt 5. Proposition bezeichnet. 31