Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 4
- Article
- Beziehungen des Vierländer-Parlaments zu Deutschland im 17. Jahrhundert
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 275 (sequence 4)
- Language
- German
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der Beerdigung ein Druck auf die Angehörigen in dem Sinne ausgeübt werden, der Altonaer Gemeinde als beitragende Mitglieder beizutreten oder die nichtgezahlten Beiträge nachzuzahlen. Denn die Lasten des Altonaer Friedhofes lagen ja auf der Altonaer Gemeinde, die dazu noch für jeden Toten eine bestimmte Summe abführen mußte, während die Hamburger zu diesen Lasten gar nichts beisteuerten und höchstens (wahrscheinlich) „Grabgebühren" zahlten. Sie legten nun den in Danzig tagenden Judenältesten die Frage vor, ob es erlaubt wäre, Tote an einem jüdischen Friedhof vorbeizuführen, um sie an einem anderen Orte zu begraben, oder ob dies, wie die Altonaer Juden ihnen zweifelsohne vorwarfen, gleichfalls dem jüdischen Gesetze widerspräche. Die Antwort des „Vierländer-Parlaments" hierauf zeigt, mit wieviel Diplomatie und Klugheit dieses arbeitete. Nach einer Entschuldigung für das Eingreifen in die Probleme eines fremden Landes wurde einstimmig der Bescheid gegeben, daß es erlaubt sei, einen Toten an einem jüdischen Friedhof vorbeizuführen und ihn auf einem anderen Friedhof beizusetzen, wenn er dafür bestimmt ist. Dies sei ein „Minhag", ein rechtskräftig gewordener Brauch, der auch in Polen, wie z. B. Krakau, befolgt werde, ohne doch seitens der dortigen Rabbiner als anstößig empfunden zu werden. Eine endgültige Entscheidung wird auf den kommenden Lichtmeßmarkt in Lublin verschoben, damit sich durch die Anhörung beider Parteien ein klares Bild der Vorgänge ergebe, auf Grund dessen die endgültige richterliche Entscheidung gefällt werden könne. Vorläufig aber — bis zum endgültigen Entscheid — wird folgendes beschlossen: daß die Hamburger nach ihrem Willen beerdigen können, auf ihre gewohnte Weise. Damit den Anordnungen des Richterkollegiums auch die gebührende Achtung geschenkt und der festgesetzte Termin innegehalten werde, wird am Schlüsse des Briefes mitgeteilt, daß die nichterscheinende Partei ihrer Ansprüche verlustig gehe und die anwesende Partei nach ihrem Willen den Beschluß ausgefertigt erhalten würde. Unterschrieben ist dieser Brief von den fünf weltlichen Häuptern der Danziger Zusammenkunft der Vier Länder, von denen die meisten aus Großpolen stammen. Er gibt uns ein Bild von dem Amtsstil der jüdischen Behörden dieser Zeit, der noch gar nicht wissenschaftlich bearbeitet worden ist. Aber daneben zeigt er uns, wie weit damals die Ausstrahlungen der jüdischen Zentren gingen. Die Hamburger Juden benutzten dieses und das von Prag erhaltene Schreiben, um der dänischen Behörde, die das letzte Verbot erlassen hatte, die Unrechtmäßigkeit ihres Tuns und die Unrichtigkeit der Gründe, die zu dem Verbot geführt hatten, darzulegen. Einen endgültigen Beschluß des Friedhofsstreites führten diese Schreiben nicht herbei; denn die Macht des „Waad" reichte nicht so weit, um seinem Spruche auch Geltung bei dänischen Behörden in Deutschland zu verschaffen. Dies konnte ihm nur dort gelingen, wo er, wie z. B. an Meßorten, seine wirtschaftliche Position ausnutzen und damit drohen konnte, etwaige Forderungen durch einen Boykott durchzusetzen. Aber dieses Moment fiel hier in Altona und Hamburg, in deren Handel die Meßjuden Polens keine Rolle spielten, weg. Und so mußte erst eine so elementare Bewegung wie die des Sabbatai Zwi kommen, um diesem Friedhofsstreit ein Ende zu machen14). Der Entscheid des Waad arba arazoth war hier also ohne praktische Folgen geblieben. Aschkenasische Handschriften. Woher stammen die deutschen Juden? Von Salomo Birnbaum. In den Katalogen der Sammlungen hebräischer Handschriften, besser gesagt, der Handschriften in hebräischen Buchstaben, ist eine sehr große Anzahl von deutschen Manuskripten verzeichnet. Die meisten Handschriften tragen kein Datum, und gar die Angabe des Ortes läßt sich beinahe als Ausnahme bezeichnen. Die Einreihung unter die Manuskripte deutscher Herkunft beruht also in diesen Fällen meistens auf der paläographischen Bestimmung des Katalogbearbeiters. 14) Ueber den Ausgang dieses Streites s. meine in Anm. 3 a angeführte Arbeit. 275