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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 250

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 4
Article
Die deutschen Bischöfe und die Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
Date
1931-01-01
Page
Seite 250 (sequence 18)
Language
German
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Sara Schiffmann. Die deutschen Bischöfe und die Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges genug Tatkraft und Initiative wie auch Mittel besaßen, um die oppositionellen Kräfte von innen und außen niederzuzwingen. Die feindselige Stimmung der Bürger, die zu den Kreuzfahrern hielten, entschied das Schicksal der Gemeinden. Für den Schutz, den die Bischöfe den Juden zu gewähren suchten, waren verschiedene Gründe maßgebend: Interesse an den Juden als wohlhabenden Vertretern des Handelsstandes, das Bestreben, den königlichen Befehl auszuführen, persönliche Vorteile (Mainz); auch Mitgefühl mit den Bedrängten wird manchem nicht fremd gewesen sein. Im entscheidenden Augenblick jedoch wurden die Juden den Angreifern preisgegeben oder zur Taufe gedrängt. Die Juden versuchten ihrerseits den Kreuzfahrern und Bürgern Widerstand zu leisten und zogen den Tod der Taufe vor. Ob auch unsere Bischöfe zunächst die Taufe zu verhindern suchten, wissen wir nicht. Es ist jedenfalls bemerkenswert, daß dieser Gedankengang damals in der Luft lag69) und auch unseren Bischöfen nicht fremd gewesen sein kann. Es liegt nahe anzunehmen, daß die Predigten des Mainzer und des Trierer Bischofs in diesem Sinne gehalten waren, doch blieben sie ohne Wirkung auf die Massen. 69) Die Zwangstaufe ist seit Gregor I. (Aromus Nr. 52) als dem kanonischen Recht zuwider betrachtet worden (Leo VII.: „Per virtutem autem et sine illorum voluntate atque peticione nolite eos baptizare"; Jaffe, Monum. Mogunt., S. 338; Aronius Nr. 125). Auch zu unserer Zeit herrschte diese Ansicht. So berichtet Cosmas (Chronica III, 4) von der Verfolgung in Prag, die 1096 stattfand; auch dort versuchten die Kreuzfahrer, cüe Juden zur Taufe zu zwingen, die Widerspenstigen aber erschlugen sie. „Videns autem Cosmas episcopus contra statuta canonum hec ita fieri, zelo iusticie ductus frustra temptavit prohibere, ne eos invitos baptizarent, quia non habuit qui eum adiuvarent". Auch Heinrich IV. verbot in den Privilegien für Speyer und Worms, daß „nullus filios aut filias eorum invitos baptizare presumat"; diese Bestimmung fehlt in den Schutzbriefen Ludwigs des Frommen. 250

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