Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Der erste Israelit in der Leipziger Kramerinnung
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 132 (sequence 2)
- Language
- German
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Der Rat verlangte von der Innung zu wissen, warum sie Levi die Aufnahme verweigere, wo er doch alle verlangten Bedingungen zur Aufnahme erfüllt habe. Die Kramermeister wiesen darauf hin, daß Levi bereits bei der Dresdner Kramerinnung um Aufnahme nachgesucht habe, dort aber wegen „zu großen Unwissens in der Buchführung abgewiesen worden sei". Uebrigens sei der Fall nicht durch die Behörde zu erledigen, so sagten die christlichen Kramer, sondern es handle sich hier „um ein altes Innungsrecht, wofür die Kramerordnung zuständig sei, auch habe seit dem Bestehen der Leipziger Kramerinnung noch kein Jude verlangt, in dieselbe aufgenommen zu werden, so daß der vorliegende Fall eine seit Jahrhunderten bestehende Ordnung umzuwerfen drohe." Die Innung machte den Rat noch darauf aufmerksam, daß ja ein jüdischer Kramer gegen die Innungsgebräuche verstoßen müsse, verlange die Ordnung doch, daß die 12 jüngsten .Meister bei Leichenbegängnissen den Sarg tragen müßten, auch die Leiche auf den christlichen Gottesacker zu begleiten hätten. Der Rat aber verlangte die Aufnahme Levis in die Innung, „weil die Kramerordnung keine Bestimmung enthalte, wonach Juden für ausgeschlossen zu erachten wären ... Im Uebrigen die sächsischen Juden den Christen hinsichtlich des Genusses bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte gleichgestellt seien, und Levi sich durch Heimatsschein als sächsischer Staatsangehöriger ausgewiesen habe." Die Innung tat das, was sie in ähnlichen Streitfällen mit Juden immer getan, sie legte gegen die Entscheidung des Rates Rekurs ein, berief sich auf alte verbriefte Gerechtsame und Privilege und auf die vom Kurfürsten letztmalige Bestätigung ihrer Kramerinnungsartikel vom 9. August 1695! Nach dieser Ordnung müsse jeder, der in die Innung eintreten wolle, einen Geburtsbrief einer christlichen Religionsgemeinschaft vorzeigen können, auch sei der Sonntag zu heiligen und nicht der Sabbat. Levi weist mit Recht darauf hin, daß „auch NichtChristen geboren würden", und daß inbezug auf die Heili- 132 gung des Feiertages sich die Bekenner „jeder anderen Religion dem Gebot der herrschenden Staatsreligion fügen müßten." Der Rat und nach ihm auch die Regierung verlangten unverzügliche Aufnahme Levis in die Innung. Durch Unterschriftensammlung suchten die Kramer diesen Beschluß wieder rückgängig zu machen. Am 23. Juli 1855 verlangten 117 Leipziger Firmen, „daß die Aufnahme eines Juden in die christliche Kramerinnung wieder aufgehoben werde, denn dadurch würde der Kleinhandel den Christen gar bald entnommen werden. . . . Genannter Levi scheine übrigens nur ein vorgeschobener Posten zu sein, welcher dem jüdischen Kleinhandel die Thore Leipzigs öffnen und denselben in unserer Stadt fixieren und ausbreiten soll. Es handele sich sonach nicht nur um einen einzelnen Fall, sondern um Einführung eines Prinzips, welches uns, unsere Familien, unsere Innung, unsere Stadt und sogar die fiskalischen Interessen unseres Vaterlandes bedrohe und unvermeidlich unser und der Unsrigen Unglück herbeiführen werde." Das half aber alles nichts. Am 15. November 1855 wies die Kreisdirektion Leipzig die Petenten ab, die Regierung folgte, und am 22. Mai 1856 verlangte der Rat, daß die Innung innerhalb acht Tagen Levi aufnehme, andernfalls sie in Strafe genommen werde. Nunmehr richteten die Kramer noch ein Immediatgesuch an den König, aber auch dieser Schritt war vergebens. Der Rat erhöhte die Strafe gegen die Innung, die ihrerseits erklärte, daß sie sich über die Strafmandate des Rates nicht genug wundern könne, wo Levi doch keineswegs geneigt sei, sein Vorhaben auszuführen. Es seien ihm übrigens anderwärts vorteilhaftere Bedingungen gestellt worden, sodaß ihm nichts mehr daran liege, in ihre Innung aufgenommen zu werden. Levi aber blieb standhaft. Am 10. Februar 1857 erneuerte er sein Aufnahmegesuch und schrieb an den Rat: „Unter Bezugnahme auf meine Eingabe vom 7. Mai 1856, da die Kramerinnung demjenigen, was derselben rechtskräftig auferlegt worden, immer noch nicht nachgekom-