Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Mittelalterliche Schandbilder jüdischer Gläubiger gegen ihre Schuldner
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 131 (sequence 3)
- Language
- German
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ändert haben. In der Neuzeit zeigte sich in Deutschland bei den Täuflingen eine Vorliebe für ausgesprochen christliche Namensbildungen, wie Christlieb u. dgl. Dagegen scheinen im Mittelalter, das in der Namensgebung überhaupt eine religiöse Angelegenheit sah, häufiger die Namen christlicher Heiliger (Patrone?) gewählt worden zu sein. Es finden sich allerdings vielfach auch Namen rein bürgerlicher Herkunft. Man muß nun aber weiter bedenken, daß sogar die Juden selbst schon im Mittelalter neben ihren jüdischen Namen, die sie in kultischen Zusammenhängen und im Verkehr untereinander anwandten, auch bürgerliche Namen, z. T. außer jüdischer Herkunft, führten (vgl. z. B. Socins Namensbuch und Güdemanns Erziehungswesen III). Dadurch verliert die Vermutung, daß sich jüdische Namen in den Familien von Täuflingen erhalten und durch Generationen fortgeerbt hätten, stark an Wahrscheinlichkeit zugunsten der anderen Deutungsmöglichkeiten. Aber bei der Regellosigkeit der Entwicklung kann diese trotzdem nicht ausgeschlossen werden. Neuerdings hat Ginsburger („Les Juifs et l'art militaire" in REJ87 [1929]) nachgewiesen, daß der herzoglich österreichische Ringmeister „Ott Jud" ein Judentäufling war. Aber ob das wirklich als „preuve presque certaine" aufgefaßt werden darf, daß der von G. erwähnte Autor eines Buches über Fechtkunst namens Andreas Jude ebenfalls jüdischer Abkunft war, erscheint mir zweifelhaft. Mehr als eine gewisse Wahrscheinlichkeit dürfte kaum zu behaupten sein. Ueber der interessanten Tatsache, daß sich Juden noch im Spätmittelalter im Waffenhandwerk betätigen, darf man doch nicht vergessen, daß darin nur ein Ausnahmefall erblickt werden kann. Aus seiner fragwürdigen Behauptung, daß der Name „Jud" unter den hessischen Adligen auf jüdische Abstammung hinweise, zieht B. Jacob (a.a.O.) den Schluß, daß es für den Judentäufling im Mittelalter einen leichten U ebergang in den christlichen Adel gegeben habe. Wir können diese Folgerung nicht bestreiten, weil auch sie eine gründliche Materialsammlung, die bisher nicht existiert, zur Voraussetzung hätte, können aber nicht anerkennen, daß das angeführte hessische Material zu dieser Folgerung auch nur im entferntesten berechtigt. Es wäre sehr zu wünschen, daß wenigstens in einigen der vielen Fälle, in denen bei Adligen und Rittern der Name „Jud" vorkommt, Spezialuntersuchungen die unentbehrliche Grundlage für Allgemeinbetrachtungen schüfen. S t r a u s. Der erste Israelit in der Leipziger Kramerinnungx). Mit der Aufhebung der alten Judenordnung der Stadt Leipzig am 8. August 1818 durch den sächsischen König war zwar auf dem Papiere die Gleichberechtigung der christlichen und jüdischen Kaufleute von Rechtswegen ausgesprochen, die alte Gehässigkeit der Leipziger christlichen Handelskreise gegen die Juden aber hatte damit keineswegs ein Ende gefunden. Fast vier Jahrzehnte noch sollte es dauern, bis ein jüdischer Kaufmann als Mitglied in die Leipziger Kramerinnung aufgenommen werden mußte. Das Verdienst, hier Bresche geschlagen zu haben, gebührt dem Israeliten Siegismund Levi, einem Angestellten der Berliner Firma Hermann Gerson, der für diese in Dresden eine Niederlassung errichtet hatte und nun auch den Leipziger Platz für diese Firma erobern wollte. Am 14. Juni 1S55 schrieb Levi an den Leipziger Rat, daß er sich bereits Anfang Mai bei der Kramerinnung der Meßstadt um Aufnahme beworben habe, weil er ein Modewaren- und Ausschnittsgeschäft in Leipzig errichten wolle. Er habe seinem Gesuche nach Erlangung des Bürgerrechts Geburtsschein, Lehrbrief und verschiedene Zeugnisse beigelegt, die Innung aber habe ihn ohne Angabe eines Grundes abschlägig beschieden. Levi berief sich in seinem Gesuche auf die Gesetze vom 20. April 1849, „die Publikation der Deutschen Grundrechte betreffend" und auf das Gesetz vom 21. Mai 1851, deren Aufhebung betr., wo es im § 3 heiße: „Diejenigen Juden, welche sächsische Unterthanen sind, sind den christlichen Unterthanen in allen bürgerlichen Rechten als gleichgestellt zu betrachten." x) Leipziger Ratsarchiv, II. Sekt. K/1897. 131