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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-01-01 · Heft 3 · p. Seite 244

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 3
Article
Mendelssohn und Mecklenburg
Date
1929-01-01
Page
Seite 244 (sequence 12)
Language
German
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Siegfried Silberstein. Mendelssohn und Mecklenburg nun ganz für den obwaltenden jüdischen Gebrauch ausgefallen ist. „Die Gründe desselben sind hauptsächlich darinn gesetzt worden, daß nach dem Talmud jedesmal der mangelnde Odem die Gewißheit des Todes gewähre. Wenn dieses nun zwar gegen die physischen Erfahrungen nicht behauptet werden kann, so verdient doch hiesigen Orts der factische Umstand einge Rücksicht, daß würklich hieselbst viele Juden sich aus Religiosität ein eigenes unentgeltliches Geschäft daraus machen, jeden tödtlich Kranken ihrer Glaubensgenossen zu beobachten, bei seinem Absterben gegenwärtig zu seyn, und den Gestorbenen bis zu seiner Beerdigung und allen mit ihm vorgenommenen Gebräuchen zu verfolgen, welches der Gemeine eine Ueberzeugung von ihrer gewissen Kenntnis des würklichen Todes giebt. Auch hält es noch der größte Theil für eine Religions-Sache, einen von jenen für todt erklärten nicht über Nacht im Hause und unbegraben zu lassen, obgleich auf der andern Seite schon viele weniger bigott denkende dem frühen Begraben allerdings entgegen sind, und unter sich eine Gesellschaft zur späteren Beerdigung nach abgewarteten gewissen Zeichen des Todes formiert haben11). Unter solchen Umständen scheint es Uns das Beste, hiesigen Orts die Juden noch nicht zu zwingen, sondern vielmehr eine ausgebreitetem Aufklärung in diesem Stück abzuwarten. Wir verbleiben Denenselben zur Erweisung angenehmer Gefälligkeiten stets bereit und geflissen. Berlin, den 28. Februar 1795. Königl. Preussische verordnete würkliche Geheime Etats Räthe. In Preußen wurde die Frage erst endgültig durch das Circularschreiben des Königs Friedrich Wilhelm III. vom 25. September 1798 geregelt. Die Frage, ob jemand tot oder nicht tot sei, so heißt es darin, ist nicht Sache der Religion, sondern der Physik, es komme also nach dem L R. 2 Th. 20 Tit. 692 § nur der Landespolizei zu, auf letztere gestützte Vorschriften über die Kennzeichen des Todes zu geben und darnach die Zeit der Beerdigung und die zuvor zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln zu bestimmen. — Jedenfalls bleibt Mendelssohn das große Verdienst, zuerst auf die irrtümliche Auffassung, daß die frühe Beerdigung aus religiösen Gründen erfolgen müsse, hingewiesen zu haben. Ueberall hat man in den Verhandlungen sich auf seine Anschauung gestützt, um diese Unsitte abzuschaffen. Fortsetzung folgt. u) „Gesellschaft der Freunde" in Berlin, die mit der Beerdigungsgesellschaft ein Abkommen im Sinne des Fortschritts im Februar 1794 getroffen hat (S. Leiser, Chronik der Ges. der Fr., Berlin 1842). Eine Nachricht von der in Berlin, zur Verhütung der frühen Beerdigung jüdischer Leichname, getroffenen Vereinbarung aus dem Hamburgischen Addreß-Comtoir-Nachrichten, 62. Stück, v. 11. August 1794 ist den Schweriner Akten beigelegt worden. 244

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