Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 2 (Juli 1929)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Passau
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 135 (sequence 17)
- Language
- German
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W. M. Schmie!. Zur Geschichte der Juden in Passau. eine Legende, da die Juden nach dem Protokoll in einem Turm gefangen lagen. Wegen des Hostienfrevels wurden alle Beteiligten zum Tod verurteilt; vier ließen sich taufen und erlitten darum auch am 10. März 1478 den „milderen" Tod durch Enthauptung. Veidl und Vettert, welche die Hostien gestochen und verbrannt haben sollten, wurden mit glühenden Zangen gezwickt und dann mit den übrigen verbrannt, auch der christliche Knecht. Mit Frauen und Kindern ließen sich dann etwa 40 Juden taufen, die übrigen wurden für immer aus der Stadt verwiesen; wir finden auch bis ins XIX. Jahrhundert keinen Juden mehr in Passau ansässig. Ihre Häuser und die Synagoge wurden zerstört. An Stelle der letzteren wurde 1479 der Grundstein zu einer Sühnekirche, St. Salvator gelegt, die 1484 vollendet war. Die Lage an dem schmalen Uferstreifen veranlaßte einen ungewöhnlichen Grundriß, der auch dem Aufbau einen ganz eigenartigen Eindruck verlieh; (Abb. 7). Bei der Kirche entwickelte sich bald eine stark besuchte Wallfahrt und ein Passauer Künstler hat um 1480 in derbem Holzschnitt mit Text, der jedenfalls von vielen Pilgern gekauft wurde, die „grawsamlich geschieht" festgehalten; (Abb. 6). Als die Salvatorkirche 1803 säkularisiert wurde, hat man fast die ganze Inneneinrichtung verkauft; in die nahe Ilzstadtpfarrkirche wurden gerettet der Stein, auf dem der Hostienfrevel geschehen, dann in einer prunkvollen Monstranz das Messer, mit dem er verübt worden sein soll (Abb. 8), und als kümmerlicher Rest einer einst prächtigen Ausstattung ein Glasgemälde mit der Darstellung, wie der Jude Veidl die Hostien sticht. Heute beachtet kaum mehr jemand diese letzten Zeugen der mittelalterlichen Judengemeinde in Passau. Wirtschaftliche Notwendigkeit, besonders im Geldgeschäft hat nach einer Generation die Wiederaufnahme der Juden, wenn auch nicht zu dauernder Ansiedlung veranlaßt.37) Das sehen wir aus zwei Artikeln einer Kauf-Polizeiordnung von 1527; einer lautet: Kein Bürger (Wirt) oder Einwohner darf an einen Juden etwas verkaufen; der andere: Was ein Jud von essender Speis mit der Hand berührt hat, muß er behalten, darf es nicht wieder hinlegen; wenn es aber trotzdem ein Anderer nimmt, ist der Jude schuldig es zu zahlen. Dies kennzeichnet die soziale Stellung der Juden in jener Zeit, die sich auch im Mautbuch von 1541 ausdrückt, das zwischen Zinn und Fisch „den Jud mit seinem Leib" zu 24 Pfennig verzollt. 37) Hauptstaatsarchiv München, Passau Höchst. Blechkasten 55. 4 135