Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1929-1930
- Issue
- Heft 2 (Juli 1929)
- Article
- Zur Geschichte der Juden in Passau
- Date
- 1929-07-01
- Page
- Seite 132 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2259275-2259276-2259279-2259850--2487-2259946- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
W. M. Schmid. Zur Geschichte der Juden in Passau. ansässig war, ist nicht sicher. Das war der Zustand auch in anderen deutschen Städten, ausgenommen Salzburg.31) Für Passau war dies noch darin begründet, daß der Handel ganz enge mit der Schiffahrt zusammenhing und daß fast alle Händler ihre eigenen Schiffzüge auf Inn und Donau besaßen. Hierfür war aber die Eigenschaft als ansässiger Bürger notwendig, welche die Juden nicht erwerben konnten. Eigentlich waren die Juden ja spezielle Untertanen, die „Kammerknechte" des deutschen Königs und Kaisers. Diese Regel ist aber, da sie erst später stärker betont wurde, keineswegs in allen deutschen Fürstentümern, so auch nicht in Oesterreich durchgedrungen. Aehnlich liegt der Fall in Passau; es findet sich kein Anhalt, daß durch besonderes kaiserliches Privileg dem Bischof, der zuerst Stadt-, dann Landesherr wurde, die Juden eigens unterstellt worden seien. Schon der Entschädigungsvergleich von 1210, noch mehr der Leistungsnachlaß von 1260 sprechen deutlich aus, daß die Juden der bischöflichen Kammer unterstanden. Der Vertrag zwischen Bischof und Stadt 1443 läßt dieses Rechtsverhältnis unverändert erscheinen. Nun erließ aber Kaiser Friedrich III. am 30. September 1465 ein Privileg32) an Fürstbischof Ulrich, daß „seine und seines Stifts Juden zu P a s s a u gegen mäniglich und welche Sachen es sich handle, nur vor dem Bischof sich verantworten sollen und dort Recht zu suchen verpflichtet sind. Frühere und noch kommende Gebote des Kaisers in anderem Sinne seien für seine Jüdischheit ohne Kraft. Doch unser (Kaisers) an unseren goldenen Opferpfennigen unvergrifflich und unschädlich". Diese kaiserliche Verordnung schuf aber keinen neuen Rechtszustand, sondern ist nur eine Bestätigung des bereits bestehenden. Mißlich war für die Passauer Juden nur, daß sie nach zwei Seiten hin steuern mußten, dem Kaiser die „Opferpfennige" und dem Bischof die Leibsteuer, über deren Höhe wir leider nicht unterrichtet sind. Was den Gerichtsstand anlangt, so kann es nicht auffallen, daß die Juden in den sog. Stadtrechten von Passau von 1225 und 1299 nicht genannt sind,33) diese galten ja ausschließlich für die Bürger. In Malefizsachen standen die Juden als Kammerknechte des Fürstbischofs unter dem Hofgericht, dessen Vorsitz der Marschall führte. Ihre zivilrechtlichen Angelegenheiten aberlagen nicht in der Kompetenz des Stadtrichters; vielmehr sind die wenigen uns erhaltenen Urkunden (s. oben) von Privatpersonen (Ratsfreunden) gesiegelt, einmal auch vom Pfleger des (städtischen) Johannisspitals. Daß aber das sonst vielfach anzutreffende Institut eines besonderen Judenrichters auch in Passau bestand, davon gibt uns eine einzige Urkunde Nachricht: am 21. Mai 1441 bestätigt Fb. Leonhard, daß ihm der verstorbene Andre Wilholzer, dem das Amt des J. R. „befohlen" war, daraus noch 40 Fl. schulde.28) Daß wir dem „Judenrichter" in den vielen Tausend erhaltenen Gerichtsurkunden nicht 5i) A. Altmann, S. 68. 32) Mon. Boic. 31, II. 501. 33) So auch nicht im Salzburger Stadtrecht von 1287. 132