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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1929-03-01 · Heft 1 (März 1929) · p. Seite 67

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1929-1930
Issue
Heft 1 (März 1929)
Article
Die Verfassungsurkunde einer reichsritterlichen Judenschaft
Date
1929-03-01
Page
Seite 67 (sequence 24)
Language
German
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Max FreudentbaL Die Verfassun^surkunde einer reichsritterlichen Jadenschaft. 28. Purim. An Purim solle sich bey ein Gulden Herrschafftlicher Strafe keiner unterstehen zu vermummen und in Närrischer Kleidung oder mit Liecht und Fackel herum zu laufen7»). und Und Symchas Thora. Symchas Thora sollen die juden Jüdinnen ihren Spass mit dem werffen unterlassen, bey Vermeidung ein Viertel Pfund Wachs in Hectisch und einen halben Gulden Strafe vor die Herrschafften. 29. Handelnan Sonn An derer Christen Sonn- Fest- und Feyer- und Feyertagen. tagen solle sich kein Jud mehr bey einen Gulden Herrschafftlicher Strafe unterstehen, einen Christen, es seye vor oder nach dem Gottesdienst, in das Hauss zu lauffen oder auf der Gassen zu verpassen und unter Vorbildung eines guten profits zum handeln zu verleiten: sondern gleichwie die Juden an ihren Sabbath in ruhe bleiben: also sollen Sie auch denen Christen ihre Sonn- und Feyertage geruhig feyern lassen. 30. Schulgebeth vor die Gleichwie es Pflicht und Schuldigkeit eines Herrschaften. jeden Unterthanen erfordert, vor seine Herrschafft zu beten: So solle auch eine gesamte Judenschafft solches vor Beede hohe Herrschafften in ihrer Schule beobachten und zwar nach der von Gnädigen Herrschafften approbirten Gebeths Formul. 31. Strafe vor die Daferne sich einer oder der andere unter- Widerspenstigen, fangen sollte, wider diese Ordnung zu setzen, der solle von denen Barnossim und dem Hectisch Gaba vorzüglich abgemahnet und vor Strafe gewarnet, und wann Er jedoch nicht parket, sonach in den Bann gethan werden. 7S) Ueber Purim s. oben S. 40; desgl. über die Vorgänge an Simchath Thorah. 67

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