Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- XV (1911)
- Issue
- 6 (November-Dezember 1911)
- Date
- 1911-11-01
- Page
- Seite 168 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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־׳ ־ — ‘ 168 — ist, wodurch die Erklärung Raschis zu Gittin 61b, wo diese Mischna angeführt wird, erst verständlich wird. Diese Form findet sich auch in ed. Lowe und ist טחון zu punktieren, d, h. Müller, also eine Form פעול mit aktiver Bedeutung, die auch sonst in der Mischna anzutreffen ist und wozu vgl. Barth, Nominalbildung 176. Geistreich sind auch die Betrachtungen über die Verwendung amphibolischer Ausdrücke im Talmud, wie z. B. Sanhedrin 107 a: ראויה הזתה לדוד בת שבע בת אליעם אלא שאכלה פגה, weil בת שבע das Singular von בנות שבע, der Bezeichnung einer bekannten Feigenart, ist (Maaserot 2,8; fgl. noch Gen. r. c. 15 Ende : . . . הדדד ויתפרו עלה תאנה מה היתה אותה התאנה ר׳ אבין אומר ברת שבע דאמטיית ז׳ ימי אבלא לעלמא, in R&T 62,216 ff. finde ich nichts darüber). Das wesentliche über ,שעת הסכנה hat schon jSraetz (Bd. IV, Note 17); vgl. auch Bank, REJ 29, 81 ff. — Die darauffolgende Abhandlung u. d. T. ״Die rechtsphilosophischen Grundlagen des jüdischen und des modernen Rechts“ von Referendar I s a a c Breuer (S. 85—64) zeichnet sich durch Tiefe der Gedanken aus. ■Das jüdische Recht, so wird hier ausgeführt, weist dem modernen gegenüber drei Schranken auf, die dieses durchbrochen hat: individuelle (Bevorzugung des Mannes der Frau gegenüber), soziale (Institution der Sklaverei, die zwar gemildert, aber doch bestanden hat) und nationale (Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden), und diesen drei Schranken entsprechen die drei Benediktionen: שלא עשני נכרי . . . עבד . . . אשה. Das moderne Recht beruht auf der Idee der Menschheit, die ja eine jüdische Idee ist, doch dient letztere nicht zur Herleitung von Rechten dem Menschen gegenüber, sondern zur Voraussetzung der Gottesdienerschaft und zur Herleitung von Pflichten gegen Gott und diese sind für jeden Stand ihm entsprechende. Eine Idee der Evolution und des sich Anpassens an bestehende Institutionen, die deshalb nur gemildert aber nicht abgeschaft werden konnten (wie z. B. die Sklaverei), anerkennt B. für das jüdische Recht nicht, aber besonders seine Ausführungen über missverstandene Apologetik in solchen Fällen sind, abgesehen von seinem sonstigen Standpunkt,sehr beachtenswert. — Löwenstoin bietet den zweiten Teil seiner lehrreichen Monographie ״Zur Geschichte der Juden in Fürth״, der ein alphabetisch geordnete Zusammenstellung der Rabbinatsbeisitzer und sonstiger hervorragenden Persönlichkeiten in Fürth enthält (S. 65—218־; über Teil I ״das Rabbinat“, s. diese Zeitschrift 18,176). Die einzelnen Artikel sind meistens kurz und enthalten nur die notwendigsten Daten, doch ist hin und wie.der der Rahmen bedeutend erweitert, so besonders in dem Art über den bekannten Grammatiker Salomo Hanau. Auch sind unter besonderen Stichwörtern ‘ganze Klassen gruppiert, wie Aerzte, Mäzene, Vorbeter und dgl. Unter den hinzugefügten XI Beilagen sind besonders hervorzuheben : ein Teil des Memorbuches der Klaussynagoge in Fürth; die Huldigung der jüd. Gemeinde bei der Wahl eines Dompropstes im J. 1770 (jüdischdeutsch); die Stammtafeln der Familien Fränkel-Model und Model- Oettingen und die Briefe an Wagenseil. Ein noch ausstehender dritter Teil soll sich mit den Fürther Drucken beschäftigen. Grünhut handelt Über ״Die Nord westgrenze des heiligen Landes״ (S. 214—226) und zwar über הר ההד in Num. 84,7, das er mit Estori Farchi, gegen Schwarz, mit dem 6ebel el-‘Akrä identifiziert. Doch ist der Beweis aus Jo«. 11,17 unbegründet, da hier unter שעיר ohne Zweifel das bibl. Seir gemeint ist und werden hier die äussersten Grenzen nach Süden und Norden angegeben. — Die im Jahrbuch VI, 1— 54 begonnenen und