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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1911-09-01 · 5 (September-Oktober 1911) · p. Seite 141

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
XV (1911)
Issue
5 (September-Oktober 1911)
Date
1911-09-01
Page
Seite 141 (sequence 13)
Language
German
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141 nungen von 1645 haben im Ganzen schon dasselbe Schema, das wir noch 150 Jahre später wiederfinden. Inhaltlich ist natürlich Vieles verschieden. Am interessantesten ist die allmähliche Erhöhung des Mindestvermögens, das zar Stimmabgabe berechtigt. Dasselbe beträgt 1645: 300 Scudi, 1669-95: 500 Scudi, 1726 und später: 2000 Scudi. Leider hat Krauss Zffiß. XI 159 keine diesbezüglichen Angaben aus der Steuerordnüng von 1711 gemacht. Ehe ich zur Beschreibung der 3 Steuerordnungen der Frankfurter Stadtbibliothek (ZfHB. XI, 121 Anm.) und der (zusammen mit der von ZfHB. 121) von der New Yorker Seminarbibliothek neuerdings erworbenen von 1774 übergehe, sei hier ein, wie es scheint, ganz unbekannter Nachtrag zar Steuerordnung von 1777 (ZfHB XI 115) erwähnt, der von Judge Sulzberger, kurz nachdem die Beschreibung der Steuerordnungen erschienen war, der Seminarbibliothek geschenkt wurde: זה ספר אלה הדברים אשר גמרו טע׳ הועד כללי יצ״ו להביאו אל מזכה הדפוס למען ישמעו ולמען ילמדו. . הכל באשר לכל כדת מה לעשות דשאו ברכה מאת זד Mantua bei EliCzer Salomo d’Italia [1777J 6 Bl. 4°. Die in diesem Büchlein enthaltenen Bestimmungen wurden, wie die kurze Vorbemerkung fol. lb besagt, Sonntag, den 6. Teweth (16. Dez.) 1776, demDaium der oben erwähnten Steuerordnung, beschlossen; am 8. Juni 1777 wurde ihre Drucklegung bestimmt. Die ausführliche Einleitung fol. 2 a berichtet, dass die Ausarbeitung der leichter verständlichen Ergänzung gleich bei der Beschlussfassung über die Steuerordnung angeordnet wurde. Von den 25 Paragraphen beziehen sich 10 auf Gemeindeverwaltung, fol. 6 a enthält einen Bannsprach, 6 b Inhaltsverzeichnis. Die Unterzeichner . sind natürlich dieselben wie bei der Steuerordnung. Es ist nicht ersichtlich ob solche Ergänzungen regelmässig erschienen, doch ist kaum anzunehmen, dass dieses die einzige oder auch erste ist. Ich lasse nun die Beschreibung der Steuerordnungen folgen: 1) סדר ההערכה . . נעשית על ידי הנבחרים מהקקי׳י כליל ז׳ נבימר ת״ו לפ״ק וימשך סרר ההערכה הזאת שלש שנים מתחילים מיום ר״ח טבת ת״ו עד ר״ח טבת ת״ט הבע״ל, Mantua bei Josua b. Jehuda Samuel aus Perugia. 6 Bl. 8° in Raschischrift. Unterzeichnet haben am 26. November 1645 Samuel b. Jehuda Rafael Fano, Salomo b. Benjamin Formiggini, Simson b. Mordechai Melli, David b. Israel מיחזקאל, Israel i). Eljakim סנ״ל. In dem ersten der 17 Paragraphen wird auf die vorhergehende Steuerordnung Bezug genommen. Mehrfach (§ 6! 8, 16) wird von Schulden aus der Zeit vor der Vertreibung und Vermögenskonfiskation von 1630 (קודם הגירוש) gesprochen.

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