Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- XV (1911)
- Issue
- 5 (September-Oktober 1911)
- Date
- 1911-09-01
- Page
- Seite 140 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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140 einige weitere sehr seltene Druckschriften bekannt geworden, die Manches interessante za dem früher Besprochenen hinzufügen. Leider habe ich den bei Zedner p. 510 verzeichneten פסק . . . האלופים המבוררים ממעלת הקהל קיוש . . . ממנטובה ומנטובאנו . . . בסדר ההנהגה הישרה ובתורת ההערכה Venedig 1604 noch nicht gesehen. Dagegen stellte mir Herr Dr. Freimann sein Exemplar des sehr seltenen זוהי דרך ישרה אשר יתנהגו בו.מעלת הקק״י ומעלת המלוים ממנטובה וממנטובאנו בהערכה כוללת Mantua 1625 (0. B. C01.1632) von Luliane Schalom b. Samuel Cases zur Verfügung, das eigentlich von einem סדר ההערכה nicht sehr verschieden ist. Es bestanden' in Mantua 2 Parteien, die sich über die Regelung des Steuerwesens nicht einigen konnten, nachdem am 1. April 1624 die Geltungsdauer der letzten Steuer- Ordnung abgelaufen war. Luliane Cases war eifrig bestrebt, eine Einignng herbeizuführen und als durch seine Bemühung am Montag(?) den 23. We-Addar (1. April) und am Sonntag (?) den 26. Juni 1625 ein von Abraham b. Joab Camerino und Secharja b. Abraham Ascoli Unterzeichneter Kompromis zustande kam, wurde Cases beauftragt, nach Anhörung beider Parteien die letzten strittigen Punkte zu entscheiden. Er arbeitete dann die vorliegende Steuerordnung in 23 Paragraphen aus, die rückwirkend vom 1. April 1624 bis zum 1. Januar 1637 in Kraft bleiben sollte. Wir finden bei ihm einen durchgehenden Unterschied in der Besteuerung von Geldverleihern und Händlern, von der später keine Spur mehr zu finden ist. Uebrigens hatten Manche in beiden Eigenschaften Teile ihres Vermögens zu versteuern. Ueber Stimmberechtigung ist nichts angegeben, dagegen wird verlangt, dass von 200 Scudi an jedes Vermögen deklariert werden muss, während es den Taxatoren freigesteflt ist, Vermögen unter 400 Scudi ganz steuerfrei zu lassen. Es werden genaue Angaben über die geforderte Bilanz gegeben, wobei Händler in Edelsteinen besonders ermahnt werden* richtige Angaben zu machen. Es wird wiederholt von Steuerordnungen gesprochen, doch ist nicht zu ersehen, ob solche schon damals gedruckt warden. Viel später kann der Druck der סדרי ההערכה nicht begonnen haben, da die Frankfurter Stadtbibliothek eine solche von 1645 besitzt. Inzwischen war freilich infolge der Vertreibung von 1630 eine erhebliche Aenderung der Verhältnisse1) eingetreten, wie denn auch in derSteuerordnung mehrfach auf diese Ausweisung hingewiesen wird. Luliane Case’s Bestimmungen im דרך ישרה, die bis 1637 gelten sollten, waren schwerlich in Kraft geblieben. Die Verordn 1I Vgl. Abr. Masseran’s Bericht (Steinschneider, Qeschichtsliteratnr § 166), wonach Ende 1680 nur 600 Seelen, weniger als ein Drittel der Ver? triebenen, zurückgekehrt waren.