Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- XI (1907)
- Issue
- 4 (Juli-August 1907)
- Date
- 1907-07-01
- Page
- Seite 113 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2254995-7565917-7600182--2200-2257101- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
113 speciell Mantuä’s, das eine Monographie verdiene. Brach eine neuere Schenkung von Judge Sulzberger kära unsere Bibliothek kürzlich in den Besitz von 8 meist bisher unbekannten Steuerreglements aus Mantua aus den Jahren 1695—1815. Da über diese.unter dem Titel סדר ההערכה veröffentlichten Schriften ausser den kurzen Notizen bei Wolf 111 1208f und 0. B. 626f und Supplement nichts Näheres bekannt ist, dürfte eine Beschreibung der mir vorliegenden Exemplare nicht ohne Interesse sein. Ich kann dabei natürlich nicht näher auf den Inhalt eingehen, der nur in grösserem Zusammenhang behandelt werden könnte. Steinschneider verzeichnet Geschichtsliteratur 1. c. סדד ההערכה aus den Jahren 1670 (in Berlin), 1711 und 1714 (nach Wolf), 1726 (כרם חמד II, 114), 1786 (Budapester Seminar), 1795 (lies 1759. Zedner p. 510). Hinzuzufügen sind: 1729 (Supplement 0. B. p. 497) und 1783 (Cat. Schwager-Husiatyn 1902 Nr. 837). Von allen diesen besitzt unsere Bibliothek nur die von 1786, ausserdem aber solche von 1695, 1747, 1777, 1792, 1795, ferner Reglements in italienischer Sprache von 1800 und 1812—15. Wie Steinschneider (Supplement’ C. B.) wohl mit Recht vermutet, wurden die Steuerordnungen regelmässig alle drei Jahre gedruckt, denn alle bisher bekannten Exemplare gelten für diese Zeit. Das סדר ההערכה enthält Bestimmungen über die zu Beginn der dreijährigen Periode (in 1) im Januar, in den späteren Verordnungen im März) zu machende Bilanz, über die Besteuerung der Bewohner der Stadt und der umliegenden Ortschaften sowie der vorübergehend sich aufhaltenden Eaufleute und auch Angaben über die Gemeindeverwaltung. Es ist bedauerlich, dass mir kein älteres Exemplar vorliegt, da 1695 eine gründliche Aenderung eingetreten zu sein scheint. In den 50 Jahren, die zwischen dem ersten und zweiten Statut liegen, haben sich die Verhältnisse wieder stark verändert. Das Mindest-Vermögen, das zur Stimmabgabe berechtigt, ist auf das Vierfache erhöht worden. Die späteren Verordnungen kommen. Es folgen Gegen •Responsen der Venediger Rabbiner: Simcha b. Abraham Calimani (f. 2 b), Abraham b.Isac Pacifico (f. 8 a), Chajim b. Moses Voltera (f.. 18 a); dann Zustimmung des Rabbinats von Ancona (fol. 17 a), von Sabbatai Elchanan b. Elischa dal Vecchio inCasa!e(f. 18 b), von Abraham Segre in Moncalvo (f. 82 a), von Elia b. Rafael Salomo Levi in Alessandria (f. 23 a), von David Chajim Corinaldi in Livorno (f. 26 b), vom Rabbiner von Ispalatro (f. 28 b), in dessen Gutachten das Bächlein mitten im Satze ab• bricht (nicht mehr gedruckt?). Vorausgeht Jacob Porti’s handschriftliche Erwiderung auf die drei Responsen der Venediger Rabbiner mit eigenhändiger Unterschrift (17 BL). Da dieses Forti’s eigenes Exemplar ist, so ist die Sammlung wohl nicht weiter gedruckt und aüsgegeben worden. Ghirondi (p. 48) kennt die Controverse nur aus Pacifico’s handschriftlicher Responsen- Sammlung משםט שלום.