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Zeitschrift für hebraeische Bibliographie · 1897-01-01 · 1 (Januar-Februar 1897) · p. Seite 35

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Journal
Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
Volume
II (1897)
Issue
1 (Januar-Februar 1897)
Date
1897-01-01
Page
Seite 35 (sequence 35)
Language
German
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85 דבריך כיערה הדבורים וספרתך כספירים יקרים ואולם את כרוב ממשה1) ומפרך כרקיע והטורים מאורים Noch andere zwei Gedichte in unserem Fragment haben denselben Inhalt. Von drei Gedichten, welche die Klage über das Scheiden der Freunde — ein Lieblingsthema arabischer und jüdischer Dichter — zum Inhalte haben, teile ich hier als No. 5 folgendes mit: מדי נדודך נדדו זמיות לבי וחנו באשר תחנה ויאמרו ראי כתבי זה איך מבלי לב תמצאה מענה Von Liebe singt unser Dichter nur einmal, und zwar in einem kleinen Gedichtchen, das hier als No. 6 mitgeteilt sein möge: . איך לא במכתבי אקנא : איך והן בו החזיקה יד לנשקה אתאבה אחלי לעץ תחזה אותף~ולו בחלום ותשתעשע בחיק האהבה Vielleicht gelingt es, mit Hilfe dieser Proben den Verfasser zu ermitteln, der nicht zu den gewöhnlichen Reimschmieden gehört. Reeensionen. WEiSS, K. THEOD-, Geschichte und rechtliche Stellung der Juden im Fürstentum St׳j!assburg etc. (ZfHB. I, S. 49). Vorliegende Schrift reiht sich einer Anzahl von Darstellungen über die rechtliche Stellung der Juden im Mittelalter und der Neuzeit, wie wir solche z. B. über das Erzbistum Trier (Liebe, ״Die rechtliehen und wirtschaftlichen Zustände der Juden in Trier“, Westdeutsche Ztschr. f. Gesch. u. Kunst Jahrg. XII (1893) S. 311—371) besitzen, würdig an. Verf. stellt sich die Aufgabe, im Zusammenhang mit der allgemeinen Entwicklung die Geschicke und staatsrechtliche Stellung der Juden im Hochstift Strassburg, besonders während der letzten 100 Jahre des alten Reiches zu schildern. Die ziemlich oberflächlich gehaltene Einleitung über die Stellung der deutschen Juden im Mittelalter ist nicht ganz frei von Unrichtigkeiten.' Der Satz ״Besonders wurde der Sclavenhandel nur von Juden ausgeübt“ (p. IX) ist selbst für die Zeit der Carolinger nicht erwiesen. Das vierte Lateraneoneil (30. Nov. 1215) hebt nicht ״sämmtliche Judenschulden“ auf, sondern befreit die Teilnehmer am Kreuzzuge nur von der Zahlung der Zinsen. (Judaeos vero ad remittendas usuras per saecularcm compelli praecipimus potestatem . . .) vgl. Aronius, Regesten No. 395 S. 176. Recht knapp gefasst ist 1) Nach Ez. 28,14.

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