Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Journal
- Zeitschrift für hebraeische Bibliographie
- Volume
- II (1897)
- Issue
- 1 (Januar-Februar 1897)
- Date
- 1897-01-01
- Page
- Seite 28 (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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28 anlasste Eindringen des Cynismus in die Medizin. Ein Beitrag zar Frauenärztinnenfrage. Münster, W. J. Basch, 1895. 8. (.2 Bl. 84 S.) 78 Sack, Arnold, Dr. med. et phil• in Heidelberg, Was ist die Zaraath (Lepra) der hebräischen Bibel? Virchow’s Archiv f. path. Anat. 189(1. Suppl.-ßd. Die hebräischen Druckereien zu Karlsruhe i. B. und ihre Drucke. Mit Benutzung der Akten des Grossh. General-Landes-Arcliiv in Karlsruhe, beschrieben von Dr. Ed. Biberfeld. (Fortsetzung.) Am 12. October beschliesst der Hofrath diesen Bericht dem Geheim-Referendar Gerstlacher zur gutachtlichen Aeusserung zuzustellen66). Unter dem 21. November erstattet denn auch dieser folgendes GA.: Es ist gewis, dass die Aufrichtung einer eigenen hebräischen Druckerei einen schönen Nahrungs-Zweig vor hiesige Stadt abgehen und nicht nur in Ansehung des dadurch machenden Verdienstes, sondern auch an Juden-Geleiten, Zoll von aus- und eingehenden Waaren, uns viel auswärtiges Geld in das Land ziehen und über dieses den Supplicanten sowohl als noch etliche andere bey der Druckerei benöthigte Personen ehrlich ernähren würde. Und da es hierbei nicht sowohl auf einen im Lande selbst zu zu machenden, als vielmehr auf den auswärts hereinziehenden Verdienst ankommt•, so sehe ich nicht, wie eine inländische Druckerei, die sey so privilegirt als sie immer wolle, sich dagegen zu beschweren, Grund habe. Meines wenigen Ermessens also könnte dem Supplikanten das gebettene Privilegium . . jedoch nur revocatorie auf folgende ßedingnisse gestattet werden, 1) dass er sich eidlich verbinde seine eigene jüdische Sezer und Drucker zu halten und nichts anders als hebräisch zu drucken oder durch die Seinigen drucken zu lassen, als auf welche ßedingnis der Hof Buchführer M. schon am 20. Oktoher 1766 schriftlich consentiret hat, 2) dass er nichts ohne vorgängige Censur des Pectoris Gymnasii oder einer andern ihm anzuweisenden Person drucke, 3) dass er statt der 4 er., die er vor jeden Bogen an das Gymnasium zu zahlen asserirt, jährlich etwa zwey Carolinen, und wenn die Druckerey mit der Zeit in gute Aufnahme kommen sollte, eine zu höchstem Belieben stehende weitere Summe an das Gymnasium abreiche, 4) dass er von jedem druckenden Werke ein Exemplar zur fürstlichen Bibliothek abgebe66), 5) dass er dem Hof Buch Führer M. G5) ib. Stk. 24. — 66) Diese neue Bedingung ist interessant wegen des darin zur Geltung gebrachten staatlichen Requisitionsrecht für Drucke in seinem Lande, צי