Hebraeische Bibliographie
- Journal
- Hebraeische Bibliographie
- Volume
- Band V. 1862
- Issue
- No. 29 September-October
- Date
- 1862-09-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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1*8 13 1623. l\ Petrus de Tr’elliof?) ״expurg. depui.3״) 14 1641 (Fra) Girolamo da Duvallano. * * * 4) Ohne dies Verzeichniss auch nur für den abgesteckten Zeitraum für vollständig zu halten, vielmehr zu Ergänzung desselben hiemit auffordernd, — glaube ich doch daraus den Schluss ziehen zu dürfen, dass die Blüthezeit jener Censoren von 1590 bis 1626 angesetzt werden kann. Ich knüpfe hieran noch einige Ergänzungen zum Art. Jüd. Typ. 'S. 30-1, indem ich mit dem auf Italien Bezüglichen, als besonders hieher gehörig, beginne^ lieber den Namen Cattaveri theilte mir der sei. Almmzi im Mai 1852 eine Stelle aus Boerio (Dizion. del dialetto Venez.) mit, wölche ich hier deutsch übersetze: ״Cataver, sing, masc., ein sehr altes Wort, welches lautet: Catta-averi. Man nannte Cataver ein Amt (magistratura) des Venetianischen Reichs, zusammengesetzt aus drei Patriziern, welchen die Entdeckung verborgener Schätze, die man als öffentlieh es Gut (avttri) betrachtete, oder der ruhenden (giacentiי herrenlosen) Erbschaften oblag, wie auch die Angelegenheiten der Hebräer.“ ״Catta“ ist also hier von cattare, eintreiben, abgeleitet, und die hebräischen Bücher stehen ursprünglich nur vermittelst des Privilegiums, das die Juden selbst ertheilten, ganz indirect mit der Erlaubniss jener Finanzdeputation in Zusammenhang. Zu welcher Zeit dieses Verhältniss begönnen, ist noch zu ermitteln. Die älteste Erwähnung der Cattaveri, die ich notirt, ist vom J. 1599, nämlich auf dem Endbl. von Kobelet mit Gomm. des Ibn Baruch liest man in dem Privilegium auf 7 Jahre, datirt 15. Adar: וברשות השרים מאןפיצין י של קאטאווירי אילושטר׳ יר׳ה ואנו גוזרים וכו' es sind unterschrieben 3 Babbiner, 4 Präsidenten des 2 , ןן^ך קטן Parnasim der Levantirii, u. 2 solche der Talmud Tora. Die eigentliche Gehsurbewilligung ging später *) von den Reformatäri dello studto di Padoa mit Bewilligung des Generalinquisitors aus (dem ״Mandato“ der Cattaveri vorangestellt) und ist in derselben von den ah die öffentlichen Bibliotheken zu Venedig und Padua in üblicher Weise abzuliefernden Pfliehtezemplaran die Rede. Von einem ״Privilegium,“ wie es scheint, ah den Verf. selbst (oder den Drucker?) ist freilich schon in dem zu Rom 1518 gedruckten הרכבה ^es Elia Eevitä die Rede (גרסייה ופריבילייו בלע״ו d. h. graxia e prMlegio). Doch ist hier nicht der Ort, auf dieses (Jud. Typ. S. 31 behandelte) Thema weiter einzugehen. •). Vielleicht beliebt es unseren Freunden und Mitarbeitern Mortara und Luzzatto, auch über die hier angedeuteten Verhältnisse aus Specialquellen Näheres mitzutheilen. *) Ob Tremellio zu lesen und ein Verwandter des bekannten Imm. Tr. (st. 1580)? Das Zeichen * steht freilich auch über dem e von ״deput.“, obwohl höher, und ist überhaupt ״ellio“ klein und undeutlich. Da am Rande kein Platz mehr war, so hat Gio. Antonio Costanza 1754 sich zwischen Dom. Hieros. 11. Petrus (auf dem genannten רוקח) gestellt. 4) Diesen kaum leserlichen (aber auch durch Le-Long-ldäsch 1,101 verbürgten) Namen fatid ich in vielen meiner Bücher hinter Renato, die überall undeutliche Jahrzahl fand ich endlich unzweifelhaft auf י ארזי לבנון Ke<*r* 1״ 5־601־worin die Censoren auch nichts zu streichen fanden. *) Unter den mir iti1 Augenblick zu Gebote stehenden Büchern mit solcher Bewillignng ist 08ל1 מעשה טוביה das älteste. •) Dass גלילות א״י auf Veranlassung der Jesuiten ,,durch ein von den Juden ausgegangenes Urtheil“ verbrannt worden, hat D, Cassel später (Artikel Gerson b. Elieser in Ersch u. Gr. S. 9) durch Berufung auf die lat. Äusg. des מקוה ישראל begründen wollen, wo von einem Senatus in nundinis Werslaviae dle Rede ist, •wohl in der Voraussetzung, dass hier die Rabbinercongresse auf den Märkten gemeint seien (vgl. Jud. Typ. S. 31 A 42, S. 94 A. 79, Litbl. 1,173, wo u. A. 174 ein Beschluss, dass 10 Jahre kein (?!) hebr. Bnch in Polen gedruckt werde, vgl. auch כתונת פסים von Josef b. Moses, Lublin 1685). Allein auch der spanische Text hat por orden del Tribunal, womit wohl kein jüd. gemeint ist (Cat. p.1'101). Es hatte also Cartnoly hier einmal Recht, und muss eine Solche seltene Erscheinung hervorgehoben werderi, — damit