Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Juden in Deutschland (IV.)
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 85 (sequence 37)
- Language
- German
- Belongs to
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85 rechnete er sich einen Nutzen von 200—300 pCt., Sätze von 400—500 PCL. und darüber hinaus bis 1000 PCL. waren keine Seltenheit. („Staatsb.-Ztg.", 14. Dezember 1901.) Ende 1902 wurde in München wegen Wuchers verhandelt gegen die „Kaufleute" Gustav Seelig, Louis Lindenheim, Peter Horn, Nathan Salomon und Heimann Rosenthal. Sie hatten in der üblichen Weise Künstler, Offiziere, Studenten usw. bewuchert, indem fie bei Darlehen neben einer geringen Barsumme den Geldsuchenden große Posten fast wertloser oder unverkäuflicher Waren aufhängten. Vier jener Ehrenmänner find durch ihre Namen als Angehörige der bekannten talentvollen Rasse gekennzeichnet. Wir wollen hoffen, daß auch Peter Horn ein Jude ist. — Die Strafe lautete für Seelig auf sechs Monate Gefängsnis und 900 Mark Geldstrafe, für Rosenthal auf zehn Monate und 1500 Mark, bei beiden auch noch je fünf Jahre Ehrverlust, die übrigen drei Angeklagten wurden freigesprochen. („Deutsch-soz. Bl.", 25. Dezember 1902.) Als verschleierter Wucher find Verträge aufzufaffen, wie fie z. B. Herr Abeles zu Frankfurt a. M. mit seinen Kunden abschließt. Max Abeles, der als Bieragent unter Beihilfe seines jüngeren Bruders Leo das Bürgerliche Bräuhaus in Pilsen vertritt, hatte dem Rathauswirte zu Wiesbaden zur Uebernahme des Kellers Geld gegeben, ihm auch die Kaution vorgeschossen und ließ flch dafür wie folgt bezahlen: Die Münchener Brauerei, deren Bier Abeles im Ratskeller zu verzapfen, gnädigst gestattete, mußte ihm dafür jährlich 2000 Mark bezahlen, der Wirt hatte ihm von jedem Hektoliter Bier — einerlei ob es Münchener oder Pilsener war — drei Mark Nutzen abzugeben, mit vier v. H. mußte er die Abeles'schen Gelder'verzinsen, und -da ist es nicht zu verwundern, daß bei einem solchen Löwenvertrag der Wirt umschmiß. Rechnen wir einen Umsatz von 2500 Hektoliter Bier, was nach Ausweis der Bücher ungefähr stimmen wird, so haben wir 7500 Mark Verdienst des Herrn Abeles oder eine sehr, sehr reichliche Verzinsung des dargeliehenen Geldes; berücksichtigen wir ferner, daß er an etwa 800 Hektoliter Pilsener Bier noch seinen Agentengewinn von rund 4000 Mark hat, so können wir ihm schon zu einer Einnahme von 11500 Mark gratulieren, die fich durch die Bonifikation der Brauerei in München von jährlich 2000 Mark auf 13 500 Mark erhöhen. — Zu diesen 13 500 Mark find noch etwa 1600 Mark Zinsen zu rechnen, was einen Bezug von 15 100 Mark aus dem Verhältnis mit dem Ratskellerwirte gleichkommt. Aehnliche Verträge hat Herr Abeles mit einer ganzen Anzahl anderer Personen abgeschlossen. Herr Abeles ist natürlich ein Ehrenmann und kann gewiß nichts dazu, daß die Leute, die seine Hilfe in Anspruch nehmen, meist ihren finanziellen Untergang finden, während er sein Vermögen immer größer werden sieht. („Franks. Post" 1. Oktober 1897.) 2. Hehlerei. Außer dem Wucherrecht besaßen die Juden während des Mittelalters in Deutschland und fast allen europäischen Ländern das Hehlerrecht, d. i. das Recht gestohlene Sachen ohne Schaden zu kaufen und zum Pfände zu nehmen. Zahllose Rechtsquellen erwähnen es als ein Vorrecht der gemeinen Judenschaft. Dieses Recht ist wie das Wucherrecht zweifellos talmudischer Herkunft, altes jüdisches Nationalrecht, das unter den Juden in ihrem Verkehr mit Nichtjuden schon lange galt, ehe es ihnen als Vorrecht von ihren Wirtsvölkern eingeräumt wurde. Dem römischen wie dem deutschen Rechte ^widerstreitet es durchaus, man empfand es christlicherseits natürlich auch als unsittlich ebenso wie das Zinsennehmen, aber eben