Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Journal
- Antisemitisches Jahrbuch für ...
- Volume
- 1903
- Issue
- Die Thätigkeit der antisemitischen Abgeordneten in den deutschen Parlamenten der Sitzungszeit 1900/1902.
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 5)
- Language
- German
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40 Hieraus geht hervor, daß unsere Abgeordneten in 12 von diesen 14 Fällen einheitlich gestimmt Habens, und ferner, daß sie dabei relativ ebensogut vertreten waren wie die Gesamtheit der Reichstagsabgeordneten, nämlich mit 61 vom Hundert gegen 63 vom Hundert. Letztere Zahl ergiebt sich für den Gesamt-Reichstag, wenn man anniwmt, daß durchschnittlich 10 Mandate durch Tod oder Niederlegung erledigt waren. Endlich ist die Anwesenheitsziffer auf antisemitischer Seite dadurch stark hernntergedrückt, daß der Hospitant Köhler während der Berichtsperiode fast garnicht im Reichstage erschienen ist. Nach dieser allgemeinen Uebersicht kommen wir zu der Thätigkeit unserer Abgeordneten im einzelnen. Die Thätigkeit im einzelnen. Wie schon erwähnt, kam der Antrag unserer Abgeordneten, der ein Verbot der Einwanderung für ausländische Juden bezweckte, infolge der Menge von anderen Vorlagen nicht auf die Tagesordnung des Reichstages, so daß es nicht möglich war, auf alle die Gefahren im einzelnen hinzuweisen, derentwegen das Judentum zu bekämpfen ist. Dennoch bot sich wiederholt Gelegenheit, in deutschen Parlamenten nach mehrfacher Richtung hin auf die Judenfrage einzugehen. Abgeordneter Köhler faßte am 11. März 1902 im hessischen Landtage mit kurzen Worten zusammen, worauf die Berechtigung des Antisemitismus beruhe. Nicht religiöse Unduldsamkeit sei es, die ihn hervorgerufen habe, denn kein verständiger Antisemit werde einem anderen Menschen daraus einen Vorwurf machen, daß er anderen Glaubens sei; und deshalb sei es von unseren Gegnern entweder thöricht oder unehrlich, trotz aller Widerlegungen immer wieder derartiges zu behaupten. Vielmehr sei der Antisemitismus deshalb eine nationale Notwendigkeit, weil das ganze deutsche Volk von jüdischer Seite fortwährend schwere Schädigungen erleide. Denn das Judentum wirke dadurch nachteilig auf unser ganzes Geistesleben ein, daß die deutsche Denk- und Anschauungsweise vielfach durch die minderwertige jüdische (Geldgier, Gewissenlosigkeit u. s. w.) verdorben werde. Und in wirtschaftlicher Beziehung werde der Deutsche durch die unreelle und marktschreierische Art und Weise, in der die Juden ihre Geschäfte betrieben, immer mehr in seinem Erwerbe zurückgedrängt und häufig sogar ruiniert3 4). 3j Der Nachweis für die Einheitlichkeit der Abstimmungen und den regelmäßigen Besuch des Reichstags auch in den vorhergehenden Sitzungsperioden findet sich in den Jahrbüchern für 1900 und 1901. 4) Im Großherzogtum Hessen besteht ein Erlaß des Oberstaatsanwalts, daß stets durch den Staatsanwalt Anklage zu erheben ist, wenn ein Jude „als solcher" beleidigt wird (während sonst jeder selbst eine Beleidigung durch Privatklage verfolgen mutz und der Staatsanwalt nur einschreitet, wenn ein „öffentliches Interesse" vorliegt). Als Abgeordneter Köhler am 11. März 1902 den hessischen Justizminister im Landtage befragte, warum die Juden in dieser Weise erhöhten amtlichen Schutz genössen, erklärte ihm dieser, ein solcher besonderer Schutz sei in allen Fällen nötig, wo eine „Auflehnung einer Bevölkerungsklasse gegen eine andere" geschehe; ein solcher Fall liege aber immer bei Beleidigung eines Juden „als solcher" vor. Mit Recht benutzte Abgeordneter Köhler sofort die Gelegenheit, um dem Minister vorzuhalten, daß doch genau ebenso eine „Bevölkerungsklasse" als solche beleidigt werde, wenn z. B. jemand einen Bauer „du Bauer" schimpfe, daß man aber noch niemals davon gehört habe, daß auch in solchen Fällen der Staatsanwalt Anklage erhöbe; folglich emhalte der Erlaß doch thatsächlich eine Bevorzugung der Juden vor der ganzen übrigen Bevölkerung. Trotzdem der Minister diese Beweisführung nicht widerlegen konnte, besteht der Erlaß noch heute!