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Antisemitisches Jahrbuch für ... · 1900-01-01 · Thätigkeit der Deutschsozial-reformerischen Abgeordneten in den Volksvertretungen während der Session 1898 - 99. · p. Seite 114

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Journal
Antisemitisches Jahrbuch für ...
Volume
1900
Issue
Thätigkeit der Deutschsozial-reformerischen Abgeordneten in den Volksvertretungen während der Session 1898 - 99.
Date
1900-01-01
Page
Seite 114 (sequence 7)
Language
German
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114 Fraktion dahin zu kennzeichnen, daß man den dänischen Anfrager am zweckmäßigstem einfach einen Monolog hätte halten lassen sollen. Einen anderen nationalen Gesichtspunkt brachte Abg. Köhler im hessischen Landtage zur Erörterung. Er hielt der Regierung die Widerflnnigkeit ihres Verhaltens vor, Ausländern, und zwar in so großen Mengen, den Besuch deutscher Hochschulen zu gleichen Bedingungen wie deutschen Studenten zu gestatten, obwohl, diese naturgemäß die dort erworbenen Kenntnisse später dazu benutzen würden, um. den Deutschen möglichst scharfe Konkurrenz zu machen. An dieser Stelle mag auch erwähnt werden, daß der Antrag auf Ausdehnung: des Wahlrechts zur Wahlpflicht sowohl wieder eingebracht als auch mehrfach am geeigneter Stelle unter Darlegung seiner Wichtigkeit befürwortet wurdet) Mit nicht geringerem Nachdrucke aber, als unsere Abgeordneten auf die Pflicht: hinwiesen, die das deutsche Volk zu beachten hat, betonten sie die Rechte desdeutschen Volkes. Wie schon wiederholt in vorhergehenden Sessionen, so fand auch diesmal deralte Wunsch nach einer reichsgesetzlichen Regelung des Vereinsrechtes warme Fürsprache durch die Fraktion. Abg. von Lieb ermann verlangte gleich in seinen ersten Rede vor allem eine Aufhebung des Verbotes für die politischen Vereine, mit--- einander in Verbindung zu treten. Wie berechtigt diese Forderung ist, leuchtet jar ohne weiteres ein, wenn man bedenkt, wie das Verbot mit leichter Mühe zu um-- gehen ist und auch thatsächlich von allen Parteien umgangen wird, sodaß also sein. Fortbestehen nur noch eine lästige Schikane für die beteiligten Kreise ist.?) Das Gleiche gilt für ein anderes verfassungsmäßiges — wie man wohl sagen-, darf — Verbot, nämlich das, den R^eichstagsabgeordneten Tagegelder zw. zahlen (§ 82 der deutschen Reichsversassung). Abg. von Lie'bermann.führte ganz, richtig aus, daß diese Gesetzesbestimmung, die ja an und für sich sehr harmlos aussieht, große Unzuträglichkeiten im Gefolge hat. Denn man mag ganz absehen vom der Ungerechtigkeit, die darin liegt, daß gerade den Abgeordneten des Reichstages inn Gegensätze zu denen der einzelnen Landtage jede Entschädigung für Versäumnisse in Berufsgeschäften, Unkosten u. s. w. vorenthalten wird — zweifellos wird schom dadurch vielen fähigen Männern aus weniger bemittelten Kreisen von vornherein jede Möglichkeit abgeschnitten, an richtiger Stelle zum Wohle des Volkes mit-- zuarbeiten. Und dabei ist ja doch der Zweck, der ursprünglich in erster Linie diesem Paragraphen veranlaßt hat, berufsmäßige Nurparlamentarier und ebenso sozial-- demokratische Abgeordnete fernzuhalten, wenn er überhaupt jemals erreicht wordem ist, nach dem heutigen Stand des Parteilebens längst hinfällig geworden. Auch auf das aktive Wahlrecht wurde, soweit die Art und Weise seiner Aus-- Übung in Frage kommt, mehrfach näher eingegangen. Den Antrag Rickert aufdänische Kundschaft, in dem er behauptete, daß „weite Kreise des deutschen Volkes .... einmütig und« entschieden die Härte mißbilligten, mit welcher in Schleswig-Holstein gegen harmlose Leute vorgegangen wird"; er würde daher „mit seinen Freunden und der großen Mehrheit des deutschem Volkes nichts unversucht lassen, um die Abstellung der getroffenen harten Maßregelungen herbeizuführen." Selbst die bekanntlich sehr zahme „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" (offiziös) nannte dieses Verhalten! „national unwürdig". 1) Daß diese wiederholte Anregung unserer Abgeordneten doch nicht so ganz erfolglos geblieben ist, zeigt beispielsweise ein längerer Aufsatz in der „Magdeb. Zeitung" vom 18. 6. 1899 (einem der7 größten nationalliberalen Blätter), in dem die Wahlpflicht warm empfohlen wird. Näheres über den Antrag s. im Jahrbuch 1899. 2) Inzwischen ist durch Gesetz vom 11. Dezember 1899 das Verbindungsverbot.aufgehoben..

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