Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Journal
- Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Volume
- 5668 = 1907/08
- Date
- 1907-01-01
- Page
- Seite 63 (sequence 72)
- Language
- German
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- Seesen 1× ep/1048106
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Weinbergsweg 11c. Verwaltung: Jüdische Gemeinde. Vors, des Kuratoriums : San.-Rat Dr. Julius Stern. Direktor: Dr. Jutrosinski, in der Anstalt. Zweck: Pflege und Erziehung von Halb- und Ganzwaisen beiderlei Geschlechts aus der Berliner Gemeinde. Aufenthaltsdauer vom vollendeten 5. (oder später) bei Knaben bis zum vollendeten 15.,- bei Mädchen bis zum 16. Lebensjahre. Eine große Anzahl von Fonds und Stiftungen zur Unterstützung entlassener Zöglinge. Fonds für Ferienkolonien usw. März 1903: 74 Zöglinge (45 Knaben, 29 Mädchen). K a p i t a I: 760 000 M. Gemeindezuschuß: 25 000 M. — Baruch-Auerbachsche Waisen-Erziehungsanstalten für jüdische Knaben und Mädchen, N. 37, Schönhauser Allee 162. Vors, des Vorstandes: Berthold Marckwald, W. 9, Bellevuestr. 15. Direktor: Dr. Strelitz, in der Anstalt. Zweck: Unentgeltliche Aufnahme und Erziehung von 70 Knaben und 35 Mädchen (ausnahmsweise auch Nichtwaisen) jüdischen Glaubens im Alter von mindestens 6 und höchstens 12 Jahren. Die Mittel reichen z. Z. nur zur Ausnahme von 54 Knaben und 30 Mädchen. Erster^ werden bis zum vollendeten 15., letztere bis zum 16, Lebensjahre erzogen und unterrichtet. Die Mädchen verbleiben bis zur erlangten Erwerbsfähigkeit im Hause; behufs Ablegung des Abiturienten- resp. Lehrerinnenexamens ist der Aufenthalt in der Anstalt auch bis zum 18. Lebensjahre gestattet. Zahlreiche Stiftungen und Spezialfonds sind für die Zöglinge der Anstalt bestimmt zu den verschiedensten Zwecken (z. B. Badekuren, monatliche Stipendien für Studierende, Selbständigmachung, Verheiratung usw.). Kapital: für die Knabenanstalt 759 888, für die Mädchenanstalt 376 557 M. — Zweites Waisenhaus der jüdischen Gemeinde, Pankow bei Berlin, Berlinerstr. 121. Verw. durch ein Kuratorium (Vors.: Sanitätsrat Dr. Julius Stern.) Direktor: Grunwald, in der Anstalt. Zweck: Erziehung von etwa 50 Waisenknaben (auch Halbwaisen oder verlassenen Kindern) der jüdischen Gemeinde. Aufnahme vom 6. bis zum 12. Jahre. Die Zöglinge erlernen nach beendeter Schulzeit ein Handwerk und bleiben während der Lehrzeit, jedoch längstens bis zum vollendeten 17. Lebensjahre, im Hause wohnen. Aufnahme durch die Waisenkommissionder jüdischen Gemeinde. Kapital: 60 000 M. Jährliche Ausgabe ,45 000 M. 6 Stiftungen zum' Besten der Zöglinge. — Jacobsohnsche Waisenanstalt Seesen a. Harz Verw. durch ein Kuratorium. Vors, der Kreisdirektor des Kreises Gandersheim. Zweck: Unbemittelte Waisenknaben aus ganz Deutschland unentgeltlich bis zum 14. Lebensjahre zu verpflegen und zu erziehen, auch solche, deren Väter durchaus unfähig sind, für die Erziehung ihrer Kinder zu sorgen; hauptsächlich mosaische Kinder, christliche finden bis zu einem Viertel der Gesamtzahl Aufnahme. 12 Freistellen. Erforderliches Alter für Freischüler: nicht unter 6, nicht über 8 Jahre. Pensionäre zahlen 400 M. jährlich; dafür auch freier Unterricht in der Anstalt. Für den Besuch der Jacobson-Schule (berechtigte Realschule mit real-progymn. Abteilung) ist extra zu zahlen beim Eintritt in Kl. 4 oder 5 120 M., in Kl. 4 oder 3 140 M., in KI. 2 oder 1 160 M. jährlich durch alle Klassen. Anmeldungen an den Inspektor. Beizufügen: Geburtsschein, Impfschein, ärztliches Attest, obrigkeitliches Führungszeugnis, ev. Schul- Prof. Dr. Jutrosinski. zeugnis; für Freischüler Armutszeugnis. Mit der Anstalt verbunden ist die Johanna-Stiftung. Zweck: Frühere Zöglinge während der Lehrzeit zu unterstützen. — Dina Zadek- Nauen-Eohnsche Erziehungsanstalt, N. 24, Elsasserstraße 64. Vorsitzender des Kuratoriums: Rabbiner Professor Dr. Mahbaum. Dirigent: Dr. Götz, in der Anstalt. Zweck: Unentgeltliche Aufnahme und Erziehung von 16 jüdischen Knaben von 8—11 Jahren. Die Zöglinge verbleiben bis zum vollendeten 16. Lebensjahre in der Anstalt, besuchen höhere Lehranstalten und sollen beim Verlassen der Anstalt die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erlangt haben. Aufnahmebedingungen: 1. Verwandtschaft mit der Stifterin; wenn diese nicht nachweisbar ist, 2. Dürftigkeit, 3. Be- 63