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Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in … · 1929-01-01 · 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929 · p. Seite 446

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Journal
Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
Volume
16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
Date
1929-01-01
Page
Seite 446 (sequence 584)
Language
German, English, Hebrew
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IRI
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446 17. KONGRESS-SITZUNG: Bericht der Organisations-Kommission Aenderungsvorschlag: § 5 3, Abs. 1: Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und des A. C. sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Für die Vertretung der Zionistischen Organisation nach aussen gilt folgendes: Die Exekutive vertritt die Zionistische Organisation nach aussen und ist berechtigt, in ihrem Namen Verpflichtungen einzugehen und Verträge zu schliessen. Del. M. Neustadt (Poale Zion) beantragt den Zusatz: „Welche vom Aktionskomitee oder vom Kongress beschlossen wurden." Antrag VI, 1 wird ohne diesen Zusatz unverändert angenommen. 2. Zusammensetzung der Exekutive. Bisheriger Wortlaut: § 5 3, Abs. 2: Sie besteht aus 8 bis 15 Mitgliedern, von denen ein Teil in Palästina und der andere Teil ausserhalb Palästinas, jedoch in einem Orte wohnen muss. Aenderungsvorschlag: § 5 3, Abs. 2: Die Zahl der Mitglieder der Exekutive wird jeweilen vom Kongress bestimmt. Ein Teil der Mitglieder der Exekutive muss in Palästina, der andere ausserhalb Palästinas wohnen. (angenommen.) 2. Kostenersatz an die A. C.-Mitglieder. Die Geschäftsordnung des A. C. soll in Art. 18 wie folgt geändert werden: Es wird erstattet: a) Pass- und Visakosten; b) Eisenbahn III. Klasse und Schiffskabine II. Klasse; c) 1 Pfund täglich für jeden Tag des Aufenthaltes am Orte der Tagung sowie für jeden Tag der Reise. (angenommen). VIII. REVISOREN. Bisheriger Wortlaut: § 6 7: Der Kongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren- Stellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Buch- und Kassaführung der Exekutive. § 68, Abs. 2: Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zu Hilfe heranzuziehen.

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