Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 445 (sequence 583)
- Language
- German, English, Hebrew
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Barth, Motzkin, Neustadt, Locker 445 III. b) Ortsgruppen. Der Bau der zionistischen Landes- und Sonderverbände muss seine Basis in lokalen Vereinigungen von Mitgliedern haben. Es ist Pflicht aller Verbände, dauernd um Begründung, Erhaltung und Ausbau von lokalen Vereinigungen bemüht zu sein. Die zionistischen Verbände haben der Exekutive genaue periodische Berichte über die Zahl ihrer Ortsgruppen und deren Mitglieder, sowie deren Tätigkeit zu erstatten. Die Exekutive hat diese Berichte dem A. C. anlässlich einer jeden Tagung vorzulegen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Antrag wird angenommen. III. c) Konsolidierung der Landes- und Sonderverbände. Die Exekutive hat zu Beginn eines jeden Jahres ein Register der Landesverbände und Landesgruppen der Sonderverbände anzulegen. In dieses Register sind nur diejenigen Verbände und Gruppen aufzunehmen, welche den für die Anerkennung von Landesverbänden und Landesgruppen von Sonderverbänden vom A. C. herauszugebenden Grundbestimmungen entsprechen. Die Anerkennung eines jeden Landesverbandes und einer Landesgruppe des Sonderverbandes wird davon abhängen, dass sie 1. keinen rein lokalen Charakter tragen, d. h. nicht auf eine Ortschaft beschränkt sind, sondern eine Zentralstelle von Ortsgruppen darstellen, die, je nach den Verhältnissen des Landes, an mehreren Stellen eines Landes existieren, 2. auf eine dem § 9 des Organisationsstatuts entsprechende Weise konstituiert sind, 3. eine Mindestzahl von Vereinen umfassen, für die im vergangenen Jahr ein Vereinsbeitrag abgeführt worden ist. Del. M. Neustadt (Poale Zion) und B. Locker (A. C, Poale Zion) beantragen die Streichung der Punkte 1 und 3. Die Streichung wird abgelehnt und Punkt III c unverändert angenommen. V. INTERTERRITORIALE BÜNDE. Interterritoriale zionistische Bünde (wie Jugendverbände, Frauenverbände und dergl.) müssen ihre Konstituierung der Exekutive anmelden. Mitglieder dieser Bünde sind den Gesetzen der Zionistischen Organisation unterworfen und müssen innerhalb der Länder und Ortschaften, in denen sie wohnen, ihre zionistischen Pflichten erfüllen. Die Exekutive ist berechtigt, die Tätigkeit dieser Bünde zu koordinieren und von ihnen Rechenschaft zu fordern. Den Leitungen solcher Bünde wird die Exekutive Gelegenheit zur Meinungsäusserung bei Fragen, die in ihren Wirkungskreis gehören, geben, (angenommen). VI. EXEKUTIVE. 1. Vollmachten der Exekutive. Bisheriger Wortlaut: § 5 3, Abs. 1: Die Exekutive ist zur Leitung der Zionistischen Organisation, zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses und des A. C. sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen.