Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Journal
- Stenographisches Protokoll der Verhandlungen des … Zionisten-Kongresses … in …
- Volume
- 16 (1929) Zürich, 28. Juli bis 14. August 1929
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 371 (sequence 509)
- Language
- German, English, Hebrew
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Gelber 371 artige Ankündigungen des Rücktrittes schweben, welche, falls sie in Kraft treten, die Auflösung der Agency zur Folge hätten, ist es die Pflicht des Präsidenten der Agency, die Angelegenheit sobald als möglich, jedenfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist, vor den Council zu bringen; nötigenfalls muss er eine ausserordentliche Tagung des Council zu diesem Zwecke einberufen. Abänderungen dieser Vereinbarung. 13. Diese Vereinbarung kann, mit Ausnahme von Artikel 4, Absatz 2, bei einer Sitzung des Council mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council abgeändert werden. Jede Aenderung von Artikel 4, Absatz 2, bedarf der Stimmen von nicht weniger als drei Vierteln der gesamten zu der betreffenden Zeit bestehenden Mitgliedschaft des Council. Keb Abänderungsvorschlag darf in einer Sitzung des Council behandelt werden, wenn nicht die Mitglieder des Council mindestens drei Monate zuvor eine schriftliche Ankündigung einer solchen Sitzung, sowie der Einzelheiten des Abänderungsvorschlages erhalten haben. Geschäftsordnung. 14. Durch Vorschriften, die vom Council oder nach seiner Anweisung bei seiner ersten Sitzung, oder sobald als möglich nachher, gegeben werden sollen, sind folgende Angelegenheiten zu regeln: I. die Frist, die bei der Ankündigung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung a) des Council, b) des Administrativkomitees, einzuhalten ist; II. Das Quorum, das bei Sitzungen a) des Council, b) des Administrativkomitees erforderlich ist, und die Geschäftsordnung für diese Sitzungen; III. die Art und Weise der Wahl, die Amtsdauer und Funktionen des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden, des Mitvorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden des Councils, sowie des Vorsitzenden und Mitvorsitzenden des Administrativkomitees, ferner die Art und Weise der Besetzung dieser Posten im Falle ihres Freiwerdens zwischen zwei Versammlungen. Inkrafttreten der Vereinbarung. 15. Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Hierauf soll die Zionistische Organisation der Regierung der Mandatarmacht eine Abschrift übergeben, mit dem Ersuchen, die durch die vorliegende Vereinbarung geschaffene erweiterte Jewish Agency als die Jewish Agency im Sinne des Mandates anzuerkennen. Die Mandatarmacht soll ferner ersucht werden, die Zusicherung zu gelen, dass in dem hier vorgesehenen Falle der Auflösung der erweiterten Agency die Zionistische Organisation im Sinne des Artikels 4 des Mandates für Palästina in allen Beziehungen als in den Stand zurückversetzt gelten soll, den sie vor der Erweiterung der Jewish Agency hatte.