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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 55

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 55 (sequence 90)
Language
German
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55 Verwaltung unterstehenden Gütern jedoch einzelnweis, wie sie wirklich wohnen, sofort ohne sie in neue Dörfer anzusiedeln, zusammenzuziehen gestattet wird, wornach also die Nothwendigkeit hinwegfällt für sie Häuser zu bauen, oder sie sonsten außer den Wirthschaftsgeräten mit besonderer Beihilfe zu unterstützen. Durch diese höchste Entschließung werden alle Juden, die keine eigenen Häuser besitzen und förmlich dotirt werden müßten, von der Ansiedlung ausgeschlossen, dieses ist aber gerade der Fall derer, die durch die vorhergehende Verordnung außer Nahrungsstand versetzt worden sind. Die Betrachtungen führen aus den Grundsatz zurückdaß die öffentliche Verwaltung ihr Hauptaugenmerk auf die Verhinderung des Zuwachses der Juden richte. Diese Absicht soll entweder durch die Abschaffung der zu nichts "taugenden Juden oder durch das Verhindern ihres Entstehens, durch Einschränkung der jüdischen Ehen. Die Abschaffung der Betteljuden war von jeher eine nothwendige, aber nur mitwirkende Adminikularanstalt, deren Bestimmung es nur sein kann zur Unterstützung wesentlicher zu dienen. Allein auf diese, Anstalt, als isolirt betrachtet, die ganze Einrichtung gründen zu wollen, würde dem Zwecke um so minder Zusagen, als es doch nur von der Willkür der Polen abhängt, diesen Auskehricht von Galizien aufzunehmen oder nicht... Uebereinstimmend mit dem im Jahre, 1784 von dem galizischen Landesgubernium gemachten Vorschlag meinen daher die Hofstellen eine Zahl der Familien festzusetzen.

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