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Das jüdische Literaturblatt · 1893-05-19 · N° 21. (19.5.1893) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
22 (1893)
Issue
N° 21. (19.5.1893)
Date
1893-05-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jl« 31. XXli. Jahrg Das Zur Baleachhmg •Uar JiHlafithim imä Man belreflanätn Uttenritchan Erachtiwagan •ul dam Gabieta der Philatbphie. •ascbicMa. EtHnograpbia. Theologie. Orten- Mia. Eiegoase. Heiailetik, Liturgik, und Ptdagogik. Heran * * *gegeben von Rabbiner Djr. Moritz Rahmer. Magdeburg, den 19. Mai 1893. Bücher der cmtchllgigtn Utteratur,weleM der Redaktion zvgeundt werden, finden m tfieeem Blatte eingehende Besprechung. Bei Einsendung von zwoi Recensions• Exemplaren erfolgt einmalige kurze 6rati* •Insertion. Das ,,.lödische Literatur-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen. Preis bei allen Buchhandlungen iin!,einzig bei Robert Kriesei pro Jahrgang H Mark. Abonnenten der ..Israelitischen Wochenschrift-•, die vierteijälirlich bei allen Posiansfalfen und Buchbandlnngen 3 .Mark zahlen, erhalten daa ,.Jüdische Literatur-Blatt:- gratis. Inserate werden mit *i Pf. f״r ,)je gespaltene Petitzeile. Beilagen mit 20 Mark berechnet und sind an die Expedition diese» Blattest zu senden. Buchhändler und Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate cinsenden, erhalten 25 % Rabatt. Inhalt: Wiisenschaf»liehe Aufsätze: Bamlerger Tekanoih v: .1. 1(;7S. Von Dr. A. K c k s t e i n in Bamberg. Forts. - - Zurmoderuen Pentatenchkritik. V. B. K <"׳ n i gsberge r. VIII. — I>er Gaon von Wilna als talmudischer Forscher, Von I!r. S. Nasche’•. II. Literatnvhericht: Recension: Federico t'onsolo und sein svnagogenmusikalisches Werk. Schluss. Von Ed. Bim• hau 111. — Nathan I‘r. S. P. I.'ie 'l'oiizeiclien in der Bibel. Literarische Notizen. Unbefugter Nachdruck au« diesem Blatte ist nicht gestattet. Bamberger Thekanoth v. J. 1678. Von Dr. A. Eckstein in Bamberg. Fortsetzung.) § 8. Da viele Heiratsvermittler, auch wo sie nur ein Wort zur Klieveimitteliing dreingesprochen, Verniittelungsgebttliren beanspruchen, während ein anderer unendliche Hülie sich gab, die Partie zusammenzubringen, in Rücksicht darauf bestimmen wir als Gesetz: wenn zwei Heiratsvermittler in der W eise Zusammenarbeiten, dass der eine von ihnen die Partien ausfindig macht und mit beiden Seiten unter* handelt, wählend der andere die Partie fertig macht, so hat der erstem 1 *9 und der andere * 1 der Vermittelnngsgebiihren zu beanspruchen; jede andere Mittelperson, auch wenn dieselbe mit beiden Seiten verhandelt, hat gar nichts zu beanspruchen, es sei denn auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung. Kbenso wenn einem Heiratsvermittler, nachdem er mit der einen Seite verhandelt, ein anderer zuvorkoinmt und mit beiden Seiten verhandelt, so hat nur der letzere die Gebühren zu beanspruchen. M St B. Der Heiratsvermittler hat, wenn die, beider- »eitige Mitgift nicht mehr als lu> Btli. beträgt, von jeder Seite 2% an Gebühren zu beanspruchen: wenn aber die beiderseitige Mitgift mehr beträgt, dann bat er von jedem weiteren Hundert der Mitgift noch 1% von jeder Seite zu beanspruchen,!lies aber gilt nur, wenn Bräutigam und Braut nicht über!1 Meilen v11״ einander entlernt wohnen: ist dies der Kall, dann zahlt jede Seite vom ersten Hundert der Mitgitt 2% von jedem weitern Hundert l1./'1- Wenn aber eins ausdiihkliclie Yeieinbaiung auf mehr oder wenigere tattgefunden, dann gilt die Vereinbarung. Dem Heiratsvermittler gleichgestellt ist der Makler“). Wenn der Bräutigam ein Wittwer ist, ob er viel oder wenig besitzt, hat der Vermittler alles in allem 2 Kth. zu bean- Sprüchen von jeder der beiden Seiten, ausserdem von der Mitgitt der Braut die oben festgesetzten Proc.ente. ‘1 Vgl. dagegen Moses Minz G. A. Nr. 74: ferner Giidemanu: Geschichte III. S. 115. Eine eigenhändige Bandksaeikung des l.andesrabh. klenucbtm Mendel Aschieuasi hebt heivor, das« dies mit khern und jüngern Leeisoren über- *instimme. £ 10. Das Glücksrad dreht sich durch die Welt, es erhöht den Einen und bringt den Andern heran- } ter. Darum machen wir das Gesetz: wenn Jemand verarmt und gesunken ist und er. da es ihm an den Mitteln zur würdigen Aussteuer seiner Tochter fehlt, seine Augen bittend erhebt zu seinen Verwandten, ohne dass diese ihm zur Mitgift und Brautausstattung seiner Tochter zu Hilfe kommen, so soll ein solcher Mann in die Versammlung der Parnasim kommen unter Assistenz. des derzeitigen Rabbiners, um dort seine Augelegenheit vorzubringen; die Versammlung soll dann unter Zuziehung der zwei Reichsten aus seiner Familie! nach Majoritätsbeschluss eine Schatzung anlegen, nach j welcher jeder der mit ihm bis zum 3. Grade Ver-; wandten ihm Hilfe zu leisten hat. Auf dem Lande; aber, wo kein Rabbiner ist, soll der betr. Kreinparne» j unter Zuziehung von 2 angesehenen Männern und 2 Ver- 1 wandten des Annen die Schatzung anlegen und ihre j Beschlüsse sollen dem Rabbinatsgerieht zur Beitätigung vorgelegt werden. S 11. Es ist im ganzen Lande die Sitte verbreitet, dass ein verlobter Jüngling in jeder Gemeinde, wo er als Gast erscheint, eine angemessene Spende darzubringen hat zur Verwaltung in der Schule*). Nun sind neuerdings durch die dummen Buben und törichte Bedienstete, welche, dem Verlobten geradezu ein belastendes Joch auferlegen, Missbrauch* eingerissen. Darum bestimmen wir von heute ab als Gesetz: wo der Verlobte in einer grossem oder kleinern Gemeinde erscheint, in welcher mindestens (i Haushalfungen sind und ein Lehrer zum Unterricht der Kinder angestellt ist, da soll er vom ersten Hundert seiner Mitgift 3 Batzen Landeswährung und von jedem weitem Hundert der beiderseitigen Mitgift 1 Batzen spenden: und die Summe wird nach Befinden des betr.; Ortsparnes verteilt unter die gemeindeangehörigen j Knaben, die sich mit dem Handel beschäftigen.■4) und die Knaben, die beim Lehrer unterrichtet werden. Jedoch am Sitze des Babbinats bekommen von dieser Spende nur diejenigen, die schon die Jeschiba zu besuchen fähig und einigermassen in der Halaclia verversirt sind1). S 12. Es ist altväterliche Sitte, dass bei einer 110 cli zeit, nachdem man gegessen und getrunken und sich erhebt, um mit Jubeln Bräutigam und Braut zu erfreuen, die Brautführer unter die Anwesenden Zuckerwerk “1 verteilen. Durch die Betrunkenen kommt. Zank und Streit, jede Freude wird gestört und es kommt sogar zu Schlägereien. Um diesen groben Missbrauch abzustellen, haben wir da< Gesetz, erlassen, i <) תויוז *■r .-1אנשניא עו<*ש (* Lv העוכדיש בישיבו.! '!Beruht auf einer Verordnung dt« K. G e rsclio in rgi. -Mos. I Min* <י• A. Nr. 102 mul Berliner: Au» dem inueru I.etieu der j deutschen Juden i!n Mittelalter v. J'.l.

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