Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 8 (1867)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1867)
- Date
- 1867-08-21
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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B83 überflüssig, da die autonome jüdische Gerichtsbarkeit längst aufgehört hat, der Rabbiner nicht mehr als Richter fnngirt, die bestehenden Landesgesetze auch dem Juden heilig sind, und der christl. Richter für den Juden dieselbe Autorität hat, wie für den Christen. — In der That wird in den früher genannten Staaten, wo eine und dieselbe Eidessorm für Juden und Christen eingeführt ist, der Eid ohne Assistenz eines Rabbiners geleistet. Ad 2. b. Das Handauflegen auf die Thora ist durchaus — wie dieß bereits im vorigen Jahrhundert von dem berühmten Prager Oberrabviner Ezechiel Landau in seinem Rechts-Gutachten zum Jore Deah I. 71 entschieden wurde — kein nothwendiger Bestandtheil des jüdischen Eides. In der Schrift (vergleiche ad 2. a) finden wir blos die Sitte, daß der Schwörende die Hand aufhob, in der Mischnah, der ältesten Quelle der jüdischen Tradition, wird der Gebrauch eines heiligen Buches beim Eide nicht erwähnt, und wmn dieser Gebrauch später zur Erhöhung der Eidesseier in einzelnen Fällen eingeführt wurde, so geschah es einerseits nur in den Fällen, wo anstatt des Namens Gottes, blos ein Epitheton des göttlichen Wesens angerufen wurde, um den Eid feierlich zu machen, und anderfeits war es der christlichen Sitte analog, nach welcher der Schwörende die Hand auf das Evangelium legte, oder einen heiligen Gegenstand berührte.-Ist nun einmal von dieser christlichen Sitte Umgang genommen worden, nnd braucht der Bekenner des Christenthums nicht mehr die Hand auf das Evangelium zu legen, so ist auch gar kein Grund vorhanden, warum der Bekenner des Judenthums, welchem feit den ältesten biblischen Zeiten die einfachste Eidesformel heilig ist, die Hand auf die Thora legen mußte. Das Beharren auf diesem Gebrauche wäre in unserer Zeit, eine Mißtrauenserklärung gegen die Ehrlichkeit und Wahrheitsliebe der Juden. Ad 2. o. Macht die Eidesformel keinen Unterschied zwischen Christen und Juden, hat die Person des Richters für beide dieselbe Autorität, fällt der Name „Adonai" in der Eidesformel weg, und ist das Auflegen der Hand auf die Thora nicht nothwendig, so kann der schwörende Jude auch unbedeckten Hauptes dastehen. — So entschied Rabbi Israel Jsserlein (Bescheide Nr. 203), Rabbiner in Wiener-Neustadt im fünfzehnten Jahrhundert, daß ein von einem Juden unbedeckten Hauptes geleisteter Eid bindende Kraft hat. Ad 2. d. Da das Erheben des Daumens und der 2 ersten Finger der rechten Hand, wie behauptet wird, ein Symbol der Trinität ist, so versteht es sich von selbst, daß ein Jude es nicht adoptiren kann. Wohl aber dürfte er, um die auf die Trinität hinweisende Form zu ersetzen, der bereits in der Bibel (Genes. 14. 22, Ex. 14. 8, Rum. 14, 30, Ezechiel, 20, 6; 42,44, Daniel, 12,7, Reh. 0,25.) erwähnten Sitte folgend, die ganze rechte Hand beim Schwure aufheben. — Indem wir zum Schluffe das Ganze resumiren, erklären wir, daß die einfachste Eidesformel, in welcher Gott als Zeuge angerusm wird, daß der Schwörende die Wahrheit aussage, ohne jede Vorbeugung gegen Reservationen, ohne irgend eine Ceremonie und Formalität, ohne Assistenz eines Rabbiners, ohne Handauflegen auf irgend einen heiligen Gegenstand und ohne Kopfbedeckung für den Bekenn r des Judenthums ebenso heilig und bindend, wie für Christen, und daher jede Zuthat, welche den Eid des Juden im Gegensätze zu dem des Christen verschärft, eine Herabwürdigung des Judenthums ist, deffen Anhänger es womöglich vermeiden, selbst einen wahren Eld zu schwören, nicht unnöthigerweise den Namen Gottes feierlichst zum Zeugen der Wahrheit anzurufen, und welche für die Heilighaltung des göttlichen Namens ihr Leben so oft geopfert haben. I) r. Jellinek m. p. Prediger, Lazar Horowitz m. p. Rabbiner, Dr, ©«bemann, m. p. Wien, den 15. April 1867. (L. S.) Viele meiner Leser, insbesondere die in Oesterreich, werden auch ohne meine Angabe die Gründe kennen, die es mich einen innern Kampf kosten ließen, in Beurtheilung dieser Kundgebung meine Pflicht zu erfüllen; sie kennen „die Vorurtheile," welcbe vielleicht „reiflich erwogen und gebührend berücksichtigt werden sollten," die mir, der ich mit den ehrwürdigen Autoren dieses Gutachtens theilweise sehr befreundet bin, Schweigen hätten auflegen sollen; allein amicissima veritas, die hier um so leichter zu finden, da ich mit dem Gutachten auf ganz gleichem Boden stehe, nämlich: „Nicht nach subjectiven Meinungen und Ueberzeugungen, sondern auf Grund der Aussprüche der Bibel, des Talmuds und der Decksionen der anerkannten jüdischen Gesetzlehrer zu entscheiden". — Vor Allem muß, um der Wahrheit die Ehre zu geben, constatirt werden, daß das Gutachten nur auf Grund der Anfragen der Advokatenkammer, in welchen weder der „Vorschläge" noch der „religiösen Vorurtheile der orthodoxen Israeliten" Erwähnung geschehen; die Fragen vielmehr nur dahin gingen, ob dieß oder jenes nothwendig, dieß oder jenes genügend sei. Für die oben ausgeführlen, aus den bezeichneten Ausdrücken dcs Statthaltereierlasses resultirenden Erwägungen ist daher das Gutachten nicht verantwortlich zu machen. (Schluß folgt.)