Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 79 (1938)
- Issue
- Heft 1 (6.1.1938)
- Date
- 1938-01-06
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 4 Nr. 1 Der Israelit 6, Januar 193,8 Ueber den Bildungsgang und die erste Wirksamkeit Jacob Freimanns ist noch folgendes zu berichten: Nachdem er mit einer Dissertation „Beiträge zur Geschichte der Bibelexegese des Gregorius Aburfarg Bar Hebraeusj Scholim zum Buche Daniel nebst einer chronologischen Tafel, syrischer Text mit Anmerkungen" (Brünn 1892) promoviert hatte, wurde er im Jahre 1890 zum Rabbiner in K a n i t z (Mähren) gewählt. Im Jahre 1893 erhielt er einen Ruf als Rabbiner der altangesehenen Gemeinde H ollischau (Mähren), wo im 17. Jahrhundert Rabbi Sabbatai Cohen „der "["v gelehrt hat. Im Jahre 1916, nach dem Ableben von Rabbi Wolf Feilehenfeld, wurde Dr. Jacob Freimann zum Oberrabbiner in Posen gewählt und am 1. Februar 1929 erhielt er den Ruf als Gemeinderabbiner nach Berlin, wo er auch den Vorsitz im Beth-Din innehatte. In allen Gemeinden, in denen er als Rabbiner amtiert hatte, erfreute er sich größter Beliebtheit und Anhänglichkeit in allen Schichten der jüdischen Bevölkerung. Man verehrte in ihm nicht nur den großen Gelehrten und Rabbiner, sondern auch den gütigen und weisen Menschen, der jedem mit Rat und Tat zur Seite stand, und dessen Haus für jeden offen war. Besonders viel hat er zur Vertiefung des Thorastüdiums und Regelung des Kaschruth in Berlin beigetragen. Seine wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiete der halachischen und kulturhistorischen Literatur des Mittelalters haben Freimann in die ersie Reihe der jüdischen Gelehrten der Gegenwart gestellt. Neben den im Nachrufe. bereits angeführten - Werken seien noch genannt: a-ann von R. Nathan ben Jehuda, ein französischer Ritualkodex aus dem 13.. Jahrhundert (Krakau 1909); 0"> «in -RituaLkodex aus dem 11. Jahrhundert, enthält Entscheidungen der Gelehrten von a"VD (Speyer, Worms und Mainz), ^vn -ino aus dem Nachlaß von Solomon Buber, ergänzt und herausgegeben (zwei Bände, Berlin 1910/11); ""mies Deutscher Ritualkodex aus dem 13. Jahrhundert (Berlin 1914); Ein Raschifragment zum Traktat Nedarim (Budapest 1928); LiteraturhistoriSChe Einleitung zum o-n-on uro (Berlin 1924) u.v.a. Außer mehrerer Arbeiten in wissenschaftlichen Zeitschriften, Encyclopaedien und Fest- und Denkschriften veröffentlichte er eine Reihe von Geschichten der Juden in verschiedenen Gemeinden Mährens, wie Prosnitz, Hollischau, Prerau wie auch eine Geschichte der Juden in Xanten a. R. Dr. Freimann war Komiteemitglied der „Mekize nirdanim", Redakteur für rabbinische Literatur der „Encyclopaedia Judaica" und der parallelen hebräischen „Enzyklopaedia jisreelit" und seit einigen Jahren Dozent für Dezisoren (Posekim) und Jüdische Geschichte am Rabbinerseminar zu Berlin, wo er als würdiger Nachfolger der Traditionen von R. Esriel Hildesheimer, Prof. Abraham Berliner und Prof. David Hoffmann segensreich wirkte und eine Zierde dieser Institution war. * * * Die Beerdigungsfeier, Die mm? fand Sonntag, den 22. Teweth, auf dem nrupn rra in Hollischau (Mähren), wo auch der berühmte zur letzten Ruhe gebettet ist, statt. Trotz des eisigen und stürmischen Schneewetters gab eine außerordentlich große Menge jüdischer und nichtjüdischer Persönlichkeiten von nah und fern dem großen Gelehrten und edlen Menschen in schmerzlicher Bewegtheit das Ehrengeleit. Es war ein langgedehnter Traüerzug von feierlich-imposanier Größe. Die Berliner Jüdische Gemeinde hat als Delegiert« die Herren Rechtsanwalt Dr. Alfred Klee, Rabbiner Dr. Altmann und Rabbiner Dr. Salomonski entsandt, die Chewra Kadischa war durch die Herren Rabbiner Dr. Link. Bankier Dr. Erwin Galewski und Hermann Schwarz vertreten. Für die Dozenten Dr. Altmann, für die Hörer Dr. Kurzweil. Das Zeremonial der Trauerfeier vollzog sich, unter strenger Beobachtung des schriftlich niedergelegten letzten Willens des Entschlafenen, in traditioneller Einfachheit, und gerade diese in die Erscheinung tretende Schlichtheit, die dem bescheidenen, g'tterfüllten Lebensstil Dr. Freimanns voll und gan>: entsprach, gab der ernsten Abschiedsfeier ein erhöhtfeierliches Gepräge. Der testamentarischen Verfügung zufolge, sollten weder Reden gehalten, noch sollte die Bahre in eine Synagoge gebracht werden. Orthodoxe Rabbiner sollen das cr-n -im und das sprechen. Auch war es der Wunsch des Entschlafenen, daß ein ~>so hnos min ihm in den Arm gelegt werde. Die Tahara wurde von der Berliner Chewra Kadischa, mehreren mittätigen Rabbinern und einigen Hollischauera Gemeindemitgliedern, unter -Leitung des Herrn Hermann Schwarz, in der durch;e Tradition geheiligten Sitte vollzogen. " Im Trauerhause widmete Rabbiner Dr. Link dem ^wigten ein kurzes Wort der Huldigung als Abtsgruß, betonend, daß er willig und ehrfürchtig Wunsche des teuren Toten sich fügend, in ge¬ Schweigsamkeit an dieser heiligen Lade nur ne der Wehmut vergieße. Friedhofshalle sprach Rabbiner Dr. A11 - irran -nsn, einige Worte daran knüpfend, >ns der Jüdischen Gemeinde und des ars zu Berlin der großen Trauer derselben würdigen Ausdruck geben müßte, jedoch durch, die Verfügung des hier Verewigten ihm dies versagt bleiben .müsse. Auf Wunsch der trauernden Familie gab Dr. Link die Erklärung ab, daß das von der Hollischauer Gemeinde gewidmete Ehrengrab für ihren ehemaligen geistigen Führer nur als provisorisches zu betrachten sei, da die Bahre möglicherweise nach dem heiligen Lande gebracht würde. In der nächsten Nähe des Grabmals des 1*s. das den Fremden als altehrwürdige Sehenswürdigkeit gezeigt wird, wurde die sterbliche Hülle Rabbiner Freimanns ins kühle Grab gesenkt. Nach dem nnaa -Gebet im Trauerhause richtete Rechtsanwalt Dr. Klee namens des Vorstandes der Jüdischen Gemeinde warme Trostesworte an 'Frau Dr. Freimann und betonte, die Berliner Jüdische Gemeinde sei stolz, ihren seligen Mann nach Berlin berufen zu haben, der eine Leuchte der jüdischen Wissenschaft und eine Zierde des Rabbinerstandes gewesen sei, und sie habe das große Verdienst, ihm das Haus für eine Stätte der Behaglichkeit und Beseligung gestaltet zu haben. Er legte das Gelöbnis HnnnnHaannBMnHkanHHinHH ab, daß die Jüdische Gemeinde zu Berlin das segensreiche Wirken dieses ausgezeichneten Mannes niemals vergessen würde. V Hierauf sprach Dr. Link zu den Kindern von der Tiefe und Reinheit des Charakters ihres geliebten- Vaters, von dem Zauber und Charme, den sein leuchtendes Antlitz ausstrahlte, wie dessen sprichwörtliche Klugheit und Güte jeden in seinen Bann zog, der das Glück hatte, mit ihm in einen persönlichen Verkehr zu treten. Dann nahm Rabbiner Dr. Altmann das Wort. Er schloß seine trostreiche Rede mit dem Versprechen, daß am Seminar während des Trauerjahres täglich ein Abschnitt aus der Mischnah für das Seelenheil Dr. Freimanns gelernt werden wird. Voll wärmster Dankbarkeit und Anerkennung der Verdienste, die sich der von allen Seiten gefeierte Dr. Freimann erworben, gedachte Dr. Salomonski des schönen Freundschaftsverhältnisses, das ihn mit Freimann verband. So nahm die Trauerkundgebung, durch ihre Schlichtheit und Einfachheit gekennzeichnet, einen überaus würdigen Verlauf. R. G. Von Dr. Ph. Biberfeld, (Fortsetzung.) Oeffentliches Recht und Privatrecht. Gesetzgebung und Verwaltung sind nach dem Ausgeführten dem Recht genau so unterworfen wie die Rechtsprechung. Da das Recht die einheitliche Grundlage des gesamten staatlichen Lebens bildet, bestellt nicht jene Scheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht, welche das moderne Rechtsleben beherrscht. Zum öffentlichen Recht zählt man Staats-, Verwaltungs-, Prozeß- und Strafrecht, auch Völker- und Kirchenrecht. Alle übrigen Gebiete heißen Privatrecht. Der Unterscheidung liegt die Tendenz zugrunde, den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt von der höheren Rechtsstufe des Gesetzes zu lösen. Der Verwaltungsakt leitet danach seine Rechtswirkungen nicht wie das richterliche Urteil oder das Rechtsgeschäft aus einem übergeordneten Gesetz ab. Er wirkt aus eigener Kraft und bewährt dadurch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Diese Scheidung fand erst mit der Rezeption des römischen Rechts in das kontinentale Recht Eingang, welches ihn bis dahin nicht kannte. Von dort aus ist sie dann auch in die englische und amerikanische Rechtstheorie übergegangen. Gefördert wurde die Rezeption durch das absolute Fürstentum, welches sich mit Hilfe des dem römischen Recht angehörenden Satzes „princeps legibus solutus est" hinsichtlich seiner Beziehungen zu den Untertanen der Kontrolle des Rechts zu entziehen suchte. Im. Zusammenhang mit dieser Rezeption des römischen Staatsrechts ist der Begriff eines vom Recht verschiedenen Staates in die moderne Rechtswissenschaft eingegangen. Die berüchtigte Staatsraison Macchiavellis, die ragioni di stato, gibt dem Interessenstandpunkt des autokratischen Fürstentums die theoretische Grundlage, mit welcher er sich gegen die herkömmliche Rechtsordnung durchsetzt. Das unter dem Namen Staat oder öffentliches Recht zusammengefaßte Normensystem will gegen die überkommene Rechtsverfassung dem Herrscher einen weiten Spielraum freien Ermessens auf dem Gebiet der inneren und insbesondere der äußeren Verwaltung erobern. So entstand ein rechtsfreier Raum, in welchem das Fürstentum frei nach eigenem Ermessen schalten konnte. Erst allmählich wurde dieses Gebiet der öffentlichen Verwaltung wieder dem Rechtsgedanken unterstellt, wobei aber die Parteien, Einzelner und Verwaltung, nicht mehr als gleichgeordnet erscheinen. So oft der Staat Verwaltungsgeschäfte obrigkeitlich, als hoheitliche herrschaftliche Macht, besorgt, liegt ein Verhältnis zwischen ungleichmäßigen Rechtssubjekten vor, welches dem öffentlichen Recht untersteht. Praktisch knüpl't sich daran vor allem die Wirkung, daß für Beziehungen des öffentlichen Rechts in der Regel der Weg des ordentlichen Zivilprozesses verschlossen ist. Inwieweit ein besonderes Verwaltungsstreitverfahren gegeben' ist, bestimmt sich nach den einzelnen Gesetzen. Nach seiner ganzen Entstehungsgeschichte entspricht der Begriff des öffentlichen Rechts nicht der Vorstellung eines Rechtsstaates, dessen sämtliche Akte auf Grund der Rechtsordnung zu erfolgen haben. Die Scheidung steht im engen Zusammenhang mit der Lehre, daß der Staat als Naturrealität Voraussetzung des Rechts sei. Da der jüdische Staat von dem etngegengesetzten Gedanken getragen wird, daß nämlich das Recht Grundlage des Staates ist, kann es für ihn eine Scheidung von öffentlichem Recht und Privatrecht ncht geben. Es ist der einheitliche Rechtsgedanke, der sämtliche Zweige des privaten und öffentlichen Lebens in harmonischer Weise regelt, wobei selbstverständlich den spezifischen Besonderheiten dieser Rechtsgebiete durchaus Rechnung getragen wird. Von besonderer Bedeutung ist dieses beispielsweise für das Steuerrecht, dessen Ausgestaltung völlig im Sinne des Gerechtigkeitsprinzips erfolgt. Für die Art und Weise der Erhebung einer Steuer sind nicht politische oder wirtschaftliche Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend, sondern die Forderungen des Rechts (vgl. Ch. M. 163). Nach dem Verwendungszweck einer Steuer ist daher zu entscheiden, ob sie nach dem Vermögen oder als Kopfsteuer zu veranlagen ist. Eine Steuer, die sich nach dem Vermögen bestimmen sollte, •darf grundsätzlich nicht als indirekte Steuer erhoben werden, da eine solche sich als Kopfsteuer auswirkt, wodurch die ärmeren Schichten unberechtigterweise belastet werden. (Chatam Sofer Responsen Ch. M'. 117.) Völkerrecht. Dadurch, daß das Recht Grundlage des jüdischen Staates ist, wird weiterhin eine sichere Fundierung der Beziehungen zu den anderen Völkern ermöglicht. Zwei Auffassungen stehen sich hier gegenüber, die wiederum auf die Frage des Verhältnisses von Staat und Recht zurückgehen. Wenn man mit dem Rechtspositivismus annimmt, daß der Staat souverän das Recht schafft, kann es zwischen ihm und den anderen Staaten kein Recht geben, da es in der Staatengemeinschaft an einer übergeordneten Macht fehlt. Die Beziehungen der Völker zueinander könnten dann nur durch Konvention und erforderlichenfalls durch Gewalt geregelt werden. Dem Völkerrecht könnte mithin Rechtsnatur nicht zuerkannt werden. Ist hingegen das Recht die Grundlage auch des einzelstaatlichen Lebens, so kann es in derselben Weise auch Grundlage der zwischenstaatlichen Beziehungen sein. Ursprünglich bestand ganz allgemein unter den Völkern die Anschauung, daß das Recht allgemeine Geltung habe und nicht an Stammesgrenzen gebunden sei. Dabei handelte es sich nicht um eine über den Rechtsbegriff hinausgehende Uebertragung des im Innern geltenden Rechtes, sondern es war die Ueberzeugung von derselben zwingenden Macht innen und außen. /f