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Ben Chananja · 1864-01-20 · 3 (20.1.1864) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
7 (1864)
Issue
3 (20.1.1864)
Date
1864-01-20
Page
– (sequence 2)
Language
German
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51 52 nagoge, deren Prediger und Geistlicher er ist, bestreiten will. — Und doch wird solches beabsichtigt und angestrebt; und von wem? — von einem Manne, den wir und mit uns die gesammte jüdische Gelehrtenwelt persönlich hochachten und verehren, der oft und wiederholt erklärt hat, daß er den Fortschritt im Judeuthume ernstlich will und anstrebt, und immer als freisinniger Rabbiner nicht nur in der Forschung, sondern auch im jüdisch-praktischen Leben gelten wollte — von unserm ehrw. Oberrabb. Rapoporl. Nicht ohne tiefen Schmerz und aufrichtiges Bedauern, nicht ohne Furcht, den von uns so hochverehrten Mann unangenehm zu affizireu, nennen wir seinen Namen, den wir gewiß verschwiegen und nicht einmal andeutungswelse bezeichnet hätten, wenn nicht in dem vorliegenden Fall das Verhältniß so beschaffen wäre, daß Person und Sache sich nicht von einander trennen lassen, und der ganze Vorgang hier so offenkundig wäre, daß an ein Verheimlichen oder Vertuschen ebenso wenig, wie an ein Rechtfertigen und Beschönigen derselben zu denken ist; wenn es sich nicht um ein Prinzip, um eine Ansicht handelte, die gleichviel, ob wahr oder falsch, in der Autorität ihres Trägers ihr ganzes Gewicht hat. In einem solchen Fall wird es unvermeidlich, die die Ansicht vertretende Person zu nennen und den Grundsatz zur Geltung zu bringen: במקום שיעז הלול השם אין חולקין כבוד ■לרב. Wir greifen hierbei nicht die Person, sondern die von ihr vertretene und mit Scheingründen vertheidigte Sache an. Wir wollen hierbei den theologischen Standpunkt, die Frage, ob nach jüdisch-kirchenrechtlichen Grundsätzen die Vornähme von Trauungen ein Akt sei, der rechtsgiltig und in verbindender Weise wirklich nur vom Rabbiner allein und nicht auch von einem, jeden andern Israeliten, wenn er sonst nur בקי בטיב גטין וקדושין ift, vorgenommen werden darf, unberührt lassen, mich uns mit dem würdigen Oberrabbiner auf den historischen Standpunkt stellen, einen Standpunkt, den Herr R. stets, festgehalten hat, und der ihm als das Schibolet bei allen seinen. Forschungen galt. Ist es. denn wahr, daß in allen größeren jüdischen Gemeinden; — und nur von solchen kann dei der vorliegenden Frage natürlich die Rede sein — wo neben einem Rabbine.r der Gesammtgemeinde noch ein oder mehrere Prediger für die einzelnen Gotteshäuser angestellt sind, nur ersterem ausschließlich, und nicht auch letzterem die Vornahme rabbinischer Funktionen, daher auch das Recht zum Vollzug von Trauungen, zustehe!?! In der Hamburger Jsraelitengemeinde besteht ein von der Gesammtgemeinde angestellter Rabbiner; nichtsdestoweniger ist. es ihm noch nie eingefallen, dem gleichzeitig an dem dortigen Temp.el fnngirenden israelitischen Geistlichen das Recht, rabbinische Akte und jüdische kirchliche Funktionen, als Trauungen, Ehescheidungen u. s. w. vorzunehmen, bestreiten zu wollen. — In der Jsraelitengemeinde zu Frankfurt am Main ist der von einer kleinen Fraktion für die Nothschildffche Synagoge berufene Dr. Hirsch zur Vornahme rabb. Funktionen, daher zur Vollziehung Trauungen in gleicher Weise berechtigt, wie der Rabbiner der Gesammtgemeinde. Aehnlich verhält es sich in Berlin und Breslau, sowie in den preußischen jüdischen Gemeinden überhaupt, wo es den Brautleuten sogar ganz freigestellt ist, sich von einem Nabbiner oder Prediger ihrer Wahl trauen zu lassen. In der Wiener Kultusgemeiude werden Trauungen vorgenommen nicht nur von dem dortigen Rabbiner Horowitz, sondern cmch und zwar in den meisten Fällen von den an den dortigen Bethäusern sungirenden Predigern Mannheimer nnd Jellinek, ohne daß es je einem eingefallen wäre, das Recht zur Vornahme einer Trauung als eine Prärogative ausschließlich für sich in Anspruch nehmen zu wollen, und es steht nicht zu erwarten, daß ein solcher Anspruch je gestellt werden würde, selbst auch dann nicht, wenn das Anwachsen der Gemeinde die Errichtung neuer Gotteshäuser und die Anstellung neuer Prediger nothwendig machen sollte. . Und ist und war es in der Prager Kultusgemeinde anders? Wie uns von alten glaubwürdigen Männern versichert wird, hat der letzte Prager Oberrabbiner, der berühmte Rabbi Ezechiel Landau, selten eine Trauung selber vollzogen, sondern dieser Akt wurde gewöhnlich nur von einem der Rabbinatsassessoren דימם vorgenommen. Von den Mitgliedern des an die Stelle des Prager Rabbinats getretenen sogenannten Oberjuristenkollegiums, obschon sie eigentlich nur als Rabbinatösubstituten fungirten, war keinem das Recht, den Tranungöakt zu vollziehen, vorenthalten; ja man verfuhr in dieser Beziehung mit einer solchen Connivenz, daß man selbst andern, im Rufe bedeutender jüdischer Erudition und Rechtgläubigkeit stehenden Männern, obschon sie keine Rabbiner ex prokesso waren, ohne Bedenken zur Vornahme des Trauungsaktes zuließ. Vor die Laudesbehörde wurde die Frage über ein solches Recht, wenn es auch zweifelhaft oder bestritten gewesen wäre, niemals zur Entscheidung gebracht, weil man hierin eine Verleugnung der Autonomie der Gemeinde, eine Schmälerung des Rechts der Selbstbestimmung, in eigenen Sachen ein sich selbst gegebenes Mißtrauensvotum erblickt hätte. Auch hätte die Behörde sich in die Entscheidung einer solchen Angelegenheit, als einer rein dem religiösen Gebiete angehörigen Frage eingelassen, sich weder für verpflichtet, noch für berechtigt gehalten. So hat man in frühem Zeiten die Autonomie der jüdischen Gemeinde in religiösen Angelegenheiten aufgefaßt und anerkannt; und wie heutzutage? Vor allem schmeichelt es vielen unserer jetzigen Rabbiner, und sie sehen es nicht ungern, wenn die weltlichen

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