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Jüdische Wochenschau · 1962-09-28 · 1979 (28.9.1962) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Wochenschau
Volume
23 (1962)
Issue
1979 (28.9.1962)
Date
1962-09-28
Page
[Seite] (sequence 24)
Language
German, Spanish
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WM: lÄ' Q{£ p S _ FRANQUEO PAGADO Concesión 908 fc o 2 1: « i W i. «> < U TARIFA REDUCIDA Concesión 1829 ISRAELITA Año XXIII. BUENOS AIRES, VIERNES, 28 DE SEPTIEMBRE DE 1962 No. 1979 EL EJ EM PL Aid A en toda It República""'* PUEYRREDON 2190 1“ |zq.! T. E. S3 2313 I Buenos Aires i Zur Frage der Verantwortung Gleiches Recht far * Eine eigenartige richterliche Entscheidung wird aus der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt. Der Sachverhalt ist wenig kompliziert, sodass wir im wesentlichen dem Berichterstatter folgen können. Wir werden in die ersten Tage des deutschen Feldzuges gegen Polen zurückgeführt. Diesmal handelt es sich nicht um er mordete Juden, sondern um polnische Gefangene, was vorausgestellt werden sollaber noch deutlicher die Schwierigkeiten und die Schwächen der Justizbehörden zeigt, die sich heute mit licsen Fällen beschäftigen. rhrechen angeklagte heute 50jährige ehemalige SS Obersturmführer und jetzige Autoverkäufer Leo Patina wurde vom Schwurgericht Ansbach zu 15 Monaten Gefängnis wegen Beihilfe zum Totschlag in zehn Fällen veiurteilt. Eeo Patina hatte im Oktober 1939 in einer Gefängniszelle in Alexandrowo in Polen zehn polnische Gefangene mit einer Masehi nenpistole erschossen. Der Angeklagte muss die Kosten des einwöchigen Prozesses tragen. Elf Monate Untersuchungshaft werden angercchr.et. Der Haftbefehl wurde aufgehoben. Mit dem Urteil folgte das Gericht dem Antrag des Verteidigers, der gefordert hatte Patina nur wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer geringen Gefängnisstrafe zu verurteilen, wenn das Gericht sich nicht für den von ihm geforderten,, Freispruch aus Rechtsgründen“ entscheiden könne. Der Staatsanwalt hatte wegen"Jleihilfe zum Mord viereinhalb Jahre Zuchthaus gegen Patina beantragt. In der Urteilsbegründung stellte der Schwurgerichtsvorsilzende fest, Patina ha be sich unwiderlegt darauf berufen, dass er den Befehl von einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Vorgesetzten SS-Führer erhalten habe. Der Vorsitzende des Gerichts erklärte, Hitler habe damals die Dezimierung des polnischen Volkes angeordnet, das sei ein niederer Beweggrund im Sinne des Mordparagraphen des deutschen Strafgese'zbuches. Es sei aber nicht mehr feststellbar, ob der Angeklagte den Dezimierungsplan der obersten Parteifiihvmi ii. it, SAM EL rung gekannt und die Erf Ausführung eines Todesurschiessungcn aus Hass ge- , teils über zehn Menschen gen die polnischen Volksan-j gewesen ist. Aus den besongehörigen vorgenommen ha- I deren Umständen hätte der be. Der Angeklagte habe bej Angeklagte ohne weiteres hauptet, in dem Glauben ge- ' erkennen können, dass er handelt zu haben, dass die : und niemand anderes ein Menschen, die er erschoss, bei Kriegsbeginn „todeswürdige Verbrechen“ gegen die Deutschen begangen hätten. Das Gericht stellte fest, dass Patina bei den Erschiessungen nicht heimtückisch oder grausam gehandelt habe. Eine Tötung unter bewusster Ausnutzung der ivefirlosfgk-eit sei ntc-ht ohne weiteres feststellbar und daher auch nicht der für einen Mord notwendige Tatbestand anzunehmen. „Somit war die Tat unter dem Gesichtspunkt des Totschlags j zu würdigen.“ Obwohl der j Angeklagte die Tat allein 1 ausführte, sei er nicht der Täter, sondern nur „ausfühj render Gehilfe“ gewesen. Ueber dieses Urteil kann man nur den Kopf schüt- I teln. Wenn man dann noch-j erfährt, dass als strafmildernd der Umstand berück- I sichligt wurde, die Tat läge j lange zurück, und der An- | geklagte wäre überhaupt ' straffrei davongekommen, | wenn die Frist nicht durch Verbrechen begeht. Die Niedermetzeiung von zehn wehrlosen Menschen in einer Zelle konnte der Angeklagte niemals rechtfertigen. Das Gericht stellte darüber hinaus auch noch fest, dass der Angeklagte weder grausam noch heimtückisch vorg?gangen sei. Welclie Beweggrilnto' ftTr diese Behauptung des Gerichts vorliegen, ist nicht erkenntlich. Wenn man sich den Vorgang aber plastisch vorstellt, dann dürfte man zu einer ganz anderen Beurteilung gelangen. Zehn Menschen, zusammengepfercht auf engstem Baum, wehrlos und unbewaffnet, werden von einem schwer bewaffneten Mann niedergeschossen. ohne dass man ihnen auch nur die Möglichkeit gegeben habe, sich wegen der „todeswürdigen Verbrechen“ zu verteidigen. Diese todeswürdigen Verbrechen bestehen auch nur in der Phantasie oder der nachträglichen Behauptung des richterliche Handlung unter- 1 Täter». Dass Massenersehie- ’ ssungen in einer Gefängniszelle auch in Kriegszeiien hrochen worden, wäre, dann weiss mar. nicht, wie man solche Entscheidungen bewerten scll. Dass jeder Mörder straflos ausgehen würde. wenn die Fristen zu seinen Gunsten versäumt sind, und dass die Fristen immer durch richterliche Handlungen unterbrochen werden, sind Fakten, durch \Y*lche die Ausführungen dgs Gerichtsvorsitzenden ad absurdum geführt werden. Wenn man behauptet, e.in Soldat habe nicht das Unrechtmässige einer Tat erkennen können, die in der Erschiessung von zehn Gefangenen in ihrer Zelle bestand, so wird damit allen ehemaligen deutschen Soldaj ten ein furchtbares Armutsj Zeugnis ausgestellt. Selbst : wenn man unterstellen wollte. der Angeklagte sei d?r‘ Meinung gewesen, die Ge- : fangenen hätten ein „fodes- [ würdiges Verbrechen“ be-I gangen, dann hätte er wohl j wissen dürfen, dass diese Erschiessung im Alleingang nicht die ordnüngsmässlge' niemals gerechtfertigt sein können, steht nach rechfsstaatlicher Auffassung fest. Nur auf diese rechtsstaatliche Auffassung kann es aber bei der Aburteilung solcher Verbrechen durch das Gericht eines Rechtstaates ankommen. Das Gericht glaubte dem Täter, dass er sich nicht mehr auf; den Namen des $S - Vorgesetzten besinnen könne, der den Befehl zur Ausführung der Tat gegeben hatte. Vielleicht hätte das Gericht ihm auch geglaubt, wenn der Angeklagte behauptet haben würde, er könne sich überhaupt nicht mehr daran erinnern, die zehn Gefangenen erschossen zu haben. Vielleicht hat der Angeklagte so viele Verbrechen begangen, dass er sich auf solche Einzelheiten nicht mehr besinnt. Normalerweise aber dürfte ein Soldat bei der Ausführung solcher Befehle wissen, wer ihm den entsprechenden Auftrag er j teilt habe. ' Schliesslich beruft sich ' der Vorsitzende zur Recht-! fertigung seines nicht zu. rechtfertigenden Urteils darj auf, dass Hitler die- Dezi-! mierung des polnischen Vol-! kes befohlen habe, was allerdings-ein ..niedriger Bej weggrund im Sinne des , Mordparagraphen“ sei. Er I meinte dann, dass es nicht feststellbar sei. ob der Angeklagte,, den Dezimierungsplan der obersten Parteiführung“ gekannt habe. Dass es hierauf überhaupt nicht ankommt, dürfte so klar sein, dass eine Widerlegung dieser „Gedankengänge“ des Vorsitzenden überflüssig ist. Interessant ist nur, dass hier ein Plan Hitlers auf das Konto der Parteiführung gesetzt wird, obwohl der Krieg in Polen mit allen seinen furchtbaren und grausamen Folgen nicht von der Parteiführung, sondern vom i Deutschen Reich angezettelt I worden ist. Plötzlich er- ' scheint Hitler nicht als Reichskanzler und Oberkommandierender der Wehrmacht, plötzlich ist nicht der Staat, also das Volk, sondern die Partei, also „nur“ die Nazis für diese Verhre chen verantwortlich. Diese Differenzierung ist nicht nur vollkommen abwegig und willkürlich, sondern verlagert auch bewusst die Ver antwortlichkeiten. Im übrigen dürfte es für die Schuld des angeklagten Täters gleichgültig sein, cb er diesen Dezimierungsplan gekannt habe. Denn sgine Schuld wird dadurch weder grösser noch geringer. Nur die Rechtsstaatlichkeit der Justiz wird durch solche Urteile in Frage gestellt. Dr. W.: — Die Entschädigungs- und Wiedergutma chungsgesetzgebung sollte dazu dienen, den alten Rechtszustand wiederherzustellen. F.s soilte das „wiedergutge macht" werden, was an Unrecht ohne jeden rechtlichen Grund einer bestimmten Bevölkerungsgruppe in Deutschland und in Europa zugefügt worden war. Diese Gesetzgebung hatte aber nicht allein diesen Zweck, sondern sollte gleichzeitig unter Beweis stellen, dass das neue Deutschland gewillt ist, rechtsstaatliche Prinzipien anzuwenden, und entschlossen war, radikal mit dem alten Unrechtsstaat und seinen Hassmassnahmen zu brechen. Durch diese Qes-etzgeoung wurden zwei Aufgaben erfüllt: vielen, besonders alten und schwachen Menschen wurde durch die Wiedergutmachung ein ruhiger Lebensabend geschenkt, anderen die Möglichkeit neuer Existenz geschaffen oder einfach die Chance gegeben, bisher nicht erfüllte Wünsche wie eigene Wohnung oder ein ruhigeres Leben zu realisieren. Andererseits hat dieser Akt der Wiedergutmachung des durch die Nazis zugefügten Unrechts die Rehabilitiei ung der Deutschen enorm erleichtert. Mäh darf aber nicht übersehen, dass auch andere Personengruppen wie die sogenannten Heimatvertriebenen recht erhebliche Leistungen durch die Bundesrepublik erhalten, womit zwar nicht nazistische sondern andere Unrechthandlungen — jedenfalls nach deutscher Auffassung — von der Bundesrepublik ausgeglichen werden sollten. Hier ist u. a. der Lastenausgleich zu nennen. Die Einleitung solcher Verfahren zum Lastenausgleich waren ebenso wie die Ansprüche nach dem Entsehädigungs- und Wiedergutmachungsgesetz an bestimmte Fristen gebunden. Für den Lastenausgieich wurden diese Fristen verlängert und schliesslich ganz aufgehoben, sodass es jedem Berechtigten freisteht, diese Ansprüche auch noch heute oder morgen zu stellen. Dies ist aber für die Verfolgten des NS-Regimes nicht möglich, denn die Fristen sind bereits lange abgclaufen. Es erhebt sich also die Frage, warum nicht auch für die NS-Verfolgten dieselben Rechtsgrundsätze zur Anwere düng gelangen sollen, die für die Berechtigten zürn La-;, stenausgleich bestehen, unter denen das ehemals nazisttj sehe Element — wenn nicht überwiegt — stark vertrag teil ist. ■; Hierbei soll an dieser Stslle nicht auf alle Einzelfra-" gen eingegangen werden, da hier weder ein Memürja-i. dum noch eine juristische Arbeit niedergeschrieben wird- Man sollte aber zwei Gesichtspunkte vor allem berück sichtigen: zunächst einmal gibt es verschiedene Verfolgtengruppen, die nach dem bisherigen Gesetz nicht berechtigt waren, obwohl die Gerechtigkeit dies verlangen würde, wie zum Beispiel diejenigen Juden, die erst nach einem bestimmten Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten haben, aus Ländern hinter dem Eisernen Vorhang auszuwandern. Andererseits ist für Beschränkung der Fristen zur Geltendmachung seiner Berechtigungen gerade -auI dem Gebiet der Entschädigung und Wiedergutmachung kein Raum, Es. ist bekannt, dass die’ Ausschlussfnsten dieser Gesetzgebungen die Rechte aller Anspruchsberechtigten gegenüber den Fristen de« allgemeinen Bürgerlichen Rechtes einengen. Auf diesem Grunde sollte die Forderung nach Aufhebung der einschränkenden Fristen berücksichtigt werden. Dies würde auch dann schon einem Akt der Gerechtigkeit entsprechen, wenn es den Präzedenzfall des Lastenausgleichs nicht geben würde. — Die Juden in Russland Jerusalem. — Leitung und Exekutiv-Comité der Zionistischen Weltprganisatoin richteten an die Regierung man bis heute weiss, wessen \ sie angeklagt waren", fährt 1 die Erklärung fort: „Obwohl ■ sich die heutigen Spwjetbc der Sowjetunion das Ersu-1 bördln von diesen Ereignis- Dollarkonien in der Schweiz New York. — Fünfhundert MiluonenJDollar t|ie in der Schweiz auf Geheimkonten liegen und sait Ende des 2. Weltkrieges nicht reklamiert worden sied, sollen in Kürze von dar schweizer Regierung freigegeben werden. Man glaubt, dass die Mehrzahl dieser Vermögen Eigentum von Naziopfern ist und wahrscheinlich zu einem beträchtlichen Teil von den heute in Nordamerika wohnhaften Erben beansprucht werden dürfte. Nach dem in der Schweiz geltenden Gesetz der Wahrung ces Bankgeheimnisses sind diese Konten bisher nur als Nummern geführt worden Es ist auch möglich, dass einige Guthaben Personen gehören, die keine Steuern zahlen wollten, oder, auch nazistischen Kriegsverbrechern, welche die Gelder unberührt liessen, um ihr Inkognito nicht zu lüften. In den Vereinigten Staaten wurde ein Comité derer gegründet, die zu Ansprüchen auf die schweizer Konten berechtigt sind, da man weiss, dass das schweizer Parlament ein Gesetz zur Aufhebung des Bankgeheimnisses vorbereitet. Rechtsanwalt Maximilian Moss erklärte in seiner Eigenschaft als Präsident dieses Comités, dass es den amerikanischen Anspruch- Kellern Hilfe und Rat gewähren wird. (£TA> chen, die kulturellen und religiösen Rechte der Juden wiederherzustellen und den russischen Juden die Wiedervereinigung mit ihren Familien -in - Israel zu gestatten. „Wir fordern die Sowjetregierung auf,“ heisst es in diesem Appell, ,.den Juden in Russland ihre Rechte auf jüdische Erziehung, Religion und Kultur wiederzugeben und ihnen zu erlauben, sich mit ihren Familien wiederzuvereinigen und nach Israel auszuwandern. Das Unrecht und die Zurücksetzung, die die Juden durch Jahre hindurch in Russland erfahren haben, können’ nur durch eine grundlegende Aenderung wiedergutgemacht werden.“ Nachdem daran erinnert wird, dass im Jahre 1952 ..26 jüdische Schriftsteller in einem Geheimverfahren um Tode verurteilt und hin sen distanziert haben, und obwohl das Volk und seine j Führer die in der Vergan-! genheit begangenen. Üngej rechtigkeiten verurteilten, ] so hat man -bis zur Stunde j das an der jüdischen Kul | tur und Religion verübte Unrecht nicht aus der Welt geschafft.“ An anderer Stelle heisst es: „Die Juden in Russland bilden die grösste Gemeinde der europäischen Judenheit, die die Nazihölle überlebt hat. Tausende russischer Juden sind durch zchntausende Bande mit ihren Familien verknüpft, von denen sie getrennt leben und mit denen sie eine Tradition teilen, die ein Leben der Freiheit auf dem Boden ihres Vaterlandes fordert. Die russiche Judenheit ist unlöslich mit den übrigen Teilen des jüdischen Volkes in der Welt verbunden und begerichtet wurden, ohne dass sonders rhit jenen, die den Kern der Nation darstellen und in Zion leben. Zehn Jahre nach dem schändlichen Versuch, die jüdische Kultur, in Russland mit Gewalt zu ersticken, wenden sich die Leitung und das Exekutivcomite der zionistischen' Bewegung an ih- Yte Brüder in Russland, um ihnen Mut zuzusprechen und der Hoffnung und Gewissheit Alis drück zu'verleihen, dass der Tag nicht fern sei, an dem sie ihre nationalen Rechte wiedererlangen und wieder frei sein werden, jüdische Erziehung und jüdische Kultur sowohl auf Jiddisch Wie auf Hebräisch zu pfle gen und sich, wenn sie diesen Wunsch hegen, mit ihren Familien zu vereinigen und in das jüdische-Nationalheim auszuwandern.“ Abschliessend wird das Volk und die Regierung Sowjetrusslands an „die hi storische Beteiligung des jüdischen Volkes an der Seite der Sowjetunion im Kampf gegen die Nazis“ erinnert. (ITA) , Gefaengnis wegen Rassenhetze Passau. •— Wegen Rassen-' hetze verurteile der Passauer Strafrichter den 48jährigen Malergesellen Herbert Schulz zu vier Monaten Gefängnis. Schulz hatte in einem Lokal einen Passauer Geschäftsmann als .,Saujuden“ bezeichnet und hinzugefiigt, man habe ihn „beim Vergasen vergessen“. Das Gericht entsprach dem Antrag des Staatsahwaltes. — (AWZ) Vom Dienst suspendiert Düsseldorf. — Der Volkaschullehrer Otto aus Geldern am Niederrhein ist vom | Regierungs - Präsidenten in. i Düsseldorf vom Dienst sus- I pendiert worden. Die Sias- : pendierüng wird mit Ba- ] sc' uldigungen begründet, : die gegen Otto wegen seiner | Tätigkeit als Mitglied der I W iC'.imannschaft im Konj zentrationsfager Buchenwald ■ erhoben wurden. (AWZ Registro de la Propiedad Intelectual No. 735 104 Impreso en la Imprenta POLIGLOTA — Rivadavia Í3I

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