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Jüdische Auswanderung · 1939-04-01 · April 1939 · p. Seite 82

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1939. Bestand LBI
Issue
April 1939
Date
1939-04-01
Page
Seite 82 (sequence 82)
Language
German
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Grundzüge der Bestimmungen über die Einwanderung nach Canada Das große, in vielen Gebieten fruchtbare und auch an mineralischen Schätzen reiche englische Dominion Canada böte einer großen Zahl jüdischer Einwanderer Platz und Möglichkeit zur wirtschaftlichen Einordnung. Daß bisher nur eine kleine Zahl jüdischer Einwanderer dorthin gelangt ist, liegt daran, daß die — streng gehandhabten — Einwanderungsbestimmungen nur solchen Personen Aussicht auf Zulassung nach Canada geben, die dem Aufbau des Landes unmittelbar dienlich sein können, nämlich vor allem Landwirten, industriellen Unternehmern mit nicht unerheblichem Kapital und Spezialarbeitern. Daneben können auch Verwandte in Canada ansässiger Personen und einige andere Personengruppen zur Einwanderung kommen. I. Zur Einreise nach Canada ist ein Visum erforderlich, das vom „Canadian Government Immigration Agent" in Hamburg erteilt wird. II. Zur Einwanderung werden zugelassen: A. Landwirte: 1. Landwirtsfamilien mit einem Kapital von in der Regel mindestens 1000 canadischen $ (ausnahmsweise auch mit weniger, wenn Freunde oder Verwandte in Canada den Unterschied bis zu 1000 $ aufbringen), 2. Landwirtsfamilien, deren Eltern bereits in Canada auf einer Farm ansässig sind, 3. ausnahmsweise ledige Landwirte mit wenigstens 1000 canadischen $. Alle diese Personen müssen außer dem Kapital noch Geld für den Unterhalt in der ersten Zeit haben, möglichst nicht weniger als 40 $ pro Kopf. Unter Landwirten sind nur solche Personen zu verstehen, die in ihrem Heimatlande tatsächlich nichts anderes als Landwirtschaft getrieben haben; sie müssen geistig und körperlich vollständig gesund sein. B. andere Personen, nämlich: 1. Ehefrauen und Kinder im Alter von unter 18 Jahren von in Canada ansässigen Personen, 2. Verlobte von in Canada ansässigen Personen. Zu 1. und 2.: auf Antrag des in Canada ansässigen Ehemanns, Vaters oder Bräutigams. In Einzelfällen kann auch betagten Eltern die Einreise gestattet werden. 3. Personen, die von in Canada ansässigen Verwandten oder Freunden angefordert werden, sofern sie selbst ein gewisses Kapital besitzen oder von dem Anfordernden zur Verfügung gestellt erhalten. Was als ausreichendes Kapital anzusehen ist, setzt die canadische Regierung von Fall zu Fall besonders fest. 4. Spezialarbeiter, industrielle und wissenschaftliche Spezialisten und weibliche Hausangestellte mit besonderer Genehmigung des Arbeits-Ministeriums. 5. Mit besonderer Genehmigung der Regierung können auch Kapitalisten mit wenigstens 15 000 canadischen $ einwandern. Bei diesen Personen muß es sich durchweg um Angehörige von Berufen handeln, die für Canada besonders erwünscht sind; es werden Personen vorgezogen, die Betriebe eröffnen, in denen canadische Arbeiter beschäftigt werden sollen. Nach den Angaben des Deutschen Auslands- Institutes belaufen sich die Lebenshaltungskosten für die Einzelperson auf 50 bis 60 $; für die vierköpfige Familie auf 100 bis 150 $ pro Monat.

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