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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 80

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 80 (sequence 86)
Language
German
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Cuba Cuba, eine Insel südöstlich der Vereinigten Staaten, umfaßt etwa ein Fünftel der Flächengröße Deutschlands. Die Aussichten der wirtschaftlichen Einordnung für jüdische Einwanderer aus Deutschland sind im ganzen ziemlich gering. Das tropische Klima schränkt an sich schon die Betätigungsmöglichkeiten für Weiße ein; außerdem ist die wirtschaftliche Betätigung von Ausländern gesetzlich sehr erschwert. Möglichkeiten bestehen am ehesten für Landwirte und Handwerker. I. Einwanderungs-Bedingungen 1. Einreisebestimmungen und Landungsgelder Zur Einreise nach Cuba ist für Reichsdeutsche kein Visum nötig. Bei den nach Cuba Einreisenden sind folgende Gruppen zu scheiden: a) Einwanderer. Als Einwanderer gelten alle Personen, die dauernd im Lande zu bleiben beabsichtigen. Sie haben bei der befördernden Schiffahrtsgesellschaft 500 USA.-Dollar pro erwachsene Person bar zu hinterlegen. Minderjährige, die von der Reederei zu ermäßigtem Fahrpreis (1/4 oder 1/2 der Normalpassage) befördert werden, haben entsprechend der prozentualen Höhe der Fahrpreisermäßigimg nur 1/4 bzw. 1/2 des Landungsdepots von 500 USA.-Dollar zu hinterlegen. Die Schiffahrtsgesellschaften müssen die Beträge unter Angabe des Namens des Einwandernden bei dem Ministerium des Innern deponieren. Der hinterlegte Betrag wird nach Ablauf von 2 Jahren an den Hinterleger zurückgezahlt, wenn er der Einwanderungsbehörde nachweist, daß er genügend Existenzmittel besitzt; vor Ablauf dieser Zeit wird der Betrag dem Einwandernden nur zurückgezahlt, wenn er das Land verläßt. Der Einwanderer muß seinen Paß bei der Einwanderungsbehörde abgeben, die ihm als Paßersatz eine vom Direktor der Einwanderungsbehörde unterzeichnete Bescheinigung ausstellt. In besonderen Fällen kann von der Hinterlegung des Landungsgeldes abgesehen werden. So sind Personen, die auf Grund einer besonderen durch das Zentralamt für Einwanderung mit Depotbefreiungsvermerk versehenen Einwanderungsbewilligung die Zulassung zum Landen in Cuba erhalten haben, von der Hinterlegung befreit. Befreit sind auch Einreisende, die zu ihrer in Cuba ansässigen Familie reisen, wenn ein in Cuba beglaubigter Nachweis hierüber erbracht wird. b) Vorübergehend Einreisende sind solche Personen, deren Aufenthalt in Cuba sich auf höchstens 90 Tage beschränkt und die dort keiner Berufstätigkeit nachgehen. Geschäftsreisende müssen im Besitz eines von der Handelskammer beglaubigten Schreibens ihrer Firma sein, worin sie ausdrücklich als deren Vertreter anerkannt werden. Sie erhalten ein Aufenthaltsvisum für höchstens 90 Tage und dürfen ihrem Erwerb nachgehen. c) Durchreisende sind nur solche Personen, die mit dem gleichen Dampfer oder Flugzeug ihre Reise in ein anderes Land fortsetzen. d) Touristen sind alle sonstigen Personen. Kommen sie mit bezahlter Rück- oder Weiterfahrtpassage nach einem außerhalb Cubas gelegenen Reiseziel, so brauchen sie kein Landungsgeld zu hinterlegen unter der Voraussetzung, daß sie Cuba innerhalb von 6 Monaten wieder verlassen. Anderenfalls müssen sie ein Landungsgeld in Höhe von 300 USA.-Dollars deponieren. Sämtliche Einreisenden müssen im Besitz folgender Papiere sein: a) gültiger deutscher Reisepaß, b) Führungszeugnis der Polizeibehörde des Heimatortes, aus dem hervorgeht, daß keine Strafen wegen politischer oder anderer Delikte, entehrender Verbrechen, Vergehen infolge moralischer Minderwertigkeit verbüßt worden sind. c) amtsärztliches Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, daß der Reisende nicht an ernsten, abstoßenden oder ansteckenden Krankheiten, wie Augenkrankheiten, Tuberkulose, Syphilis u. a. leidet. Für einige Personengruppen bestehen bezüglich der beizubringenden Papiere folgende Sondervorschriften: a) Allein reisende Frauen. Verheiratete Frauen müssen im Besitz einer schriftlichen, vom eubanischen Konsul visierten Einwilligung ihres Ehegatten sein. Befindet sich der Ehegatte in Cuba, so hat er selbst die Einwilligung vor dem beauftragten Direktor für Auswanderung auszustellen. Ledige Frauen müssen im Besitz einer von der eubanischen Einwanderungsbehörde beglaubigten eidesstattlichen Erklärung von Verwandten oder Bekannten in Cuba sein, in der sich diese verpflichten, die Reisende bei der Landung in Empfang zu nehmen und im Notfall für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Geschiedene Frauen haben die Scheidungsurkunde, Witwen die Sterbeurkunde, visiert vom eubanischen Konsul, vorzulegen. Weibliche Minderjährige haben eine schriftliche Einwilligung des Vaters oder gesetzlichen Vertreters, die konsularisch beglaubigt ist, beizubringen. Das Schriftstück muß eine Erklärung darüber enthalten, wer sich der Minderjährigen bis zu ihrer Großjährigkeit annehmen wird. b) Personen über 60 Jahre wird nur dann die Einreise nach Cuba gestattet, wenn sie die erste oder Kajütenklasse benutzen und eine beglaubigte Bürgschaftserklärung besitzen, daß in Cuba ansässige Verwandte oder Bekannte für sie sorgen werden. c) Personen, die in Cuba einer bezahlten Beschäftigung nachgehen wollen, müssen sich vor der Einschiffung die Erlaubnis des Einwanderungsdirektors beschaffen. Aus dem Gesuch muß hervorgehen: Vor- und Familiennamen, Nationalität, Alter, Zivilstand, Beruf; ob Lesens und Schreibens kundig; Vermögensverhältnisse; gegebenenfalls Vorstrafen. — Dem Gesuch sind zwei Versicherungen von eingesessenen eubanischen Kaufleuten beizufügen, daß der Antragsteller die Gesetze usw. Cubas respektieren werde. 2. Einreiseverbote Von der Einreise nach Cuba sind u. a. ausgeschlossen: a) Kontraktarbeiter und Personen, deren Reise von dritter Seite bezahlt wurde, z. B. von Arbeitsvermittlern, b) Personen mit ansteckenden und ekelerregenden Krankheiten, c) Idioten und Schwachsinnige, d) Personen, die infolge von Delikten oder entehrenden Verbrechen bestraft worden sind, e) Unbemittelte Personen und solche, die der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten. 3. Zollbestimmungen Gebrauchsmöbel, die seit mehr als einem Jahr sich im Gebrauch von Personen befinden, die sich in der Republik niederlassen wollen, sind zollfrei. Diese Bestimmung des Zolltarifs ist in dem Sinne auszulegen, daß häusliche Gegenstände und Bilder, Bücher, Klaviere, Phonographen, Rundfunkapparate, Nähmaschinen und anderes Gerät für den Hausgebrauch unter „Möbel" mitverstanden werden, und zwar unter der Voraussetzung, daß sie nach Menge und Art in Uebereinstimmung mit dem Range und dem bürgerlichen Beruf der Person stehen, die sie mit sich führt. Die mitgebrachten „Möbel" müssen also seit mehr als einem Jahr im Gebrauch der genannten Person gewesen sein, und diese Person muß glaubwürdig nachweisen, daß sie sieh in der eubanischen Republik ansiedeln will, daß der Aufenthaltswechsel in gutem Glauben erfolgt, und daß die Vergünstigung der zollfreien Einfuhr nicht bereits früher bewilligt worden ist. Als Nachweis dafür, daß die Gegenstände rechtmäßig erworbenes Eigentum sind, ist eine vom zuständigen eubanischen Konsul beglaubigte Bescheinigung beizubringen, dem zu diesem Zweck ein Verzeichnis der Gegenstände vorzulegen ist, das vorher von der zuständigen deutschen Polizeibehörde beglaubigt wurde. 80

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