Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1938. Bestand LBI
- Issue
- Juli 1938
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 29 (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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Danach gehört zur amerikanischen Außenpolitik das Prinzip: „Amerika den Amerikanern", d. h. fremde Mächte sollen sich in die amerikanischen Verhältnisse — d. h. auch in die der lateinamerikanischen Staaten — nicht einmischen. Andererseits soll sich nach der Monroe-Doktrin die Union von europäischen Angelegenheiten fernhalten. Obwohl sich die Präsidenten der Vereinigten Staaten von diesem Grundsatz formell leiten lassen, zeigt die Geschichte der amerikanischen Staatspraxis, daß die Monroe-Doktrin der verschiedensten Auslegung fähig ist. So hat das in der Doktrin zum Ausdruck gebrachte Desinteressement an europäischen Angelegenheiten die Vereinigten Staaten nicht gehindert, am Weltkrieg teilzunehmen. Auch hat die Union sich verschiedentlich in die inneren Angelegenheiten der lateinamerikanischen Staaten mit der Begründung eingemischt, dadurch einer nach der Monroe-Doktrin unzulässigen Intervention europäischer Mächte zuvorzukommen. Zur Zeit mehren sich die Stimmen, die für eine Aufhebung der Monroe-Doktrin eintreten. III. Neben Gesetzgebung und Regierung regelt die Bundesverfassung von 1787 die richterliche Gewalt in den Vereinigten Staaten. Höchste Rechtsprechungsbehörde ist das oberste Bundesgericht (Supreme Court). Es besteht aus neun Richtern, die vom Präsidenten unter Zustimmung des Senats auf Lebenszeit ernannt werden. Gegenwärtig gehören dem Supreme Court zwei Juden an (Louis D. Brandeis und Benjamin Cardozo). Die dem höchsten Gericht nachgeordneten Instanzen sind teils Bundesgerichte, teils Gerichte der Einzelstaaten. Den Gerichten steht das sogenannte richterliche Prüfungsrecht zu, d. h. die Richter sind befugt, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt, so kann das Gericht die betreffende Vorschrift zwar nicht für ungültig erklären, ihr aber die Anwendung versagen. Auf diese Weise sind die amerikanischen Gerichte, insbesondere der Supreme Court, nicht nur Rechtsprechungsbehörden, sondern auch Hüter der Verfassung. Neben Bestimmungen über die Staatsorgane enthält die Bundesverfassung eine allerdings unvollständige Aufzählung der „Menschenrechte", d. h. der Befugnisse, die nach naturrechtlicher Anschauung jeder Person zustehen und die die Staatsgewalt nicht einschränken darf. Hierher gehören etwa die Religionsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung und ähnliche Vorschriften. — Von den „Menschenrechten" sind die „Bürgerrechte" zu unterscheiden. Bürgerrechte sind alle Befugnisse, die an den Besitz der amerikanischen Staatsangehörigkeit geknüpft sind, wie beispielsweise das schon erwähnte Recht, in den Kongreß gewählt zu werden. Ueber den Erwerb der Staatsangehörigkeit enthält die Verfassung selbst keine Bestimmunigen. Wichtig für den Einwanderer ist, daß er unmittelbar nach seiner Ankunft in den Vereinigten Staaten eine „declaration of intention" abgeben kann, d. h. die Erklärung, daß er die Absicht habe, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Nach mindestens fünfjährigem Aufenthalt kann diese Absicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verwirklicht werden. Das vorstehend über die Bundesverfassung Gesagte gilt entsprechend für die Verfassungen der Einzelstaaten, die nach dem Bundesvorbild ausgestellt sind. Auch in den Einzelstaaten liegt deshalb die Gesetzgebung grundsätzlich bei Parlamenten; daneben sind verschiedentlich (ähnlich wie in manchen Schweizer Kantonen) unmittelbare Abstimmungen des Volkes über Gesetzesvorlagen zulässig. Die Exekutive der Einzelstaaten wird von Gouverneuren ausgeübt. Die Gerichtsgewalt liegt bei den bereits erwähnten einzelstaatlichen Gerichten, deren oberste Instanz in jedem Staat ein (von dem obersten Bundesgerichtshof zu unterscheidender) einzelstaatlicher Supreme Court ist. Verwaltungsmäßig sind die Einzelstaaten in counties aufgeteilt (in Louisiana heißen die Bezirke parishes). Mit den counties überschneiden sich vielfach die Verwaltungen der größeren Städte, der eitles, deren Organisation durch Stadtverfassungen (charter) geregelt wird. Daneben jgibt es Städte, deren Oberhaupt (city-manager) vom Stadtrat auf Privatdienstvertrag angestellt ist. Auch finden sich in den Stadtverwaltungen häufig kollegiale Behörden, die aus einem fünfköpfigen Ausschuß (Board of Commissioners) bestehen. In der politischen Praxis hat die Organisation der Stadtverwaltung häufig zu Mißständen Anlaß gegeben. Insbesondere ist die Anstellung der city-managers oft nach parteipolitischen Gesichtspunkten erfolgt. In der amerikanischen Oeffentlichkeit wird deshalb seit langem eine Reform der Verwaltung diskutiert. 2. Wege zur geistigen Einordnung Wenn es schwer, ja fast unmöglich ist, über die Vereinigten Staaten in wirtschaftlicher oder in klimatischer Hinsicht etwas Allgemeingültiges auszusagen, so gilt dies, freilich in geringerem Grade, auch in geistiger und kultureller Beziehung. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Teilen des ungeheuren Landes sind auch in kulturellen Dingen recht ausgeprägt. So gelten z. B. die Neu-England-Staaten als viel puritanischer und strenger als die Südstaaten oder der ferne Westen; und die Riesenstadt New York, die heute noch in gewissem Sinne mehr zu Europa gehört als zu Amerika, ist wiederum fast eine Welt für sich. Immerhin lassen sich in geistiger und kultureller SüA' OÜ4, zitA' UH ~ WlM \fil(><AA±biM,! ü?t?&iri?M*.