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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 9

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 9 (sequence 13)
Language
German
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Noch ©ine andere einwanderungstechnische Frage mag gestreift werden, die in der Praxis oft Schwierigkeiten verursacht: Das vom Konsul erteilte Visum gilt vier Monate. Es ist selbstverständlich ratsam, die Reise so einzurichten, daß der Einwanderer noch innerhalb dieser vier Monate in den Vereinigten Staaten ankommt. Es genügt aber auch, wenn er zur Zeit des Ablaufs des Visums den letzten Hafen außerhalb der Vereinigten Staaten bereits verlassen hat und seine Reise nach den Vereinigten Staaten ohne Unterbrechung fortsetzt. Endlich ist bei der Ueberlegung, was den Einwanderer nun in der Neuen Welt erwartet, noch eins von großer Bedeutung: die Begriffe „Aufenthaltserlaubn i s" und „A rbeitserlaubnis" sind in den Vereinigten Staaten für Personen, welche das Land als legale Einwanderer betreten haben, unbekannt. Das gilt natürlich nur für Einwanderer, nicht etwa für Personen, welche auf Grund eines Besuchsvisums sich in den Vereinigten Staaten aufhalten. Der Einwanderer, der „legal resident", kann als Angestellter tätig sein, wie auch selbständig ein Unternehmen betreiben. Freilich ist er, soweit er eine Anstellung in Staatsdiensten oder auch nur an halböffentlichen Unternehmungen anstrebt, sehr stark benachteiligt gegenüber all denen, die das amerikanische Bürgerrecht besitzen. Das Bestreben, an den wichtigen Stellen des öffentlichen Lebens nur amerikanische Bürger arbeiten zu lassen, macht sich immer stärker geltend. Daher ist es von größter Bedeutung, daß der Einwanderer einen Anspruch darauf hat, bei Wohlverhalten und bei Erfüllung der notwendigen Formalitäten in fünf Jahren amerikanischer Bürger zu werden. Danach ist er in rechtlicher wie in tatsächlicher Beziehung den gebürtigen Amerikanern völlig gleichgestellt. C. Einwanderung von Kindern und Jugendlichen Aus den Kreisen der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland werden uns folgende, auf besonderer Sachkunde beruhende Ausführungen zur Verfügung gestellt: Im Rahmen der jüdischen Auswanderung aus Deutschland nach den Vereinigten Staaten geht auch eine nicht unerhebliche Auswanderung unmündiger Jugendlicher ohne Angehörige vor sich. Die eine Gruppe, die Minderjährige jeden Alters, aber überwiegend 14—20jährige umfaßt, wandert auf Bürgschaften von amerikanischen Verwandten aus; diese sind oft nicht in der Lage, einer ganzen Familie zur Uebersiedlung zu verhelfen, aber zu einer Bürgschaftsleistung für einen einzelnen Jugendlichen, der sich voraussichtlich bald nach der Einwanderung selbst erhalten kann, sind sie bereit und imstande. Hierbei ist zu beachten, daß die gesetzliche Schulpflicht in den Vereinigten Staaten bis zum 16. Jahr geht, und niemand früher in eine berufliche Tätigkeit eintreten darf. Andererseits ist der Besuch der Schulen für alle kostenlos, auch für Nichtamerikaner. Sowie diese jungen Menschen das berufsfähige Alter erreicht haben, erwartet man, daß sie sich auf eigene Füße stellen und sich ihren Platz im Berufsleben selbst erkämpfen. Diese Einstellung ist den in Deutschland zurückgebliebenen Eltern oft unverständlich und wird zuweilen sogar als Zeichen mangelnden Interesses für ihr Kind oder einer Zurücksetzung der Einwanderer gegenüber den Einheimischen angesehen. Dem ist jedoch nicht so, sondern der Amerikaner erwartet ganz selbstverständlich auch von seinen eigenen Kindern, daß sie sich selbst durchsetzen, und wenn sie z. B. Begabung und Ehrgeiz für ein Hochschulstudium haben, sich dasselbe durch ein Stipendium infolge hervorragender Leistungen oder durch Nebenverdienst erarbeiten. Eine Lehrlingsausbildung für praktische Berufe im uns vertrauten Sinne gibt es überhaupt .nicht, sondern die jungen Menschen werden in den Arbeitsprozeß eingespannt, müssen sehen, wie sie vorwärtskommen und ihre Kenntnisse durch Abendkurse ergänzen. Nur lebenstüchtige, anpassungsfreudige Jugendliche, die das neue Leben und die neuen Menschen nehmen wie sie sind, und ein Gefühl der Verpflichtung für die Chance haben, die man ihnen gibt, werden sich in die amerikanischen Verhältnisse gut einfügen. Hierbei spielt eine besondere Rolle die Eingliederung in das oft sehr anders gestaltete religiöse Gemeinschaftsleben, das vor allem in den kleinen Orten von großer Bedeutung ist. Wer glaubt, nur die von Hause übernommenen Lebensformen fortführen zu können, sollte lieber auf die gebotene Möglichkeit verziehten, wenn er sich nicht vorher hat vergewissern können, daß Sitten und Gebräuche in der neuen Familie völlig dem Gewohnten entsprechen. Die Verschiedenartigkeit dessen, was der Jude in Amerika oder in Deutschland etwa unter orthodoxer Lebensführung versteht, ist so groß, daß Kinder und Jugendliche, die eindringlich von ihrer Familie dazu angehalten werden, auch in der neuen Heimat die ihnen bisher vertrauten religiösen Formen genau einzuhalten, und die dann auch meist selbst das Verlangen danach haben, begreiflicherweise in der neuen Umgebung in Gewissenskonflikte kommen, aus denen sie keinen Ausweg sehen. Eine entscheidend wichtige Rolle für eine möglichst reibungslose Eingewöhnung junger Menschen spielt das Maß der mitgebrachten Kenntnisse der englischen Sprache. Manche Reibungen bei der Einordnung und manche Heimwehqualen könnten vermieden werden, wenn das Gefühl der Fremdheit durch Verstehen der fremden Sprache leichter überwunden würde. Die amerikanischen Konsuln in Deutschland stellen an die Verwandtenbürgschaften meist sehr viel höhere Ansprüche, wenn es sich um Minderjährige, insbesondere unter 16 Jahren, handelt. Sie prüfen sehr sorgfältig, ob die Verhältnisse der Bürgen ein solches Maß an Sicherheit versprechen, daß keine Gefahr besteht, daß der junge Mensch drüben der Oeffentlichkeit zur Last fällt. Darüber hinaus verlangen sie aber auch meist den Nachweis, daß der Jugendliche in eine geeignete Hausgemeinschaft aufgenommen wird. So ist es mehrfach vorgekommen, daß die finanziell gute Bürgschaft eines älteren Junggesellen nicht anerkannt worden ist. In diesem Falle ist es nötig, von vornherein Nachweise über Unterbringungsmöglichkeiten in einer geeigneten Familie mit entsprechendem menschlichem wie finanziellem Rückhalt zu schaffen. 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