Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand LBI
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
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Neu-Seeland Neu-Seeland, an Umfang etwa Groß-Britannien vergleichbar, aber nur von rund ltys Millionen Menschen bewohnt, ist ein im allgemeinen fruchtbares und klimatisch günstiges Land. Heute noch vorwiegend auf Viehzucht, Ackerbau und Bergbau eingestellt, würde es auch für eine stärkere Industrialisierung die natürlichen Voraussetzungen bieten; doch bildet vorläufig die Kleinheit des Marktes hier eine gewisse Schranke. Obgleich das Land eine weit stärkere Bevölkerung ernähren könnte, ist die Einwanderung seit langem erschwert und zur Zeit nur in Einzelfällen ausnahmsweise möglich. Verhältnismäßig gute wirtschaftliche Aussichten haben gelernte Landwirte mit etwas Kapital, Unternehmer mit gründlichen Fachkenntnissen, gut ausgebildete Handwerker und weibliche Hausangestellte. Für einwandernde Kaufleute und Akademiker bietet das Land kaum Chancen. I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzung der Einwanderung . . 50 2. Zollbestimmungen................ 50 3. Devisenbeschränkungen im Reiseverkehr..... 51 4. Winke für die Schiffsreise........... 51 II. Land und Leute 1. Das Land A. Geographische Haupteinteilung........ 51 B. Die wichtigsten Städte des Landes...... 52 2. Das Klima................... 53 3. Bevölkerung .................. 53 4. Staatsform, Innen- und Außenpolitik....... 54 III. Das Wirtschaftsleben 1. Allgemeines .................. 54 2. Die Landwirtschaft A. Viehzucht .................. 55 B. Ackerbau und Obstzucht........... 57 C. Waldwirtschaft ............... 57 D. Betriebs- und Besitzverhältnisse....... 57 3. Der Bergbau.................. 58 4. Industrie.................... 59 5. Außenhandel .................. 60 6. Währung und Staatsfinanzen.......... 60 7. Konjunktur................... 61 IV. Soziales und kulturelles Leben........... 62 V. Jüdisches Leben.................. 63 VI. Aussichten für Einwanderer und Lebenshaltungskosten 63 VII. Briefe aus Neu-Seeland.............. 64 I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzungen der Einwanderung Wer nach Neu-Seeland einreist, muß im Besitze eines Passes oder einer ähnlichen Urkunde sein, aus der einwandfrei seine Staatsangehörigkeit und Identität hervorgehen. Das Ministerium des Innern kann jedoch evtl. Ausnahmen von dieser Vorschrift bewilligen. Deutsche Staatsangehörige benötigen kein Visum, dagegen müssen Angehörige der osteuropäischen Staaten ein Visum vorweisen. Doch bedürfen diejenigen nicht-britischen Staatsangehörigen, die sich in Neu-Seeland für die Dauer niederlassen wollen, einer besonderen Einwanderungserlaubnis, die von der neuseeländischen Zollbehörde (Minister of Customs, Wellington N. Z.) ausgestellt wird. Wer ohne eine Erlaubnis einwandert, macht sich strafbar und wird als „verbotener Einwanderer" behandelt. Der Antrag auf Ausstellung einer Einwanderungserlaubnis muß auf einem bestimmten Formular, das beim High Commissioner for New Zealand, 415 Strand London W. C. 2, erhältlich ist, gestellt und mit der Post von dem Geburtslande des Antragstellers oder von dem Lande aus eingesandt werden, wo der Antragsteller länger als ein Jahr vor dem Datum des Antrags gewohnt hat. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ärztliches Gesundheitszeugnis; 2. Leumundszeugnis; 3. zwei Lichtbilder. Anträgen auf Gewährug der Einwanderungserlaubnis wird zur Zeit nur in seltenen Fällen stattgegeben. Britische Staatsangehörige von Geburt bedürfen keiner besonderen Einreisegenehmigung; dagegen müssen Personen, die nur naturalisierte britische Staatsangehörige sind, sich, wie jeder Ausländer, um eine Einwanderungserlaubnis bemühen. Geschäftsreisende und Touristen werden nicht als Einwanderer betrachtet, doch empfiehlt es sich für diese, vor der Ausreise nach Neu-Seeland sich eine befristete Aufenthaltserlaubnis (temporary permit) zu verschaffen; eine solche ist gewöhnlich auf 6 Monate befristet, kann aber auf Antrag verlängert werden. Für die Dauer der zeitweiligen Aufenthaltserlaubnis müssen zehn Pfund hinterlegt werden, die bei der Abreise wieder zurückgegeben werden. Außerdem muß vor Erteilung der zeitweiligen Aufenthaltserlaubnis der Nachweis erbracht werden, daß die nötigen Mittel für Aufenthalt und Rückreise vorhanden sind. Bestimmten Personen-Kategorien ist die Landung in Neu- Seeland im allgemeinen verboten. Es sind dies: 1. Idioten und Geisteskranke; 2. Personen die an ansteckenden, ekelhaften oder gefährlichen Krankheiten leiden; 3. Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Vollstreckung einer Gefängnisstrafe für ein ernsthaftes Vergehen in Neu-Seeland ankommen; 4. Personen, denen nach Ansicht des Generalstaatsanwalts staatsfeindliches oder illoyales Verhalten vorgeworfen oder von denen angenommen werden kann, daß ihre Anwesenheit dem Frieden, der öffentlichen Ordnung und der geordneten Verwaltung Neu-Seelands abträglich sein könnte; 5. Ausländer im Alter von 15 Jahren und darüber, die es bei der Ankunft ablehnen, einen Eid oder eine feierliche Versicherung abzugeben, daß sie den Gesetzen Neu-Seelands gehorsam sein wollen. Wenn Personen in Neu-Seeland landen, die krank oder körperlich behindert sind und voraussichtlich der Öffentlichkeit oder einer Wohlfahrtseinrichtung zur Last fallen werden, so kann die betreffende Schiffahrtsgesellschaft aufgefordert werden, 100 Pfund für jede derartige Person als Sicherheit für die Kosten ihres Lebensunterhaltes und einer etwaigen Unterbringung in einer Wohlfahrtseinrichtung innerhalb der nächsten fünf Jahre zu hinterlegen. 2. Zollbestimmungen Ueber Zollfreiheit für Reisegepäck und Reisegerät, das nicht für andere Personen oder zum Verkauf bestimmt ist, bestehen folgende Vorschriften: a) Bekleidungsstücke und andere Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die vom Einreisenden getragen worden sind oder benutzt werden, sind völlig zollfrei; b) Geräte, Instrumente und Werkzeuge, die zur Ausübung des Berufes oder Handwerks usw. dienen, sind, falls sie der Reisende vor seiner Einschiffung 12 Monate lang gebraucht hat, zollfrei, aber nur bis zu einem Wert von 100 Pfund. Was über diese Grenze hinaus eingeführt wird, ist nach dem Tarif zu verzollen; c) Haushaltgegenstände und andere Geräte, die von den einreisenden Personen oder Familien 12 Monate lang vor ihrer Einschiffung gebraucht worden sind, sind ebenfalls bis zum Werte von 100 Pfund pro Erwachsenen und 50 Pfund pro Kind zollfrei. Die Höchstgrenze, die sämtliche Mitglieder einer Familie zusammen beanspruchen können, beträgt jedoch 50