Mannheim
Compact Memory

Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen · 1933-10-01 · Oktober 1933 · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Korrespondenzblatt über Auswanderungs- und Siedlungswesen
Volume
1933. Bestand LBI
Issue
Oktober 1933
Date
1933-10-01
Page
Seite 3 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/6492417-9587552-10032088--174-9587582
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Tempelbank als Treuhandkonto für die genannte jüdische Treuhandgesellschaft geführt. Aus dem Konto werden deutsche Warenlieferungen nach Palästina bezahlt. Den Auswanderern wird der Gegenwert ihrer Einzahlungen nach Maßgabe der aus dem Absatz der deutschen Waren in Palästina zur Verfügung stehenden Beträge durch die palästinensische Treuhandgesellschaft nach der Reihenfolge und dem Verhältnis der Einzahlungen auf dem Sonderkonto I untereinander in Palästina-Pfunden ausgezahlt. Zur Beratung der deutschen Juden in den sich auf diese Form des Kapitaltransfers nach Palästina beziehenden Fragen ist eine „Palästina Treuhandstelle zur Beratung deutscher Juden G. m. b. H." mit dem Sitz in Berlin, Friedrichstr. 218, gegründet worden. Ich ersuche, bei der Erteilung der Genehmigungen auf diese Stelle ausdrücklich hinzuweisen. Für die Bank der Tempel-Gesellschaft ist bei der Reichshauptbank ferner ein Sonderkonto II eingerichtet worden. Auf Antrag können die Devisenbewirtschaflungsslellen deutschen Staatsangehörigen jüdischen Volkstums, die zur Zeit noch nicht auswandern, sich aber gleichwohl schon jetzt eine Heimstätte in Palästina schaffen wollen, die Genehmigung zur Einzahlung von Beträgen bis zu höchstens 50 000 RM. je Person auf diesem Konto (ebenfalls zugunsten einer in Palästina zu errichtenden jüdischen deutschen Treuhandgesellschaft bzw. bis zur Errichtung dieser Treuhandgesellschaft zugunsten der Anglo Palestine Bank Ltd.) erteilen. Das Sonderkonto II wird in gleicher Weise wie das Sonderkonto I zur Bezahlung deutscher Warenlieferungen nach Palästina verwendet mit der Besonderheit, daß über dieses Konto erst nach Auflösung des Sonderkontos I verfügt wird. Auch Auswanderern kann die Genehmigung zu Einzahlungen auf das Sonderkonto II für Beträge erteilt werden, die über die von der Auswandererbcratungsstelle als angemessen anerkannten Summen hinausgehen, jedoch ebenfalls bis zu höchstens 50 000 RM. je Person (einschl. der in Devisen zugeteilten Beträge). Erwirbt eine Person, die ihren inländischen Wohnsitz noch nicht aufgegeben hat, infolge der Einzahlung auf Sonderkonto II durch Eingang entsprechender Warenzahlungen bei der Treuhandgesellschaft in Palästina dort ein Guthaben in Palästina-Pfunden, so ist dieses Guthaben nach den Grundsätzen der Durchführungsverordnung zur Devisenverordnung der Reichsbank anzubieten. Die Reichsbank ist aber bereit, dem Pflichtigen diese Guthaben zunächst auf 6 Monate zu belassen und diese Frist auf Antrag und bei Vorlegung eines befürwortenden Gutachtens des Palästina-Amtes Berlin entsprechend zu verlängern. Will ein solcher Inländer über sein Guthaben zum Ankauf von Land in Palästina oder zu sonstigen Anlagen dort verfügen, so hat er die erforderliche Genehmigung bei der zuständigen Devisenbewirtschaftungsstelle unter Vorlage einer Bestätigung des Deutschen Generalkonsulats in Jerusalem über die ernsthafte Absicht der Anlage nachzusuchen. Für andere Zwecke als für Anlage in Palästina kann eine Genehmigung zur Verwendung des Guthabens nicht erteilt werden. In den Fällen, in denen ich in den letzten Wochen Palästina-Auswanderern für Beträge, die 15 000 RM. überstiegen, wahlweise die Einzahlung auf ein Verrechnungskonto oder die Verbringung von Wertpapieren ins Ausland in Aussicht gestellt habe, ist nunmehr die Genehmigung zur Einzahlung auf das Sonderkonto I zu erteilen. 2. Bei Auswanderungsvorhaben nach Ländern, mit denen für den Warenverkehr ein Verrechnungsabkommen der Notenbanken besteht, das unmittelbare Zahlungen ausschließt (zur Zeit Dänemark, Estland, Lettland, Bulgarien, Jugoslawien, Rumänien, Griechenland, Türkei), ersuche ich, wenn nicht ein besonderes Interesse an einer beschleunigten Entscheidung besteht, und es sich um geringfügige Beträge handelt, vor Erteilung der Genehmigung durch Rückfrage bei der zuständigen Reichsbankanstalt festzustellen, ob eine Überführung des Betrages durch Einzahlung auf das betreffende Girokonto bei der Reichsbank möglich ist, um nach Möglichkeit die Zuteilung von Devisen aus den Beständen der Reichsbank zu vermeiden. Da die Verrechnungsabkommen sich nur auf Warenzahlungen beziehen, bedarf eine solche Einzahlung stets der Zustimmung der beiden Notenbanken. Ist eine solche Einzahlung nicht möglich, so ist bei Auswanderungen nach einem Land mit Beschränkungen im Devisenverkehr grundsätzlich nur die Währung des Auswanderungslandes zuzuteilen. Bei Auswanderungen nach der Tschechoslowakei ist grundsätzlich nur die Genehmigung zur Zahlung auf das Spezialkonto der Tschechoslowakischen Nalionalbank zu erteilen. 3. In III, 31 Abs. 1 Ri, ist die Erteilung von Sammelgenehmigungen zur Transferierung laufender Versorgungsbezüge, Rentenzahlungen u.dgl. nur für den Fall vorgesehen, daß der Empfänger schon vor Inkrafttreten der Devisenverordnung im Ausland oder Saargebiet ansässig war. Ich habe keine Bedenken, daß solche Genehmigungen auch Neuauswanderern erteilt werden, wenn die Übersiedlung nach dem Ausland durch besondere persönliche Umstände gerechtfertigt ist oder im deutschen Interesse liegt; diese Voraussetzung wird bei der Abwanderung von Nichtariern grundsätzlich zu bejahen sein. Die Anhörung der Auswandererberatungsslelle ist nicht erforderlich, wenn neben dem Rentenbezu^ eine Mitnahme von Kapitalbeträgen nicht beantragt wird. Bei der Prüfung, ob die Beträge einen angemessenen Umfang nicht übersteigen, wird zu berücksichtigen sein, ob dem Antragsteller ausländisches Einkommen aus anderen Quellen zur Verfügung steht. Für Bezugsberechtigte von Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen gelten auch bei Neuauswanderung die Bestimmungen in III, 31 Abs. 2 der Richtlinien. Die Sammelgenehmigung wird grundsätzlich für einen Zeitraum von nicht mehr als 6 Monaten zu erteilen sein. Doch kann ihre Erneuerung für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß auch nach Ahlauf dieser Frist der Auswanderer sich nicht aus anderen ausländischen Einkommensquellen erhalten kann, und die dann geltenden dc\i^enrechtlichen Grundsätze einer Fortsetzung des Transfers nicht entgegenstehen. 4. Auf wiederholte Anfragen bringe ich zur Kenntnis, daß die in II, 27 Ri, getroffene Anordnung, wonach die Versendung von Wertpapieren ins Ausland bei Abgabe des Ausländer-Affidavits zu genehmigen ist, für Auswanderer nicht gilt. Die Auswanderer müssen vielmehr den Wertpapierbesilz, den sie ins Ausland mitnehmen wollen, in ihrem Devisenausfuhrantrag angeben und sich auf den Betrag anrechnen lassen, der ihnen zur Existenzneugründung im Ausland freigegeben wird. Im übrigen gelten für die Behandlung der Wertpapierdepols von Auswanderern vom Zeitpunkt der Auswanderung ab die gleichen Grundsätze wie für die Sperrdepots von Ausländern. 5. Nach der Erteilung der endgültigen Genehmigung an Auswanderer ersuche ich, an Hand des seitens des Auswanderers eingereichten Vermögensverzeichnisses die Banken, Hypothekenschuldner, Grundstücksverwalter usw. darüber zu unterrichten, daß der Antragsteller mit dem in der Mitteilung anzugebenden Ausreisezeitpunkt als Ausländer im Sinne der Devisengesetzgebung zu gelten hat. Ich bemerke in diesem Zusammenhang, daß die zurückbleibenden Guthaben der Auswanderer vom Zeitpunkt der Ausreise ab als Altguthaben (S 13 Abs. 3 Devisen Verordnung; S 3 Fünfte Durchführungsverordnung) anzusehen sind und den allgemeinen Grundsätzen für Altguthaben unterliegen. Insbesondere gilt wegen der Freigabe zu Zahlungen im Inland Runderlaß 153/32 Abschn. II und wegen der Auflösung durch Zusatzexporte Runderlaß 44/33. Eine Auflösung durch Warenlieferungen in der Weise, daß der volle Rechnungsbetrag aus dem Guthaben gezahlt wird, kann nur im Rahmen der von der Auswandererberatungsstelle als angemessen bezeichneten Beträge gestattet werden. Sonst wird für Warenbezüge, die glaubhafterweise für den eigenen Betrieb des Auswanderers bestimmt sind, nach Runderlaß 153/32 Abschn. II, 1 höchstfalls ein Anteil von 75 o/o der Rechnungsbeträge, zur Bezahlung von Warenbezügen Dritter oder von Warenbezügen, die der Auswanderer selbst für fremde Rechnung vornimmt, im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für Zusatzexporto höchstfalls ein Anteil von 60 % der Rechnungsbeträge freigegeben werden können. 6. Zur Vorbereitung der Anträge von Auswanderern, die im Ausland eigene Fabrikationsunternehmen gründen, oder Filialbetriebe oder Verkaufsstellen für deutsche Waren errichten wollen, ersuche ich in jedem Einzelfall die zuständige Industrie- und Handelskammer darüber zu hören, ob das beabsichtigte Vorhaben gleichzeitig im deutschen volkswirtschaftlichen Interesse liegt oder deutschen Interessen zuwiderläuft. 7. Über die Grundsätze im Runderlaß 29/33 hinaus ermächtige ich die Devisenbewirtschaflungsstellen, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden : a) über Anträge von Auswanderern nach Palästina, bei denen neben der Barmitnahme von 15 000 RM. eine Einzahlung auf das Sonderkonto I oder II in Frage kommt (vgl. Ziff. 1 dieses Erlasses); b) über Anträge auf Mitnahme von ärztlichen Instrumenten, Betriebseinrichtungen und dgl. und von Waren, ferner auf Bezahlung von Waren aus den zurückbleibenden Altguthaben, wenn die Waren oder sonstigen Gegenstände für den eigenen Betrieb oder Beruf im Ausland bestimmt sind, der daneben zu genehmigende Barbetrag 15 000 RM. nicht übersteigt und schließlich die Gesamtbewilligung sich im Rahmen der Befürwortung durch die Auswandererberatungsstelle hält. 8. In meinem allgemeinen Erlaß — Dev. I 13747/33 —■ vom 3. April 1933 hatte ich wöchentliche Meldungen über die von den Devisenbewirtschaftungsstellen genehmigten Auswandereranlräge angeordnet. Ich ersuche, diese wöchentlichen Meldungen letztmals für die Zeit vom 28. bis 31. August 1933 am 1. September 1933 und von da ab monatliche Meldungen nachträglich spätestens bis zum 5. jeden Monats für den vorangegangenen Kalendermonat (erstmals also zum 5. Oktober 1933 für den September 1933) zu erstatten. In die Meldung sind auch die auf meine Anweisung erteilten Genehmigungen einzubeziehen. Die Beträge sind sämtlich in Reichsmark auszudrücken und nach Auswanderungsländern, ferner nach a) Barmitnahme, b) Einzahlung auf Verrechnungskosten (vgl. insbesondere Ziffer 1 und 2 dieses Erlasses), _ c) sonstige Formen des Transfers (Mitnahme von Waren oder Wertpapieren, Zahlung aus zurückbleibenden Altguthaben), zu trennen. Schließlich ist bei jeder Meldung in einem Gesamtbetrag anzugeben, wieviel von den genehmigten Beträgen mutmaßlich auf die Auswanderung von Nichtariern entfällt; zur Feststellung dieser letzteren Angaben sind besondere Ermittlungen bei den Antragstellern nach Möglichkeit zu vermeiden. Auswanderer-Fürsorgearbeit des Hilfsvereins Das Zentralbüro des Hilfsvereins der deutschen Juden für jüdische Auswanderungsangelege n h e i t e n befindet sich Berlin W 30, xMartin-Luther- Straße 91. Für Einzelberatung in Berlin besteht noch eine Sonderstelle: Oranienburger Str. 31. In der Zeit von Mitte März bis Ende September wurden rund 23 000 Personen beraten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.