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Central-Verein-Zeitung · 1936-06-04 · 23 (4.6.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
23 (4.6.1936)
Date
1936-06-04
Page
[Seite] (sequence 23)
Language
German
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Nameras clausus and Monopolisierung — and das Minoritätenrecht in Osteuropa Von Dr. Kurt Stillschweig Menschen- und Bürgerrechte — das waren die von der französischen Revolution geprägten st a a t s rechtlichen Formeln?) Sie Waren zugleich Güter, die im Laufe des liberalistischen 19. Jahrhunderts Völkerrechtlich ,geschützt wurden. Menschen- und Bürgerrechte — das sind nach dem Kriege schließlich Begriffe gewordendie in die Minderheitenabkommen ausgenommen wurden, um die Staatsgrundlagen der osteuropäischen Länder nach dem hergebrachten westlichen Muster auszugestalten. I. An die Spitze der hiernach in Osteuropa zu gewährenden Rechte stellen die Verträge den Satz, daß allen' Einwohnern der minoritätenrechtlich verpflichteten Staaten „umfassendster Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit" zuteil werden müsse, eine Bestimmung, die für ein geordnetes L-taatswesen selbstverständlich sein sollte, die jedoch, wie regelmäßig leider Meldungen aus dem Osten zeigen, manchmal nur eine papierne Floskel geblieben find. II. Tie übrigen Minderheitenrechte, abgesehen von der Religionsfreiheit, stehen den Mitgliedern der Minoritäten nur zu, wenn sie auch die Staatsangehörigkeit in den durch die Abkommen gebundenen Ländern besitzen. Hätten also bei Kriegsende die osteuropäischen Staaten.— wie etwa Rumänien - nach dem Berliner Vertrag des Jahres 1878 — den Mitgliedern der Minderheiten die Staatsangehörigkeit nach Gutdünken versagen oder aberkennen können, so wären die einzelnen Regierungen damit in der Lage gewesen, den Minoritätenschutz von vornherein illusorisch zu machen. Infolgedessen haben die Minderheitenabkommen, ergänzt durch andere völkerrechtliche Verträge, ein kompliziertes Netz von Vorschriften gesponnen, um vor allem den Einwohnern der verpflichteten Staaten die Staatsangehörigkeit zu sichern. Allein dies Normengewebe erwies sich als nicht so feinmaschig, daß die osteuropäische Verwaltungspraxis nicht hätte hindurchschlüpsen können. Hfumentlich Rumänien hat durch Einführung eines „Heimatscheines" seine nach dem Berliner Vertrag geübte Einbürgerungspolitik fortgesetzt. Die Folgen? In Osteuropa sind die vor dem Kriege nur „sporadisch vorkommenden Staatenlosen" seit Abschluß der Minderheitenverträge Legion geworden. Zu diesem sich aus den verschiedensten Minderheiten rekrutierendeü Heer, das nach Hunderttausenden zählt, stellt das Ostjudentum ein beträchtliches Kontingent. III. Die Minoritätsangehörigen, die vom *) Vergl. die Aufsätze: „Minderheit, die Entwicklung eines Rechtsbegrisfes"; „Wann und wo sind Juden Minderheit?" und „Wer ist Jude?" des gleichen Verfassers in Nr. 16, 18 und 26 der „C.-V.-Ztg." Schicksal der Staatenlosigkeit verschont geblieben sind, sollen nach dem liberalen Prinzip der Verträge Gleichberechtigung genießen. Damit wollten die Abkommen zm gleich die jüdische Parität in Osteuropa garantieren. Die Parität der ostjüdischen Minderheiten soll zweifachen Inhalt haben: Sie foll „rechtlich e r " und „ tätsächli ch e r " Art sein. Der Begriff der „rechtlichen" Gleichheit ist eindeutig. Er besagt, daß weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung oder Verwaltung der minoritätenrechtlich gebundenen Staaten die Minderheitsangehörigen formell Zurücksetzen sollen. Was aber erfordert die „tatsächliche" Gleichheit? Zur Erklärung ein Beispiel aus der Praxis des Haager Weltgerichtshofs: In Albanien, das .minoritätenrechtlich verpflichtet ist, besuchen die Kinder der griechischen Minderheit vorwiegend Privatschulen, während die albanische Mehrheit ihre Jugend in die allgemeinen staatlichen Anstalten schickt. Vor einiger Zeit erließ nun die albanische Regierung zur Zentralisierung des Schulwesens ein Gesetz, durch das sämtliche Privatschulen — formell also auch die der Mehrheit — verboten wurden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes war zwischen Mehrheit und Minderkeit kein Unterschied gemacht; „tatsächlich" war jedoch die griechische Minorität allein betroffen. Ist durch ein derartiges Schulverbot der Grundsatz der „tatsächlichen" Gleichheit verletzt? Der Haager Gerichtshof hat diese Frage bejaht. Denn „tatsächliche" Gleichheit, darin gipfelt die Entscheidung, erfordere, aus die „Lage und Bedürfnisse" (,,la conckitiM et Iss bssoins") einer Minderheit im konkreten Einzelsall Rücksicht zu nehmen. Wenn also die Struktur der Minderheit von der der Mehrheit abweiche, so ergebe die unterschiedslose Behandlung beider Gruppen meist eine „tatsächliche" Benachteiligung der Minderheit. Infolgedessen sei bei Staatsakten der minoritätenrechtlich gebundenen Länder eine der „Lage" und den „Bedürfnissen" der Minderheit angepaßte „verschiedenartige Behandlung" < beider Gruppen nötig; unter Umständen seien der Minderheit sogar mehr Rechte als der Mehrheit einzuräumen. IV. Diese Entscheidung liefert den Schlüssel zum Verständnis der gesamten ostjüdischen Minderheitenposition. Denn die Juden bilden nach ihrer abnormen Wirtschastsstruktur geradezu das klassische Beispiel für eine Minorität, deren „Labe und Bedürfnisse" anders als die der Majorität sind. Die Erkenntnis, daß eine Aenderung dieses Zustandes das Lebensproblem des gesamten Judentums darstellt, mag zu politischen Schlüssen der verschiedensten Art führen. Die völkerrechtliche Betrachtung aber hat nicht an das, was sein foll, anzuknüpsen, sondern von dem gegebenen Tatbestand, der konkreten „Lage" und den besonderen „Bedürfnissen" der jüdischen Minderheit auszugehen. Die konkrete „Lage" zeigt nun einen komplizierten soziologischen Tatbestand, dessen Kern darin liegt, daß die Juden der minoritätenrechtlich gebundenen Staaten in der Hauptsache Stadtbewohner sind. Aus dieser historisch gewachsenen Schichtung resultieren vorwiegend städtische „Bedürfnisse", während die normal lebenden Mehrheitsvölker dank ihrem Bauernstand städtische u n d ländliche „Bedürfnisse" haben. Die Eigenart des städtischen Lebens der Juden strahlt vornehmlich nach zwei Richtungen aus: nach der intellektuellen und nach der ökonomischen Seite. Minoritätenrechtlich gesehen erhebt sich also die Frage: Haben die besonderen geistigen und wirtschaftlichen „Bedürfnisse" dem Ostjudentum die „verschiedenartige Behandlung" gebracht, die es nach der Haager Entscheidung in den minoritätenrechtlich gebundenen Staaten zur Erzielung „tatsächlicher" Gleichheit fordern kann? i V.. Die intellektuellen „Bedürfnisse" der jüdischen Stadtbevölkerung treten deutlich in der Hochschulstatistik in Erscheinung. Namentlich nach dem Kriege wuchs mit der allgemeinen Ueberbewertung geistiger Berufe die jüdische Hochschulfrequenz' derart, daß schließlich in einzelnen Staaten der Universttätsanteil der Juden ihre Quote an der Gesamtbevölkerung um ein Mehrfaches überstieg. Die Folge war, daß in einigen Teilen Osteuropas — übrigens auch anderwärts, in unserem Zusammenhang interessieren jedoch nur die durch Minderheitenabkommen gebundenen Länder — der Ruf nach Einführung des numsrus clausus erscholl, der sich bald auch gegen die übrigen Minoritäten sichtete. Was erwiderten die Juden? Sie gingen davon nus, daß sie Stadtbewohner seien. Also, so argumentierten sie weiter, könne man nicht den Üniversitätsanteil der gesamten normal lebenden Mehrheitsbevölkerung mit dem der Juden vergleichen.' Vielmehr müsse man die Hochschulquote der Stadtbewohner der Mehrheit mit der der Juden in Beziehung setzen. Dann aber — das wurde in Ziffern nachgewiesen — erreiche prozentual die jüdische Frequenz bei weitem nicht die der übrigen Stadtbewohner. Rückt man diese statistische Beweisführung in das minoritätenrechtliche Licht unseres Haager Gutachtens, so ergibt sich: Aus der ' „Lage" der jüdischen Minderheiten Osteuropas resultieren bestimmte Hochschul„bedürfnisse", die von denen der Mehrheitsbevölkerung abweichen. Zieht man aus dieser Prämisse die Haager Folgerung: daß gerade die tatsächlichen Grüppenunterschiede eine „verschiedenartige Behandlung" nötig machen, so hat man den Standpunkt der Gegner des numsrim clausus minoritätenrechtlich umschrieben. Was sie verlangen ist also, daß der jüdische Hochschulanteil nach den konkreten „Bedürfnissen" der jüdischen Minderheiten errechnet werde, damit eine „tatsächliche" Gleichheit erzielt wird. Indessen ist die Frage, ob diese Argumentation völkerrechtlich zutreffend ist, ob also der numsrus clausus den Müwritätenabkommen widerspricht, noch nicht von einer internationalen Instanz entschieden worden. Zwar wurde 1921 der Völkerbund angerusen, nachdem Ungarn die „Prozentnorm" gesetzlich eingeführt hatte. Doch konnte sich das Genfer Forum nach vierjährigem Studium des ungarischen Rechts im Jahre 1925 nur zu der Auffassung durchringen — „gegenwärtig nichts in der Angelegenheit zu unternehmen". Im Laufe der Zeit hat Ungarn seine Hochschulgesetzgebung zwar etwas gemildert. Dagegen ist man in einigen anderen minoritätenrechtlich gebundenen Staaten dazu übergegangen, den numsrus clausus — ohne ihn g e-f e tz l i ch einzuführen — tatsächlich anzuwenden. Die Folge ist, daß — beispielsweise in Polen — nunmehr der Hochschulanteil der Juden ihre Quote an der Gesamtbevölkerung nicht überschreitet. VI. Der bisher .nur. kulturpolitisch Nürkende numsrus clausus zeigt nach neueren Erklärungen des Ministerpräsidenten Gömbös in Ungarn die Tendenz, auch auf das Gebiet der Wirtschaft überzugreifen. In Polen und Rumänien wird dagegen im Wirtschaftsleben der numsrus clausus durch einen anderen Vorgang ersetzt: durch die Monopolisierung. Die Monopolisierung, eine namentlich seit dem Weltkrieg in Osteuropa zu beobachtende Erscheinung, hat naturgemäß zur Folge, daß den Personen, die in dem monopolisierten Berusszweige tätig waren, die bisherige Existenz abgeschnitten wird. Daß die Juden hierdurch stärker als andere Bevölkerungsgruppen betroffen werden, ergibt sich aus ihrer abnormen „Lage" als städtische Bevölkerung, die besonders im Handel vertreten ist. Teilweise sind übrigens die Monopolisierungsvorschriften geradezu darauf gerichtet, speziell die Juden aus bestimmten Erwerbszweigen auszuschalten, in die sie im Laufe der historischen Entwicklung gedrängt worden sind. Minoritätenrechtlich gesehen verstoßen derartige Wirtschastsmaßnahmen sicher nicht gegen die „rechtliche" Gleichheit. Denn formell sind die Juden in den einschlägigen Gesetzen mit keinem Wort erwähnt. Die Frage ist aber, ob die Monopolisierung nicht den Grundsatz der „tatsächlichen" Parität verletzt, da die Juden „tatsächlich" gegenüber den anderen Bevölkerungsgruppen benachteiligt werden. Namhafte Theoretiker wollen diese Frage für die Fälle bejahen, in denen die Monopolisierungsgesetze von einem „Geist der Feindschaft" („esprit (Thostilite") gegen die Minderheiten getragen werden. Manches spricht dafür, darüber hinaus einen Verstoß gegen die Minderheitsabkommen auch dann anzunehmen, wenn minoritätenseindliche Motive des Gesetzgebers nicht nachweisbar sind. Denn die Parallele zwischen einer durch Monopolisierung verdrängten Minderheit und der Lage der griechischen -Minorität in dem erwähnten albanischen Streitfall ist gewiß sinnfällig. Indessen teilt die Frage nach der minoritätenrechtlichen Zulässigkeit. der Monopolisierungsgesetze das Schicksal des numsrus clausus: Von einer internationalen Instanz ist sie noch nicht prinzipiell entschieden worden. VII. Numsrus clausus und Monopolisierung sind Einzelerscheinungen. Aber sie sind zugleich Symptome. Sie zeigen, wie man in der Praris vieler osteuropäischer Staaten versucht, die formell bestehenden Vertragsrechte zum Nachteil der Minderheiten, namentlich der Juden, restriktiv zu interpretieren oder gar zu durchbrechen. A. Möbeltran s p o r t e, Umzüge, Lage rhäuser, Spezialität: A u s I and Vom - Palästina - Amt empfohlen * Ubersee Berlin-Wilmersdorf i Wilhelmsaue 36 lv;? Tel.: H 67236. Gegr. 1851 Einzelhandel im Reich ALTENBU R G FRANKFURT a.M., GREIZ ' Kaufhaus M .1S. Cohn' Immer führend A N N A B E R G uacobyiBh. Bernhard Chaskel Spezialhaus f. Damenkleidung ESSEN ES5EH VON NAH UNO FERN FAHRGASSE 144 . D. KONSTABL.-WACHE. r KUNDEN AUS ALLEN GAUEN DEUTSCHLANDS BEWEISEN UNSERE LEISTUNGSFÄHIGKEIT (OTTJAMCD FRANKFURTAM . DAU CIV BLEIDENSTRASSE3*5 DAS HAUS DER MODISCHEN SPEZIALITÄTEN! 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