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Central-Verein-Zeitung · 1936-05-27 · 22 (27.5.1936) · p. [Seite]

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Journal
Central-Verein-Zeitung
Volume
15 (1936) - farbig
Issue
22 (27.5.1936)
Date
1936-05-27
Page
[Seite] (sequence 24)
Language
German
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Juristische Wochenschau A usserehelicher Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetzes In der „Deutschen Justiz" 1936, S. 718, nimmt Oberstaatsanwalt Dr. Karl Krug Stellung zu der» -schiedenen Gerichtsurteilen, die sich damit befassen, ob ein außerehelicher Geschlechtsverkehr im Sinne des Blutschutzgesetzes auch dann vorliege, wenn es sich um anormalen Verkehr oder um irgendwelche unzüchtigen Handlungen handele. Dr. Krug berichtet über zwei Strafkammerurteile, nach denen unter dem Begriff Geschlechtsverkehr nicht nur der normale, sondern auch der anormale Verkehr verstanden werden müsse. Auch dieser bringe in hohem Maße die Gefahr der Rassenmischung mit sich, weil er der Befriedigung der Sinnenlust beider Beteiligter diene und leicht Zu normalem Geschlechtsverkehr übergehen könne. Dr. Krug stimmt den beiden Urteilen zu und führt u. a. folgendes aus: Auch in den Fällen, in denen gelegentlich der Ehrgesichtspunkt in den Vordergrunds gestellt sei, sei aus einen etwaigen Hinweis, daß die in ihrer Ehre verletzte Person ihrem gesamten Leben nach einen solchen Ehrenschutz nicht verdiene, diese Auffassung schärfstens abgelehnt worden mit der Bemerkung, daß es sich hier nicht um den Schutz der Ehre einer Einzelperson, sondern der Ehre des gesamten deutschen Volkes handele, die aber bei jeder Verletzung der rassischen Scheidung gebrochen werde. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß bei Beschränkung der Strafbarkeit auf den gewöhnlichen Geschlechtsverkehr selten Bestrafung möglich wäre, da die durch Berufung auf solche Rechtsprechung nahegelegte Ausrede schnell Schule machen würde. * In der „ I u r i st i s ch en Wochenschrift" 1936, S. 1396/79 werden zwei neue Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt a. M. und des Landgerichts Nürnberg--Fürth zum Begriff des Geschlechtsverkehrs im Sinne des § 2, Blutschutzgesetzes, und des 8 11 der Ersten Ausführungsverordnung mitgeteilt. Während das Landgericht Nürnberg-Fürth den Begriff eng auslegt, faßt das Landgericht Frankfurt a. M. den Begriff des außerehelichen Verkehr weit er als den des Beischlafs aus. Anfechtung einer Mischehe Das Kammergericht hat sich in einem Urteil vom 11. März 1936 („Juristische Wochenschrift" 1936, S. 1386) erneut mit der Anfechtung von Mischehen beschäftigt und hier die von Literatur und Rechtsprechung, insbesondere dem Reichsgericht, entwickelten Grundsätze nochmals zusammengestellt. Es kommt zu dem Ergebnis, daß der Kläger spätestens Ende 1933 die volle Kenntnis der Bedeutung der Rassenfrage für seine Ehe erlangt hatte und die Ansechtungsfrist daher bei Erhebung der Klage im . Oktober 1935 längst verstrichen war. Kinne fristlose Kündigung eines Privatklinik-Mietvertrages Das Landgericht Berlin hatte kürzlich in der Berufungsinstanz über die Frage zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung eines Mietvertrages zulässig sei, durch den die Klägerin, die Eigentümerin eines Klinikgebäudes, einem jüdischen Arzt von der Klinik getrennte Räume zum Betriebe eines Röntgenlaboratoriums vermietet hatte. Die Klägerin glaubte aus zwei Gründen ein Recht zur srist-- losen Kündigung zu haben. Einmal würden aller Voraussicht nach die Einnahmen des Beklagten nach dem 1. April 1936 erheblich zurückgehen. Weiterhin würden nach einer Anordnung des Reichsverbandes Deutscher Privatkrankenanstalten vom 1. April 1936 ab die klinischen Leistungen seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands nur noch für deutsche Aerzte in deutschen Privatkrankenanstalten im bisherigen Umsange bezahlt. In Uebereinstimmung mit dem Amtsgericht hat das Landgericht Berlin durch Urteil vom 29. April 1936 (282 S. 2118/36) die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hatte u. a. hervorgehoben, daß der Beklagte Räumlichkeiten, die für die Klinik nicht benötigt würden und die in einem besonderen Stockwerk über der Klinik lägen, zur Ausübung seiner Praxis innehabe. Wenn der Beklagte in diesen Räumen tätig sei, so sei er nicht „an der Klinik der Klägerin tätig". Die Voraussetzungen, die zur Nichtaufnahme der Klägerin in die Liste der Deutschen Privatkrankenanstalten führen könnten, seien also nicht gegeben, auch nicht dadurch, daß nach dem Vertrage der Warteraum deH Klinik dem Beklagten zur Verfügung gestellt wer4 den müsse und daß die Buchführung gemeinsam mit der Klinik geführt werde. Durch die Anord* nung des Reichsverbandes solle lediglich verhindert werden, daß Patienten arischer Aerzte mit jüdischen Aerzten und deutsche Aerzte mit jüdischen Aerzten, keineswegs aber, daß jüdische Patienten und arische Patienten zusammenträfen. Denn. es sei deutschen Aerzten grundsätzlich unbenommen, jüdische Patienten^ zu behandeln und gegebenenfalls in die Klinik aufzunehmen. Die Gemeinsamkeit der Buchführung dürfte im wesentlichen dem Interesse der Klägerin aus Feststellung der Einnahmen des Beklagten dienen. Es handele sich lediglich um eine Abrede technischer, also zweitrangiger Bedeutung. Schließlich sei die Kündigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Einnahmegesährdung der Klägerin begründet. Das Landgericht ist der Begründung des Amtsgerichts beigetreten und hat hinzugefügt, daß die Klägerin, die in den Jahren 1935 und 1936 noch neun jüdischen Aerzten das Belegen ihrer Klinik gestattet habe, das Risiko der Entwicklung in Kauf genommen habe und es nicht durch Beanspruchen eines außerordentlichen Kündigungsrechts von sich abwälzen könne. Der etwaige Schaden, der ihr vielleicht durch das Verbleiben des Beklagten bis zum 30. September 1936 entstehe, sei demnach aus das eigene Verhalten der Klägerin zurückzusühren und könne nicht zum Anlaß genommen werden, einen so wesentlichen Eingriff in vertragliche Bindungen zu rechtfertigen. Einzelhandel im Reich ALTENBURG r Kaufhaus M.i S. Cohi Immer führend ANNAB ERG Luv inh. Bernhard Chaskel Spezialhaus f. Damenkleidung DOBELN Kaufhaus A. Lachmann & Co. DORTMUND Gebr. Kauf mann A. G. DORTMUND <Das Haus der guten G Qualitäten DORTMUND Alies füc <Haus 4L JCiiche Porzellan-Rosenthal DORTMUND - HÖRDE Schuhhaus Samson — Westenhellwes 28 — ELBERFELD Anzüge und Mäntel fertig and nach Ihrem Maas Herrenbekleidung Dahl Scblossbletctae 34. ESSEN ^ifyUiAAcUXS I# MijfcunsGn UC1BECKER STR^<5/A3 FRANKFURT a. M. ßsi' [SCHADE & FÜLLGRABE dmmAeüflt'4 HALLE a. S. —--:-\ A.Huth&Co.A.G. Gr. Steinstrasse und Marktplatz Modewaren' und Einrichtungshaus LUDWIGSHAFEN Ahuh-Bbuiiii.G. Ludwigshafen a. Rh., Lud wigstr. 65 Alleinverkauf der Marke Salamander. MONSTER r. W. MCNSTEßi/1! 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